§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2020 – 6 S 1637/19Zitiert von 11
- LG Frankfurt am Main, 14.08.2012 – 3-05 O 91/12
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2013 – 1 U 176/10
- BVerfG, 21.08.2002 – 1 BvR 1444/02Zitiert von 1
- BFH, 30.08.2005 – IV B 102/03Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2013 – 2 L 4022/12.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1 (1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1a (1a) Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-1b (1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/25#abs-3 (3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.