Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 13 Nachweisführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend numerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind
am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen. Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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14.08.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2014 (BGBl. I 1383)
BGBl. 2014 I S. 1383
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11.05.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.