Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1275
BGBl. 2017 I S. 1275 · 28.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Vom 22. Mai 2017
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c“ durch die
Angabe „§ 5d“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „, in Hos-
pizen und Einrichtungen der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung“ durch die
Wörter „sowie in Hospizen“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Ab-
satz 9b“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 10
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e,
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 4 und § 5a Absatz 2“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Substitution,
Verschreiben von Substitutionsmitteln
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist
die Anwendung eines Substitutionsmittels. Sub-
stitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind
ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei
einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen
eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Be-
handlung einer Abhängigkeit, die durch den Miss-
brauch von erlaubt erworbenen oder durch den
Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlang-
ten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine
Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden.
Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei ins-
besondere
1. die Sicherstellung des Überlebens,
2. die Besserung und Stabilisierung des Gesund-
heitszustandes,
3. die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder
erlangten Opioiden,
4. die Unterstützung der Behandlung von Begleit-
erkrankungen oder
5. die Verringerung der durch die Opioidabhängig-
keit bedingten Risiken während einer Schwan-
gerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutions-
mittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1
des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn
er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizi-
nische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekam-
mern nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft festgelegt werden
(suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss
er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 er-
füllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderun-
gen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach
Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizier-
ter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung
nach Absatz 3 Satz 2

1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem sucht-
medizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie
2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn
der Behandlung und mindestens einmal in jedem
Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliar-
behandlung vorstellt.
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf
gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitu-
tionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung
nach § 5a durchführen.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende
Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt
vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden
Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen,
so kann er von einem suchtmedizinisch nicht
qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall
darf die Vertretung einen zusammenhängenden
Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens
insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der
Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt
grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles ab-
zustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen
Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den
Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnun-
gen zwischen den an der Vertretung beteiligten
Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei.
Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner
Vertretung keine Behandlung nach § 5a durch-
führen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1
darf der substituierende Arzt nur Folgendes ver-
schreiben:
1. ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel,
das nicht den Stoff Diamorphin enthält,
2. eine Zubereitung von Levomethadon, von Metha-
don oder von Buprenorphin oder
3. in begründeten Ausnahmefällen eine Zuberei-
tung von Codein oder Dihydrocodein.
Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen
nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein.
Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Sub-
stitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu
kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelasse-
nen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.
(7) Dem Patienten ist das vom Arzt verschrie-
bene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Ver-
brauch von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeich-
neten Personen oder dem dort bezeichneten Per-
sonal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten
Einrichtungen zu überlassen. Im Fall des Verschrei-
bens von Codein oder Dihydrocodein kann dem
Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis
zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zu-
sätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels
in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm
die eigenverantwortliche Einnahme gestattet wer-
den, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine
nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Sub-
stitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der
substituierende Arzt dem Patienten das Substitu-
tionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme ge-
mäß den Feststellungen der Bundesärztekammer
nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aus-
nahmsweise dann verschreiben, wenn
1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des
Patienten nicht anderweitig gewährleistet wer-
den kann,
2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so
weit wie möglich ausgeschlossen sind und
4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungs-
mittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in
folgenden Mengen verschrieben werden:
1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage
benötigten Menge oder
2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochen-
endtage Samstag und Sonntag und für dem
Wochenende vorangehende oder folgende
Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen
liegenden Werktages, höchstens jedoch in der
für fünf Tage benötigten Menge.
Der substituierende Arzt darf dem Patienten inner-
halb einer Kalenderwoche nicht mehr als eine
Verschreibung aushändigen. Er darf die Verschrei-
bung nur im Rahmen einer persönlichen Konsulta-
tion aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem
Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“
zu kennzeichnen.
(9) Sobald und solange der substituierende Arzt
zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung
des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-
brauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist,
darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigen-
verantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellun-
gen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen ver-
schreiben:
1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benö-
tigten Menge oder
2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu
30 Tage benötigten Menge.
Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch
einen medizinischen oder einen anderen Sachver-
halt begründet sein. Ein durch einen anderen Sach-
verhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der
Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbs-
tätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Ver-
schreibung des Substitutionsmittels zur eigenver-
antwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhal-
ten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese
Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische
Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, wer-
den im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festge-
stellt. Der substituierende Arzt darf die Verschrei-
bung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen
einer persönlichen Konsultation an den Patienten
aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem
Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“
zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann
patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an

denen Teilmengen des verschriebenen Substitu-
tionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder
an die Praxis des substituierenden Arztes abgege-
ben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden sollen.
(10) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1
dürfen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch
nur überlassen werden von
1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in
der er ärztlich tätig ist,
2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrich-
tung nach Nummer 1 eingesetzten medizini-
schen Personal oder
3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder
pflegerischen Personal in
a) einer stationären Einrichtung der medizini-
schen Rehabilitation,
b) einem Gesundheitsamt,
c) einem Alten- oder Pflegeheim,
d) einem Hospiz oder
e) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu
diesem Zweck von der zuständigen Landes-
behörde anerkannt sein muss,
sofern der substituierende Arzt nicht selber in
der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit
der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung ge-
troffen hat.
Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Ab-
satz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Ver-
brauch überlassen werden
1. bei einem Hausbesuch
a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm
eingesetzten medizinischen Personal oder
b) vom medizinischen oder pflegerischen Perso-
nal, das von einem ambulanten Pflegedienst
oder von einer Einrichtung der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung eingesetzt
wird, sofern der substituierende Arzt für die-
sen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht
selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst
oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung ge-
troffen hat,
2. in einer Apotheke von dem Apotheker oder von
dem dort eingesetzten pharmazeutischen Perso-
nal, sofern der substituierende Arzt mit dem
Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat,
3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetz-
ten medizinischen oder pflegerischen Personal,
sofern der substituierende Arzt für dieses Kran-
kenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem
Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat,
oder
4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der
Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten
und dafür ausgebildeten Personal, sofern der
substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht
selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine
Vereinbarung getroffen hat.
Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass
das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht
in das Überlassen des Substitutionsmittels zum
unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Die Ver-
einbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich
oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen,
wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung
nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird
und muss daneben mindestens eine verantwort-
liche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen
sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten
durch den substituierenden Arzt enthalten. Der
substituierende Arzt darf die benötigten Substitu-
tionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern.
Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlich-
keiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.
(11) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10
sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2
und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer
nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen
zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Ver-
langen der zuständigen Landesbehörde zur Ein-
sicht und Auswertung vorzulegen oder einzusen-
den.
(12) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein
anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizini-
schen Wissenschaft für die Substitution in einer
Richtlinie fest, insbesondere für
1. die Ziele der Substitution nach Absatz 2,
2. die allgemeinen Voraussetzungen für die Einlei-
tung und Fortführung einer Substitution nach
Absatz 1 Satz 1,
3. die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach
Absatz 1 Satz 2, insbesondere
a) die Auswahl des Substitutionsmittels nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,
b) die Voraussetzungen für das Verschreiben
des Substitutionsmittels zur eigenverantwort-
lichen Einnahme nach den Absätzen 8 und 9,
c) die Entscheidung über die Erforderlichkeit
einer Einbeziehung psychosozialer Betreu-
ungsmaßnahmen sowie
d) die Bewertung und Kontrolle des Therapie-
verlaufs.
Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem
allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft weitere als die in Ab-
satz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der
Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie be-
stimmt auch die Anforderungen an die Dokumen-
tation der Substitution nach Absatz 11 Satz 1 in
dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein
anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizi-
nischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und
soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1
und 2 beachtet worden sind.
(13) Vor der Entscheidung der Bundesärztekam-
mer über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3
ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit
zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-
schaft für die Substitution zu geben. Die Stellung-

nahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Ent-
scheidung über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1
bis 3 einzubeziehen.
(14) Die Bundesärztekammer hat dem Bundes-
ministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Ab-
satz 12 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen.
Änderungen der vom Bundesministerium für Ge-
sundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundes-
ministerium für Gesundheit von der Bundesärzte-
kammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann von
der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmi-
gungsverfahrens zusätzliche Informationen und er-
gänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit macht die genehmigte
Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richt-
linie im Bundesanzeiger bekannt.
(15) Die Absätze 3 bis 11 sind entsprechend an-
zuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem
Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum
unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab-
satz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Verschreiben von
Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
(1) Zur Behandlung einer schweren Opioidab-
hängigkeit können zur Substitution zugelassene
Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben
werden. Der substituierende Arzt darf diese Arznei-
mittel nur verschreiben, wenn
1. er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und
sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf
die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder
er im Rahmen des Modellprojektes „Heroinge-
stützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindes-
tens sechs Monate ärztlich tätig war,
2. bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jah-
ren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden
mit schwerwiegenden somatischen und psy-
chischen Störungen bei derzeit überwiegend
intravenösem Konsum vorliegt,
3. ein Nachweis über zwei erfolglos beendete
Behandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt,
von denen mindestens eine eine sechsmonatige
Behandlung nach § 5 sein muss, und
4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Ab-
satz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf
der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer
vorlegen.
(2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in
Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Er-
laubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt
wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das
örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist,
2. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine
zweckdienliche personelle und sachliche Aus-
stattung verfügt und
3. eine sachkundige Person benannt worden ist,
die für die Einhaltung der in Nummer 2 genann-
ten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnis-
behörde sowie der Anordnungen der Überwa-
chungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-
licher).
(3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung
nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter
Aufsicht des substituierenden Arztes oder des
sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlas-
sen werden. In den ersten sechs Monaten der Be-
handlung müssen Maßnahmen der psychosozialen
Betreuung stattfinden.
(4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach je-
weils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer
daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Behandlung noch gegeben sind und ob die
Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung er-
folgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizi-
nisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung
angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung,
dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht
mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte
Behandlung zu beenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind
entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus
dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs
nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmit-
telbaren Verbrauch überlassen wird.“
4. Der bisherige § 5a wird § 5b und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter
„Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1
oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Verschreibung“
durch die Wörter „Anwendung eines Substi-
tutionsmittels“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Verschreibung“
durch die Wörter „Anwendung eines Substi-
tutionsmittels“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Verschrei-
bens nach § 5 Absatz 3 Satz 1“ durch die
Wörter „Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt und wird das Wort „Kon-
siliarius“ durch die Wörter „suchtmedizinisch
qualifizierten Arztes, bei dem sich der jewei-
lige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 2 vorzustellen hat“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden die Wörter „§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ jeweils durch die
Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-
satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Konsilia-
rien“ durch die Wörter „suchtmedizi-
nisch qualifizierten Ärzte“ ersetzt.
ccc) Im Satzteil nach der Aufzählung wer-
den die Wörter „und Konsiliarien die
Mindestanforderungen nach § 5 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6“ durch die
Wörter „die Mindestanforderungen
nach § 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab-
satz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Konsiliarius“
durch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi-
zierter Arzt“ ersetzt.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) in Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab-
satz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Konsiliarius“
durch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi-
zierter Arzt“ ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und
5d.
6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-
satz 9a“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1“ ersetzt.
7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „im Falle des § 5
Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitu-
tionsmittels in Tagen“ durch die Wörter „im Fall
des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reich-
dauer des Substitutionsmittels in Tagen und im
Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Ab-
gabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass
dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe
oder zum Überlassen zum unmittelbaren Ver-
brauch des Substitutionsmittels übergeben wur-
den, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorga-
ben“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 5
Absatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 8
Satz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe
„Buchstabe „Z“,“ die Wörter „in den Fällen des
§ 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buch-
stabe „T“,“ eingefügt.
8. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 und
Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5c“ jeweils
durch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „die“ die Wörter „bei Vorlage“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 8“ durch
die Wörter „§ 5 Absatz 8 oder Absatz 9“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6
Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1
oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5c“
durch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.
bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „vom
behandelnden Arzt“ gestrichen und
werden vor dem Komma am Ende die
Wörter „von den in § 5 Absatz 10 Satz 1
und 2 oder den in § 5c Absatz 2 be-
nannten Personen“ eingefügt.
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 5
Absatz 9b Nummer 3“ durch die Wörter
„§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sobald und solange der Arzt die Nachweis-
führung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6
nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen,
dass er durch eine Person nach § 5 Ab-
satz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2
am Ende eines jeden Kalendermonats über
die erfolgte Prüfung und Nachweisführung
schriftlich oder elektronisch unterrichtet
wird.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter
„Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 Absatz 9c
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 1“
ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 9
Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12,
§ 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 5b
Absatz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 5
Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6
Satz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 10“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 11“ ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6
oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder
Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“
und die Wörter „nach Absatz 9a Satz 2 Num-
mer 1“ durch die Wörter „nach § 5a Absatz 1
Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
13. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Übergangsvorschrift
(1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie
nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14
Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spä-
testens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung
vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Mai 2017
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie ge-
mäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer
bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter
Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1275. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 861a7850b6f5fb8b….