Gesetze / Börsengesetz

BörsG

§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels

Stand: 14.03.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1 (1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten

1.
aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig auf Grund einer Notfallsituation gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
2.
einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1a (1a) Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1b (1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-3 (3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

§ 24 § 26