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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1383

BGBl. 2014 I S. 1383 · 211.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1383
                                             Verordnung
                            zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften
                       im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
                                              Vom 14. August 2014

  Es verordnen:
– die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3
  Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5
  des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
  von denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4
  Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
  (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,

– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

  – auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des
    Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
    S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
    rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
    ministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

  – auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3,
    des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013
    (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bun-

    desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
    und dem Bundesministerium für Gesundheit,
  – auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsge-
    setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Ver-
    bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
    gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im

    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Arbeit und Soziales,
  – auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabenge-
    setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch
    Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August
    2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
    bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
    gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im

    Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
    Finanzen,

  – auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über

    Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-

    kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I

    S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Geset-

    zes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) ge-
    ändert worden ist,

– das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
  passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I

  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
  zember 2013 (BGBl. I S. 4310),

  – auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
    mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des

        Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
        machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
        S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
        durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom
        19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Ab-
        satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des
        Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-
        ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
        desministerium für Wirtschaft und Energie,

     – auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit
       Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes
       in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Au-
       gust 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und
       Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145
       der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
       S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
       terium für Wirtschaft und Energie,

– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium des Innern und dem Bundesminis-
  terium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslands-
  kostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I
  S. 301):

                            Artikel 1

                   Verordnung
            über maritime medizinische
      Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
    (Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV)*

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                    Allgemeine Vorschriften
§ 1      Anwendungsbereich
§ 2      Begriffsbestimmungen

                           Abschnitt 2
                     Seediensttauglichkeit

                         Unterabschnitt 1

              Anforderungen an Personen an Bord
§   3    Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

§   4    Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung

§   5    Seediensttauglichkeitszeugnis

§   6    Einschränkungen der Seediensttauglichkeit

§   7    Ablehnung der Seediensttauglichkeit

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des
  Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit
  und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizini-
  schen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)
  und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur
  Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in
  der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Trans-
  portarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkom-
  men 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124
  vom 20.5.2009, S. 30).
BGBl. 2014, Seite 1384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1384
§ 8    Widerspruchsausschuss
§ 9    Zulassung von Ärzten
§ 10   Verlängerung der Zulassung
§ 11   Dokumentationspflichten
§ 12   Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis

                       Unterabschnitt 2

       Anforderungen an besondere Personengruppen

§ 13   Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanal-
       steurern

                         Abschnitt 3
                   Medizinische Betreuung

                       Unterabschnitt 1
           Durchführung der medizinischen Betreuung
§ 14   Betriebseigene Kontrollen

                       Unterabschnitt 2
             Medizinische Wiederholungslehrgänge
§ 15   Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wieder-
       holungslehrgängen
§ 16   Zulassung von Lehrgängen
§ 17   Überwachung der Anbieter
§ 18   Inhalt und Durchführung der Lehrgänge

                       Unterabschnitt 3
                         Schiffsärzte

§ 19   Registrierung von Schiffsärzten

                         Abschnitt 4
             Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20   Muster
§ 21   Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
§ 22   Übergangsregelung für Lehrgänge

Anlage 1    Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Anlage 2    Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersu-
            chungen
Anlage 3    Muster der Zulassungsstempel
Anlage 4    Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Anlage 5    Anforderungen an Schulungsräume und medizinische

            Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wieder-
            holungslehrgänge

                        Abschnitt 1
                 Allgemeine Vorschriften

                             §1

                   Anwendungsbereich

  Diese Verordnung regelt
1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Per-
   sonen,

2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von

   Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die
   Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3. die medizinische Betreuung an Bord,

4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungs-
   lehrgängen und
5. die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich
auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen un-

mittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5
aufgeführten Bereichen aufweisen.

                          §2
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung sind
1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsüber-
   einkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorgani-

   sation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II
   S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale
   Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für
   die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
   nissen und den Wachdienst von Seeleuten
   (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden
   Fassung,
3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
   schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestat-
   tete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die
   schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

                     Abschnitt 2

                Seediensttauglichkeit

                Unterabschnitt 1
  Anforderungen an Personen an Bord

                          §3
    Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
   Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4
Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche See-
diensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende
Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden
will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
Anforderungen erfüllt.

                          §4

                Durchführung der
        Seediensttauglichkeitsuntersuchung
   (1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglich-
keitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen
und für jede untersuchte Person einzeln nach den An-
forderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu unter-
suchende Person ist über ihren Gesundheitszustand
und über frühere Krankheiten zu befragen.
   (2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-

lichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen an-
deren Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersu-
chung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der
Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschlie-
ßende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder

dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.

                          §5

           Seediensttauglichkeitszeugnis
   (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des see-
ärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat
er
1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses
   vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
BGBl. 2014, Seite 1385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1385
2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster
   der Anlage 3 zu versehen und
3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten
   Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeits-
zeugnis zu unterschreiben.

   (2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von sei-
nem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Ori-

ginal an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seedienst-
tauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei
Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen.
Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis
während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des See-
diensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu ver-

wahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit

wieder auszuhändigen.

                          §6
    Einschränkungen der Seediensttauglichkeit

  Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen
Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglich-
keit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten
oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätig-
keit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis ein-
zutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der
Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die
Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis
vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich

1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines
   oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder

2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontakt-
   linsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des
   Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.

                          §7

        Ablehnung der Seediensttauglichkeit

  Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt
der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das
Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses
aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten

Person aus oder übermittelt ihr diese.

                          §8
              Widerspruchsausschuss

   (1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgeset-
zes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die
Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufs-
genossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkun-
diger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den
in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einrei-
chen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den
Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu
Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die
Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeit-
punkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem

Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewe-
sen sein.
   (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt
die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend
aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

2. Schiffsleute des Decksdienstes,
3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,

4. Schiffsleute des technischen Dienstes,

5. Personal der weiteren Dienstzweige.
Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-
gruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge
der Liste hinzu.

  (3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Wider-

spruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer

mündlichen Verhandlung.
   (4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf
deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht,
nicht selbst vorgenommen haben.
  (5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Wider-
spruchsführers werden in entsprechender Anwendung
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entschädigt.

   (6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses
sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des
Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhält-
nisse des Widerspruchsführers verpflichtet.

                          §9
                Zulassung von Ärzten

  (1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die
Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen
vor, wenn der Arzt
1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, An-
   ästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere
   Medizin besitzt,
2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu unter-
   suchenden Person zu beurteilen,

3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung
   auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse
   der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffs-
   dienst nachweist,

4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über min-

   destens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung
   und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug
   zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur
   Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglich-
   keitsuntersuchung teilgenommen hat und
6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seedienst-
   tauglichkeitsuntersuchungen auf das Seedienst-
   tauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

  (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere,
wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der
Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
   (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbeson-
dere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen
die Vorschriften über die Feststellung der Seedienst-
tauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen
verstoßen hat.
BGBl. 2014, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1386
  (4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelas-
senen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster
der Anlage 3 zur Verfügung.

   (5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine
Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16
Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Da-
ten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

                         § 10

            Verlängerung der Zulassung
  (1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei
Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9
Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen
und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der
Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des see-
   ärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
   durchgeführt hat.
Regelmäßige     Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel
vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum
von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersu-
chungen durchgeführt hat.

   (2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des
Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und bean-
tragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsun-
tersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulas-
sung durchzuführen waren.

                         § 11

              Dokumentationspflichten
   (1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-
lichen Dienstes hat die für die Feststellung der See-
diensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der See-
diensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und
die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgeset-
zes vorgesehenen Daten unverzüglich in das See-
diensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vor-
schrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.

   (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der

zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des

Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die

sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewäh-
ren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung
der Kosten herauszugeben.
   (3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttaug-
lichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzube-
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere
Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen be-
stehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt
seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungs-
befunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,
dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie
sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwe-
cke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht
in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entspre-
chend.

                         § 12
   Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis

   (1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im auto-
matisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des See-
arbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten
werden.
   (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-

ben zur Person oder der Nummer des Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses erfolgen.
   (3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto-
matisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeits-
verzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zu-
lassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
   und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann
eine natürliche Person oder eine juristische Person
sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass
zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person
festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens
nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebe-
nen Zeitraum zu ändern.

   (4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttä-
tiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er-
folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal
hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-

fende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-
rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

                Unterabschnitt 2
                Anforderungen an
           besondere Personengruppen

                         § 13

               Anforderungen an die
       Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
   (1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4

Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer

auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seedienst-

tauglichkeit liegt vor, wenn er

1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
   Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe
   des Absatzes 2
erfüllt.

  (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblind-
heit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die
Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die
Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser
Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsunter-
suchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer
Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
  (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Num-
mer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttaug-
BGBl. 2014, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
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lichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebie-
tes eingeschränkt sein.

                     Abschnitt 3
              Medizinische Betreuung

                Unterabschnitt 1
             Durchführung der
          medizinischen Betreuung

                         § 14
             Betriebseigene Kontrollen

   (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen

der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Aus-

stattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeits-

gesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die not-

wendige Ergänzung und Einsortierung der medizini-
schen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten
und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies
gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen
Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorge-
schrieben ist.
  (2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden,
hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2
des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfol-
gen.

                Unterabschnitt 2

Medizinische Wiederholungslehrgänge

                         § 15

           Verpflichtung zur Teilnahme
    an medizinischen Wiederholungslehrgängen

  (1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an
Bord von
1. Schiffen in der weltweiten Fahrt,
2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsge-
   setzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische

   Fahrt),

3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei
   und in der Kleinen Hochseefischerei
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teil-
nahme an einem von der Berufsgenossenschaft zuge-
lassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehr-
gang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (gro-
ßer Lehrgang) fortbilden.

   (2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an

Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderun-

gen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf
Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer
Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang)
fortbilden.

                         § 16

             Zulassung von Lehrgängen

  (1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft
auf Antrag zugelassen, wenn
1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte um-
   fasst,

2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über aus-
   reichend fachlich qualifizierte Personen für die prak-
   tische und theoretische Durchführung des Lehr-
   gangs verfügt,
3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und da-
   durch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfül-
   lung seiner Aufgaben bietet und
4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und
   eine medizinische Ausstattung zur Durchführung
   des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
   (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbations-
urkunden und Nachweise über die Ausbildung als Ge-
sundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-

und Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen

und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen

und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehr-

gang durchführen, vorzulegen.

  (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre
befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit
Nebenbestimmungen verbunden werden.
  (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag
um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
   (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-
bieter die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
   chung oder

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
   in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
   dig waren,

erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der
Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen
Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zu-
verlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

                          § 17
             Überwachung der Anbieter

   (1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Be-

rufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitar-
beiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt,
bei Anbietern
1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume wäh-
   rend der üblichen Dienststunden des Anbieters zu
   betreten und deren Ausstattung, insbesondere die
   medizinische Ausstattung, zu prüfen,

2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechen-
   der Nachweise zu prüfen,

3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne

   einzusehen und zu prüfen,

4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu ver-
   langen,
5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.

  (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1
zu dulden.

   (3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern
in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des
Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin
zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung
BGBl. 2014, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1388
durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wo-
chen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt
werden.

   (4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der
geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Be-
rufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die
Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand
anonymisierter Fragebögen zu befragen.

                          § 18
       Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
   (1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch
eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der prakti-
sche Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend
der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpfle-
gerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder
von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern über-
nommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs
umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstra-
tionen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen
und Fallbeispiele.
  (2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf
der Grundlage des jeweiligen Standes der medizini-
schen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4

des Seearbeitsgesetzes.
  (3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache
durchgeführt werden.
  (4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Perso-
nen teilnehmen.

   (5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der An-
bieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung

aus.

                Unterabschnitt 3

                    Schiffsärzte

                          § 19
           Registrierung von Schiffsärzten

   (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem

Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte

eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossen-
schaft registriert worden sind.

  (2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der
Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
1. die Vorlage der Approbationsurkunde,
2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allge-
   meinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere
   Medizin,
3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallme-
   dizin“ oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,
4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige prak-
   tische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über

   umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anfor-
   derungen im Schiffsdienst,

5. einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff
   unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden
   wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag
   nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.

  (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheini-
gung über die Registrierung als Schiffsarzt.
  (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der
Arzt die Registrierung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
   chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
   in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
   dig waren,

erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorlie-
gen.

                     Abschnitt 4
       Übergangs- und Schlussvorschriften

                          § 20

                        Muster
   Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeug-
nisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Be-
rufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder
im Bundesanzeiger bekannt.

                          § 21

Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte

   Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgeset-
zes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht
der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem
1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeits-
untersuchungen durchgeführt und während seiner Tä-

tigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des

seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.

                          § 22

         Übergangsregelung für Lehrgänge
   Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen
Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig
als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zu-
lassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung
   beantragt wird, oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
   Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
BGBl. 2014, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1389

                                                                                                          Anlage 1
                                                                   (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)




                                    Anforderungen an die Seediensttauglichkeit




                                                  Inhaltsübersicht


1.      Grundsatz
2.      Anforderungen an das Sehvermögen
2.1     Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
2.2     Sehhilfen
2.3     Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
3.      Anforderungen an das Hörvermögen
3.1     Decksdienst
3.2     Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
3.3     Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
3.4     Hörhilfen
4.      Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1     Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
4.2     Erforderliche körperliche Fähigkeiten
5.      Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
5.1     Grundsatz
5.2     Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
5.3     Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
5.4     Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
5.5     Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
6.      Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
6.1     Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
6.2     Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
7.      Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1     Zu hoher BMI
7.2     Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
7.3     Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
7.4     Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP




1.    Grundsatz
      Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,
      1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
      2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
      3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
      4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt
         ist,
      5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
      6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.

BGBl. 2014, Seite 1390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1390
2.   Anforderungen an das Sehvermögen
2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
                                     Sehvermögen
          Regel                                              Sehvermögen
                                      in der Ferne
           des                                           in der Nähe/mittlerer
                                     ohne oder mit                                Farb-
         STCW-        Dienstzweig                             Entfernung2
                                        Sehhilfe1                                 tüch-
          Über-         an Bord
                                      Ein    Ande-       Beide Augen zusam-      tigkeit3
         einkom-
          mens                       Auge     res        men, mit oder ohne
                                             Auge              Sehhilfe

                               Diplopie
Gesichts-
            Nachtblindheit4    (Doppel-
 felder4
                                sehen)4
         I/11       Decksdienst:      0,7     0,5    Sehvermögen erfor-          siehe Normale          Sehvermögen Kein Hinweis
         II/1       Kapitäne,                        derlich zum Navigie-        Be-   Gesichts-        muss ausrei-    auf Vorliegen
         II/2       Decksoffiziere                   ren von Schiffen            mer-  felder           chen, um in der einer sol-
         II/3       und Dienst-                      (z. B. Lesen von            kung5
         II/4       grade, die                       Karten und nau-
         II/5       Brücken-                         tischen Unterlagen,
         VII/2      dienste über-                    Nutzung von Instru-
                    nehmen                           menten und Aus-
                                                     stattung auf der
                                                     Brücke und Identi-
                                                     fikation der Naviga-
                                                     tionshilfen)

         I/11       Technischer       0,46    0,4    Sehvermögen erfor- Nicht
         III/1      Dienst:                          derlich, um Instru-  erfor-
         III/2      Alle techni-                     mente in unmittel-   der-
         III/3      schen Offi-                      barer Nähe abzu-     lich
         III/4      ziere und                        lesen, Ausrüstung zu
         III/5      Mannschaft                       bedienen und die
         III/6      oder andere,                     Systeme/Bauteile
         III/7      die Teil der                     sicher zu erkennen
         VII/2      Maschinen-                       und zuzuordnen
                    raumwache
                    sind

         I/11       Elektrotechni-    0,46    0,4    Sehvermögen erfor-          siehe
         III/6      scher Dienst:                    derlich, um Instru-         Be-
         III/7      Alle elektro-                    mente in unmittel-          mer-
                    technischen                      barer Nähe abzule-          kung7
                    Offiziere und                    sen, Ausrüstung zu
                    elektrotechni-                   bedienen und die
                    sche Mann-                       Systeme/Bauteile
                    schaftsmit-                      sicher zu erkennen
                    glieder                          und zuzuordnen

         –          Küche und         0,46    0,4    –                           Nicht
                    Bedienung                                                    erfor-
                                                                                 der-
                                                                                 lich

         –          Übriger           0,46    0,4    –                           Nicht
                    Schiffsdienst                                                erfor-
                                                                                 der-
                                                                                 lich

     Bemerkungen:
            Dunkelheit alle chen Seh-
            notwendigen     störung
            Aufgaben zu-
            verlässig zu
            erfüllen

Ausrei-     Sehvermögen Kein Hinweis
chende      muss ausrei-    auf Vorliegen
Gesichts-   chen, um in der einer sol-
felder      Dunkelheit alle chen Seh-
            notwendigen     störung
            Aufgaben zu-
            verlässig zu
            erfüllen

Ausrei-     Sehvermögen Kein Hinweis
chende      muss ausrei-    auf Vorliegen
Gesichts-   chen, um in der einer sol-
felder      Dunkelheit alle chen Seh-
            notwendigen     störung
            Aufgaben zu-
            verlässig zu
            erfüllen

Ausrei-     Sehvermögen Kein Hinweis
chende      muss ausrei-    auf Vorliegen
Gesichts-   chen, um in der einer sol-
felder      Dunkelheit alle chen Seh-
            notwendigen     störung
            Aufgaben zu-
            verlässig zu
            erfüllen

Ausrei-     Sehvermögen Kein Hinweis
chende      muss ausrei-    auf Vorliegen
Gesichts-   chen, um in der einer sol-
felder      Dunkelheit alle chen Seh-
            notwendigen     störung
            Aufgaben zu-
            verlässig zu
            erfüllen
     1       Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.
     2       Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus
             3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
     3       Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna-
             tionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).
BGBl. 2014, Seite 1391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1391

   4   Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu-
       sätzlich augenfachärztlich zu begutachten.
   5   CIE Farbsehvermögen Norm 1.
   6   Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger
       Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.
   7   CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.
   Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen
   (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).
2.2 Sehhilfen
   Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so
   ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes
   ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.
2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
   Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die
   Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des
   Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.
3. Anforderungen an das Hörvermögen
3.1 Decksdienst
   Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Unter-
   sucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem
   schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache ge-
   wöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten
   Ohr verstanden werden.
3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
   Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe
   Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden
   werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
   Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotech-
   nischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens
   gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttaug-
   lichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans
   durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.
3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
   Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache
   in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden;
   das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
3.4 Hörhilfen
   Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
   sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übri-
   ger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen
   1. ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und
      effizient durchführen können,
   2. jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.
   Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere er-
   forderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
   Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder
   der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    – Kraft,
    – Ausdauer,
    – Beweglichkeit,
    – Gleichgewichtssinn und Koordination,
    – Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,

BGBl. 2014, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
    – Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie
    – Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.
4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten
   Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersu-
   chende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen
         Aufgabe, Funktion,
Fähigkeiten verfügt.

         Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,
       Ereignis oder Situation     Zugehörige körperliche Fähigkeit

        an Bord des Schiffes

    Routinebewegung auf     Halten des Gleichgewichts und
    dem Schiff:             wendige Fortbewegung
    – auf schwankendem      Auf- und Absteigen von vertikalen
      Deck                  Leitern und Treppen

    – zwischen den Decks Übersteigen von Süllen (z. B. fordert
                            das Lademarken-Übereinkommen eine
    – zwischen den Schiffs- Süllhöhe von 600 mm)
      kammern
                            Öffnen und Schließen von wasser-
                            dichten Türen

    Routineaufgaben an     Kraft, Geschick und Durchhaltever-
    Bord:                  mögen bei der Bedienung mechani-
    – Benutzung von Hand- scher Geräte
                  wenn die Testperson

    keine Störung des Gleichgewichtssinnes
    hat,
    keine Einschränkungen oder Krankheiten
    hat, die die Ausführung notwendiger
    Bewegungen und körperlicher Aktivitäten
    verhindern,

    in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu-
    ziehung einer weiteren Person)

    – vertikale Leitern und Treppen zu
      steigen,
    – hohe Sülle zu übersteigen,
    – Schließvorrichtungen von Türen zu
      bedienen.

keine definierte Einschränkung oder diag-
nostizierte medizinische Erkrankung hat, die
die Fähigkeit zur Ausführung der Rou-
      werkszeug            Heben,   Ziehen und Tragen  von Lasten tineaufgaben beeinträchtigen, die für die
                           (z. B. 18 kg)
    – Bewegung der Bord-
      vorräte              Arme nach oben ausstrecken

                           Stehen, Gehen und wachsam sein über
    – Arbeiten über Kopf
                           einen langen Zeitraum
    – Bedienung von Venti- Arbeiten in engen Räumen und Durch-
      len                  steigen von engen Öffnungen (z. B.
    – Stehen während einer fordert die SOLAS-Vereinbarung

      Vier-Stunden-Wache 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in
                           Frachträumen und Notausgänge eine
    – Arbeit in engen Räu-
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
deutung sind:

 – mit erhobenen Armen arbeiten kann

 – über lange Zeiträume stehen und gehen
   kann
 – enge Räume betreten kann

 – den Anforderungen an das Sehver-

   mögen genügt (Tabelle A-I/9)
                           Mindestgröße von 600 mm x 600 mm – den von einer zuständigen Behörde
      men                  haben)
    – Reaktion auf Alarme, Visuelle Unterscheidung von Gegen-
      Warnungen und An-    ständen, Formen und Signalen
festgelegten Anforderungen an das
Hörvermögen oder den internationalen
Leitlinien diesbezüglich genügt
      weisungen            Hören von Warnungen und Anweisun- – eine normale Unterhaltung führen kann.
    – verbale Kommunika- gen
      tion                 Fähigkeit, sich mündlich klar auszu-
                           drücken
    Notfallaufgaben an Bord: Rettungsweste oder Taucheranzug an- keine definierte Einschränkung oder diag-
    – Flüchten               legen
                             Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen
    – Brandbekämpfung
                             Aufgaben der Brandbekämpfung über-
    – Evakuierung            nehmen, einschließlich des Tragens
                             von Atemschutzgerät
  nostizierte medizinische Erkrankung zeigt,
  die die Fähigkeit zur Ausführung der Not-
  fallaufgaben beeinträchtigen, die für die
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
  deutung sind:

   – Rettungsweste oder Taucheranzug an-
                             Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaß-
                             nahmen
  legen kann,
– kriechen kann,
   – Temperaturunterschiede wahrnehmen
     kann,
   – Feuerlöschausrüstung bedienen kann,
   – ein Atemschutzgerät tragen kann (so-
     fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
     mung erforderlich).
BGBl. 2014, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393

5 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i m e d i k a m e n t ö s e r B e h a n d l u n g
5.1 Grundsatz
    Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar
    zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die
    Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf
    Dauer verordnet wurden.
5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
    Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
    teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
    1. Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaf-
       tabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihis-
       taminika.
    2. Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit,
       erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampf-
       anfälle begünstigen.
    3. Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.
5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen wer-
    den
    Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
    teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
    1. Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In
       diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforder-
       lich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das
       Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungs-
       werte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahr-
       scheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.
    2. Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von
       Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.
    3. Antibiotika und andere Antiinfektiva.
    4. Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.
    5. Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind
       (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).
5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
    a) Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses
        Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2
        des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die
        Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die
        normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der
        Tabelle unter Nummer 6).
    b) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord
        Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
        nis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Neben-
        wirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küsten-
        nahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.
    c) Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord
        Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
        nis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika,
        Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.
5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
    Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:
    1. orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konse-
       quenzen haben kann,

BGBl. 2014, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394

     2. nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kom-
        men kann,
     3. gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagu-
        lantien und
     4. jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zuge-
        lassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.
6 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i G e s u n d h e i t s s t ö r u n g e n
6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
     Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der
     Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seedienst-
     tauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesund-
     heitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein,
     nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und
     die Schiffssicherheit nicht gefährden.
6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
     Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
     – Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
                 der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere
                 für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
     – Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe
                 zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.
     – Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses
     – Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit
                    Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
                    suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.
     – Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit
                 an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.
                    Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
                    suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.
     Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um
     eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeich-
     net.
     Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:
     T = „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)
           Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
     P = „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)
           Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
     R = „restricted“: Einschränkungen wie folgt:
           1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies
              zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
           oder
           2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen
              oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausge-
              setzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
           Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seedienst-
           tauglich.
     L = „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
         untersucht werden.
           Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.

BGBl. 2014, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                  Notfallaufgaben:
                                  – voraussichtlich vorüber-
                                    gehend (T)
                                  – voraussichtlich dauerhaft (P)

A00–B99 I n f e k t i o n e n

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
A00–09      Infektiöse Darm-      T – Wenn dies an Land         nicht zutreffend                        Sofern nicht im
            erkrankungen          festgestellt wird (aktuell
            Ansteckung ande-      Symptome oder Erwartung
            rer, Rezidiv          von Testergebnissen hin-
                                  sichtlich Infektiosität) oder
                                  bei nachgewiesener Besie-
                                  delung bis Ausheilen nach-
                                  gewiesen
Dienstzweig Küche
und Bedienung,
wenn ausreichend
behandelt oder
ausgeheilt
Dienstzweig Küche
und Bedienung:
Tauglichkeitsent-
scheidung nach
ärztlicher Empfeh-
lung – bakteriologi-
sche Eradikation/
Elimination des
Erregers kann
gefordert werden
A15–16      Tuberkulose der       T – Bei positivem Scree-     nicht zutreffend                         Erfolgreicher Ab-
            Atmungsorgane         ning-Befund oder aus der
            Ansteckung ande-      Anamnese bekannt, bis zur
            rer, Rezidiv          Klärung
                                  Bei vorliegender Infektion,
                                  bis eine ausreichende The-
                                  rapie etabliert ist und be-
                                  stätigt wird, dass keine An-
                                  steckungsgefahr besteht.
                                  P – Rezidiv oder schwere
                                  bleibende Schäden
schluss einer Be-
handlung nach den
WHO-Leitlinien für
die Behandlung von
Tuberkulose
A50–64      Infektionen, die  T – Wenn an Land festge- R – Prüfung einer Verwen-                        Nach erfolgreichem
            vorwiegend durch stellt, bis zur bestätigten dung in küstennahen Ge-                        Abschluss der Be-
            Geschlechtsver- Diagnose, Beginn der Be- wässern, wenn orale Be-                            handlung
            kehr übertragen   handlung und Abklingen der handlung
durchgeführt wird
            werden            beeinträchtigenden Symp- und die Symptome nicht
            Akute Beeinträch- tome                       einschränkend sind
            tigung, Rezidiv   P – Nicht behandelbare
                              Spätschäden, die zu Be-
                              einträchtigungen führen

B15         Hepatitis A           T – Bis Gelbsucht abge-
            Übertragbar durch     klungen ist und die Leber-
            verschmutzte          werte (im Blut) wieder im
            Nahrungsmittel        Normbereich sind
            oder verschmutz-
            tes Wasser

B16–19      Hepatitis B, C        T – Bis Gelbsucht abge-
            etc.                  klungen ist und die Leber-
            Übertragbar durch     werte (im Blut) wieder im
            Kontakt mit Blut      Normbereich sind
            oder anderen Kör-     P – Bleibender Leberscha-
            perflüssigkeiten.     den mit Symptomen, die
            Möglichkeit einer     das sichere Arbeiten auf
            dauerhaften Le-       See beeinträchtigen oder
            berschädigung         wahrscheinlich zu Komp-
            und Leberkrebs        likationen führen

nicht zutreffend                    Nach vollständiger
                                    Gesundung

R, L – Unsicherheit über            Bei vollständiger
Ausheilung oder fehlende            Genesung und
Infektiosität, Einzelfallent-       Nachweis einer
scheidung abhängig vom              geringen Anste-
Aufgabenbereich und (ge-            ckungsgefahr
plantem) Fahrtgebiet/Reise-
route
BGBl. 2014, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
   ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-   Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
   Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven      gaben oder Arbeiten
   Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und     aber nicht in allen
                                      Notfallaufgaben:                  wahrnehmen (R)
in einigen,     weltweit innerhalb des
Gewässern       bezeichneten Dienst-
                zweiges ausführen
                                      – voraussichtlich vorüber-        Kürzeres Untersuchungsintervall
                                        gehend (T)                      erforderlich (L)
                                      – voraussichtlich dauerhaft (P)
   B20–24       HIV+                  T – Bis zur Stabilisierung  R, L – zeitlich beschränkt                HIV+, keine akute
                Übertragbar durch     durch Behandlung mit CD4 und/oder in küstennahen
                Kontakt mit Blut      Niveau > 350 oder wenn die Gewässern: HIV+ und ge-
Einschränkung und
sehr geringe* Wahr-
                oder anderen Kör-     Behandlung geändert         ringe Wahrscheinlichkeit der              scheinlichkeit des
                perflüssigkeiten      wurde und die Verträglich- Progression, keine Behand-
                                      keit der neuen Medikation lung oder medikamentös
Voranschreitens der
Krankheit. Keine
                Progression zu        fraglich ist                stabil eingestellt ohne Ne-               Nebenwirkungen
                HIV-assoziierten
                Erkrankungen          P – Irreversible Einschrän- benwirkungen, jedoch Erfor-               der Behandlung
                oder zu AIDS          kung durch HIV-assoziierte dernis einer regelmäßigen
                                      Erkrankungen. Dauerhafte Vorstellung bei einem Spe-
                                      Einschränkungen durch       zialisten
                                      Nebenwirkungen der Medi-
                                      kation

   A00–B99      Sonstige Infekti-     T – Wenn an Land festge- Einzelfallentscheidung je
   Nicht        onserkrankungen       stellt: bis das Risiko einer nach Art der Infektion
   separat      Persönliche Ein-      Ansteckung vorüber ist und
   gelistet     schränkung, An-       die Person ihre Aufgaben
                steckung anderer      wahrnehmen kann
                                      P – Bei fortbestehendem
                                      Risiko für rezidivierende
                                      Beeinträchtigungen oder
                                      wiederholte Infektionen

   C00–48       K r e b s e r-
                krankungen
oder kein Bedarf
einer engmaschi-
gen Überwachung

Vollständige Gene-
sung und Nachweis
einer geringen An-
steckungsgefahr
   C00–D48 Bösartige Neubil-          T – Bis zur vollständigen L – Zeitliche Befristung ent- Krebsdiagnose liegt
           dungen – ein-              Klärung, Behandlung und   sprechend der Untersu-
mehr als fünf Jahre
           schließlich Lym-           Bewertung der Prognose    chungsintervalle beim Spe- zurück oder Fach-
           phome, Leukä-              P – Bleibende Einschrän-  zialisten, wenn:
arztuntersuchungen
           mien und beglei-           kungen mit Symptomen, die – die Krebsdiagnose weni- sind nicht mehr er-
           tende Erkrankun-           das sichere Arbeiten auf     ger als fünf Jahre zurück- forderlich und keine
           gen                        See beeinträchtigen, oder
                                                                   liegt und
           Rezidive, insbe-           hoher Rezidiv-Wahrschein-
akute Einschrän-

kung oder weiterhin
           sondere akute              lichkeit                  – aktuell keine Einschrän- geringes Risiko ei-
           Komplikationen,                                         kung für die Durchfüh-
           z. B. Selbstgefähr-                                     rung von Routine- oder
           dung durch Blu-                                         Notfallaufgaben oder das
  ner Einschränkung
  durch Rezidiv
Zu bestätigen durch
           tungen oder Ge-                                         Leben auf See gegeben den Bericht eines
           fährdung anderer                                        ist und
spezialisierten Arz-
           bei Anfällen                                         – eine geringe Wahrschein- tes/Facharztes mit

                                                                   lichkeit eines Rezidivs

                                                                   und ein geringes Risiko

                                                                   für die Notwendigkeit
                                                                   einer dringenden medizi-
                                                                   nischen Behandlung be-
                                                                   steht
Nachweisen, wo-

rauf die Beurteilung

basiert
                                                                        R – Einschränkung auf küs-
                                                                        tennahe Gewässer, sofern
                                                                        keine dauerhafte Einschrän-
                                                                        kung der Ausübung der
                                                                        grundlegenden Anforderun-
                                                                        gen besteht und ein
Rezidiv
                                                                        wahrscheinlich keine medi-
                                                                        zinische Notfallversorgung
                                                                        erforderlich macht
BGBl. 2014, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                   Notfallaufgaben:
                                   – voraussichtlich vorüber-
                                     gehend (T)
                                   – voraussichtlich dauerhaft (P)

D50–89       Bluterkran-
             kungen

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
D50–59       Anämien/Hämo-         T – Entlegene Gewässer, bis R, L – Eine Einschränkung                 Normale Hämoglo-
             globinopathien        Hämoglobinwerte normali- des Fahrtgebietes auf küs-                   binwerte
             Verringerte Belas-    siert und stabil sind       tennahe Gewässer und die
             tungsfähigkeit.       P – Nicht behandelbare      Auflage, regelmäßige Kon-
             Episodischer Ab-      schwere, rezidivierende     trolluntersuchungen durch-
             fall/Rückgang der     oder anhaltende Anämie      führen zu lassen, können
             roten Blutkörper-     oder beeinträchtigende      erwogen werden, wenn der
             chen                  Symptome durch Abfall der Hämoglobinspiegel zwar
                                   roten Blutzellen            erniedrigt ist, aber keine
                                                               Symptome vorliegen

D73          Splenektomie       T – Postoperativ bis zur
             (zurückliegender   vollständigen Genesung
             chirurgischer Ein-
             griff)
             Erhöhte Empfäng-
             lichkeit für be-
             stimmte Infektio-
             nen

D50–89       Weitere Krank-        T – Während der Klärung
Nicht        heiten des Blutes     des Krankheitsbildes
separat      und der blutbil-      P – Chronische Gerin-
gelistet     denden Organe         nungsstörungen
             Unterschiedliche
             Blutungsneigung,
             mögliche Ein-
             schränkung der
             Belastbarkeit oder
             eingeschränkte In-
             fektabwehr

E00–90       Endokrine
             und Stoff-
             w e c h s e l e r-
             krankungen

E10          Diabetes mellitus     T – Vom Beginn der Be-
             – mit Insulin be-     handlung bis zur Stabilisie-
             handelt               rung des Zustands
             Akute Einschrän-      P – Bei unzureichend kon-
             kung aufgrund         trollierter Stoffwechsel-
             einer Hypoglykä-      situation oder fehlender
             mie. Komplikatio-     Therapieadherenz. Hypo-
             nen aufgrund von      glykämien in der Vorge-
             Entgleisungen des     schichte oder fehlender
             Glucose-Stoff-        Hypoglykämiewahrneh-
             wechsels              mung. Beeinträchtigungen
             Erhöhte Wahr-         durch Komplikationen des
             scheinlichkeit für    Diabetes
             Komplikationen,
             die das Sehver-
             mögen, das Ner-
             vensystem und
             das Herzkreislauf-
             System betreffen

R – Beurteilung im Einzelfall. Beurteilung des
Wahrscheinlich tauglich für    Einzelfalls
Arbeit in Küstennähe in ge-
mäßigten Klimazonen, je-
doch kann eine Einschrän-
kung hinsichtlich der Dienste
in den Tropen erforderlich
sein

Beurteilung im Einzelfall bei       Beurteilung des
anderen Leiden                      Einzelfalls

R, L – Abhängig vom Nach- Nicht zutreffend
weis einer guten Stoffwech-
selkontrolle und vollständiger
Compliance bezüglich der
Therapieempfehlungen und
einer zuverlässigen Hypo-
glykämiewahrnehmung
Tauglich für Aufgaben in
küstennahen Gewässern
ohne Allein-Wachdienste.
Zeitliche Befristung bis zum
nächsten Facharzt-Kontroll-
termin. Person muss sich in
regelmäßiger fachärztlicher
Überwachung/Betreuung
befinden
BGBl. 2014, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-   Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven      gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und     aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)
   E11–14      Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge-
               – nicht mit Insulin wässer und keine Wach-
               behandelt, andere dienste bis zur Stabilisie-
               Medikation          rung
               Progression hin
               zur Insulinbedürf-
               tigkeit/-therapie
               Erhöhte Wahr-
               scheinlichkeit für
               Komplikationen,
               die das Sehver-
               mögen, das Ner-
               vensystem und
               das Herzkreislauf-
               System betreffen

               Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge-
               – nicht mit Insulin wässer und keine Wach-
               behandelt, aus-     dienste bis zur Stabilisie-
               schließlich durch   rung
               Einhaltung einer
               Diät behandelt
               Progression hin
               zur Insulinbedürf-
               tigkeit/-therapie
               Erhöhte Wahr-
               scheinlichkeit für
               Komplikationen,
               die das Sehver-
               mögen, das Ner-
               vensystem und
               das Herzkreislauf-
               System betreffen
   E65–68      Übergewicht/ab-       T – Wenn sicherheitsrele-
               normes Körper-        vante Aufgaben nicht wahr-
       R – Küstennahe Gewässer             Wenn Zustand sta-
       und keine Wachdienste bis           bil ist und keine
       zur Stabilisierung                  einschränkenden
       R – Küstennahe Gewässer             Komplikationen
       und keine Allein-Wachdiens-         vorliegen
       te, wenn leichte Nebenwir-
       kungen der Medikation ge-
       geben sind. Insbesondere
       wenn Sulfonylharnstoffe ein-
       gesetzt werden
       L – Zeitliche Befristung,
       wenn die Therapieadhärenz/
       Compliance der Person
       schlecht ist oder die Medi-
       kation häufig überprüft wer-
       den muss. Kontrolle der
       Ernährungsgewohnheiten,
       des Gewichts und Kontrolle
       der kardiovaskulären Risiko-
       faktoren
       R – Küstennahe Gewässer             Wenn Zustand sta-
       und keine Wachdienste bis           bil ist und keine
       zur Stabilisierung                  Beeinträchtigungen
       L – Zeitliche Befristung,           durch Komplikatio-
       wenn die Therapieadhärenz/          nen vorliegen
       Compliance der Person
       schlecht ist oder die Medi-
       kation häufig überprüft wer-
       den muss. Kontrolle der Er-
       nährungsgewohnheiten, des
       Gewichts und Kontrolle der
       kardiovaskulären Risikofak-
       toren

  R, L – Zeitliche Befristung              Das Ergebnis der
sowie Einschränkung auf                    Überprüfung der
               gewicht – Über-       genommen werden können, küstennahe Gewässer oder                      körperlichen Leis-
               oder Unterschrei-     wenn das Ergebnis der
               tung                  Überprüfung der körper-
               Unfallrisiko/erhöh-   lichen Leistungsfähigkeit
               tes Risiko zu ver-    oder das Ergebnis des
               unfallen einge-       Belastungstests schlecht
               schränkte Beweg-      ausfällt
               lichkeit und Be-      P – Sicherheitsrelevante
               lastbarkeit für die   Aufgaben können nicht
               Ausführung der        wahrgenommen werden,
               Routine- und Not-     das Ergebnis der Überprü-
auf bestimmte Aufgaben,                  tungsfähigkeit und
wenn einige Aufgaben nicht               des Belastungs-
ausgeführt werden können,                tests (Anlage 2
aber Anforderungen der                   Nummer 5) sind
Routine- und Notfalltätigkei-            durchschnittlich
ten für die zugewiesenen si-             oder besser, das
cherheitsrelevanten Dienst-              Gewicht ist stabil
pflichten erfüllt werden                 oder rückläufig und
                                         es liegen keine Be-
                                         gleiterkrankungen
               fallaufgaben. Er-     fung der körperlichen Leis-                                           vor
               höhte Wahr-           tungsfähigkeit oder das Er-
               scheinlichkeit für    gebnis des Belastungstests
               Diabetes, Arterien-   fallen schlecht aus und
               erkrankungen und      Verbesserungen konnten
               Arthrose              nicht erreicht werden
                                     Anmerkung: Der Body-
                                     Mass-Index ist ein nütz-
                                     licher Indikator, um festzu-
                                     stellen, ob zusätzliche Un-
BGBl. 2014, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399
ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                   Notfallaufgaben:
                                   – voraussichtlich vorüber-
                                     gehend (T)
                                   – voraussichtlich dauerhaft (P)
                                   tersuchungen erforderlich
                                   sind (Vgl. Ausschluss-
                                   gründe für die Seedienst-
                                   tauglichkeit, Punkt 7.1 die-
                                   ser Anlage)

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
E00–90       Sonstige Endo-      T – Bis eine Behandlung       R, L – Beurteilung im Einzel-             Wenn die Medika-
Nicht        krine oder Stoff- erfolgt und hierunter ein       fall unter Einbeziehung der               tion stabil ist und
separat      wechselerkran-      stabiler Zustand erreicht ist Facharztmeinung bei jedwe-                keine Probleme mit
gelistet     kungen              ohne Nebenwirkungen           der
             (Schilddrüse,       P – Bei fortbestehender       der
Unsicherheit hinsichtlich             der Einnahme auf
Prognose oder der Ne-                 See bestehen, sel-
             Nebenniere ein-     Einschränkung, Notwendig- benwirkungen der Behand-                      tene Kontrollen er-
             schließlich Addi-   keit häufiger Anpassungen lung. Notwendigkeit der Be-                   forderlich sind,
             son-Krankheit,      der Medikation oder erhöh- rücksichtigung wahrschein-                   keine Einschrän-
             Hypophyse, Eier- ter Wahrscheinlichkeit           licher einschränkender Kom-               kungen und nur
             stöcke, Hoden)      schwerer Komplikationen       plikationen aufgrund der Er-              eine geringe Wahr-
                                                               krankung oder der Behand-                 scheinlichkeit für
             Wahrscheinlichkeit                                lung, einschließlich Proble-              Komplikationen be-
             eines Rezidivs oder                               men
mit der Einnahme der                  stehen
             von Komplikatio-                                  Medikation und Konsequen-
             nen
                                                               zen

F00–99       Psychische,
             kognitive
             u n d Ve r h a l -
             tensstörun-
             gen
F10          Alkoholmiss-          T – Bis zur Abklärung und
             brauch (Abhän-        Stabilisierung, wenn die
             gigkeit)              Tauglichkeitskriterien erfüllt
             Rezidive, Unfälle,    werden. Ein Jahr nach der
             Verhaltensauffäl-     Erstdiagnose oder ein Jahr
             ligkeiten, fehler-    nach jedem Rückfall
             haftes Durchfüh-      P – Wenn fortbestehend
             ren der Sicher-       oder wenn Begleiterkran-
             heitsmaßnahmen,       kungen bestehen, die sich
             Sicherheitsverhal-    mit hoher Wahrscheinlich-
             ten                   keit auf See verschlechtern
                                   oder wieder auftreten wer-
                                   den

F11–19       Drogenabhängig- T – Bis zur Aufklärung und
             keit/anhaltender Stabilisierung, wenn die
             Substanzmiss-      Tauglichkeitskriterien erfüllt
             brauch schließt    werden. Ein Jahr nach der
             sowohl illegalen   Erstdiagnose oder ein Jahr
             Drogenkonsum als nach jedem Rückfall
             auch Abhängigkeit P – Wenn fortbestehend
             von verschriebe-   oder wenn Begleiterkran-
             nen Medikamen-     kungen bestehen, die sich
             ten ein            mit hoher Wahrscheinlich-
             Verhaltensauffäl-  keit auf See verschlechtern
             ligkeiten, fehler- oder wieder auftreten wer-
             haftes Durchfüh-   den
             ren der Sicher-
             heitsmaßnahmen,
                                      Addison-Krankheit:
aufgrund von Infekti-                 Die Risiken sind
  onserkrankungen oder Ver-           üblicherweise so
  letzungen auf See                   ausgeprägt, dass
                                      ein uneinge-
                                      schränktes Zeugnis
                                      nicht ausgestellt
                                      werden sollte

  R, L – Zeitliche Einschrän-         Nach drei Jahren
  kung, keine Arbeit als              nach dem Ende der
  Schiffsführer oder ohne             letzten Episode
  strenge Überwachung und             ohne Rückfall und
  fortlaufende medizinische           wenn keine Begleit-
  Kontrolle, und unter der            erkrankungen be-
  Voraussetzung, dass der             stehen
  behandelnde Arzt die erfolg-
  reiche Teilnahme an einem
  Rehabilitationsprogramm
  bescheinigt und die Leber-
  werte (im Blut, Leberfunk-
  tionstest) eine Tendenz zur
  Verbesserung anzeigen
  R, L – Zeitliche Einschrän-         Nach drei Jahren
  kung, keine Arbeit als              nach dem Ende der
  Schiffsführer oder ohne             letzten Episode
  strenge Überwachung und             ohne Rückfall und
  fortlaufende medizinische           wenn keine Begleit-
  Kontrolle, und unter der            erkrankungen be-
  Voraussetzung, dass                 stehen
  – der behandelnde Arzt die
    erfolgreiche Teilnahme an
    einem Rehabilitationspro-
    gramm bescheinigt und

  – wenn der Nachweis der
    Durchführung eines un-
    angekündigten, stichpro-
BGBl. 2014, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)
               Sicherheitsverhal-
               ten

   F20–31      Psychosen (akute) Nach einer einzigen Epi-
               – Organisch,      sode mit auslösenden Fak-
                 schizophren     toren:
                 oder anderen    T – Bis zur Abklärung und

                 Kategorien der Stabilisierung, wenn die

                 ICD-Liste zuge- Tauglichkeitskriterien erfüllt
                                 werden. Mindestens drei
                 hörig
                                 Monate nach der Episode
               – Bipolare Stö-

                 rungen (ma-
                 nisch-depres-
                 siv)
               – Rezidive, die zu
                 Veränderungen
                 der Wahrneh-
                                   Nach einer einzigen Epi-
                 mung und des
                                   sode ohne auslösende
                 Denkens, Un-
                                   Faktoren oder mehr als ei-
                 fällen, auffälli- ner Episode mit oder ohne

                 gem und ris-      auslösenden Faktoren:
                 kantem Verhal-
                                   T – Bis zur Abklärung und
                 ten führen        Stabilisierung, wenn die
                                     Tauglichkeitskriterien erfüllt
                                     werden. Mindestens zwei
                                     Jahre nach der letzten Epi-
                                     sode

                                     P – Mehr als drei Episoden
                                     oder fortbestehende Wahr-
                                     scheinlichkeit eines Rezi-

                                     divs Tauglichkeitskriterien
                                     werden mit oder ohne Ein-
                                     schränkungen nicht erfüllt

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

  benhaften Drogenscree-
  ningverfahrens über min-
  destens drei Monate
  ohne positive und mit
  mindestens drei negati-
  ven Proben erbracht wird
  und
– wenn weiterhin an einem
  Drogenscreeningpro-
  gramm teilgenommen
  wird
R, L – Zeitliche Einschrän-   Beurteilung des
kung, Beschränkung auf        Einzelfalls mindes-
küstennahe Gewässer, keine tens ein Jahr nach
Arbeit als Schiffsführer oder der Episode, sofern
ohne (ausreichende) Beauf- die auslösenden

sichtigung und fortlaufende Faktoren vermieden

medizinische Kontrolle, wenn werden können und

– der Seemann Krankheits- immer vermieden
                              werden.
   einsicht zeigt,

– die Behandlung eingehal-
  ten wird und
– keine Nebenwirkungen
  der Medikation bestehen

R, L – Zeitliche Einschrän-Beurteilung des

kung, Beschränkung auf     Einzelfalls. Um das

küstennahe Gewässer,       Risiko für ein Rezi-
                           div weitgehend
keine Arbeit als Schiffsfüh-
rer oder ohne (ausreichen- auszuschließen,
de) Beaufsichtigung und    Beurteilung frühes-

fortlaufende medizinische  tens fünf Jahre
Kontrolle, sofern          nach der Episode,
– der Seemann Krankheits- sofern keine weite-
  einsicht zeigt,          ren Episoden auf-
                           getreten sind, keine
– die Behandlung eingehal- Symptome zurück-
  ten wird und             bleiben und in den
                           letzten zwei Jahren
– keine einschränkenden
  Nebenwirkungen der       keine Medikation
                           erforderlich war
  Medikation bestehen
   F32–38      Affektive Störun-     T – Während der akuten      R, L – Einschränkung auf      Beurteilung des
               gen                   Phase, der Abklärung oder küstennahe Gewässer und         Einzelfalls. Um das
               Schwere Angstzu-      wenn einschränkende         keine Arbeit als Kapitän mit Risiko für ein Rezi-
               stände, Depres-       Symptome oder Nebenwir- der Verantwortung für das         div weitgehend
               sion oder jede an-    kungen der Medikation be- Schiff und nur unter der Vo- auszuschließen,
               dere psychische       stehen. Mindestens drei     raussetzung, dass der See- Beurteilung frühes-
               Störung, die die      Monate stabile Medikation mann
tens zwei Jahre
               Leistung beein-       P – Persistierende oder re- – keine Beeinträchtigungen nach der Episode,
               trächtigen kann       zidivierende Symptome, die     mehr aufweist,             sofern keine weite-
                                     zu Beeinträchtigungen füh-
ren Episoden auf-
               Rezidiv, einge-                                    – Krankheitseinsicht zeigt, getreten sind und
               schränkte Leis-       ren
               tungsfähigkeit,                                    – sich strikt an die Behand- keine medikamen-
                                                                    lung hält und keinerlei    töse Behandlung
               insbesondere in
               Notfällen                                            einschränkende Neben- mehr erfolgt oder
unter medikamen-
                                                                    wirkungen bestehen und
töser Behandlung
BGBl. 2014, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-   Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven      gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
Code         Kriterium)            Durchführung von Routine-
                                   Notfallaufgaben:
und     aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
        wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
                                   – voraussichtlich vorüber-        Kürzeres Untersuchungsintervall
                                     gehend (T)
erforderlich (L)
                                   – voraussichtlich dauerhaft (P)

             Affektive Störun-     T – Bis keine Symptome
      – eine geringe* Rezidiv-            keine beeinträchti-
        Wahrscheinlichkeit                genden Nebenwir-
        besteht                           kungen bestehen

R, L – Zeitliche Einschrän-               Beurteilung des
             gen                   mehr vorliegen. Sofern eine kung, zusätzlich geographi-               Einzelfalls. Frühes-
             Leichte oder reak-    medikamentöse Behand-
             tive Symptome         lung durchgeführt wird,
             von Angst oder        muss eine stabile medika-
  sche Einschränkung/Ein-                   tens ein Jahr nach
  schränkung des Fahrtgebie-                dem Ende der letz-
tes erwägen, unter der Vo-                  ten Episode, unter
             Depression            mentöse Einstellung beste- raussetzung, dass eine sta-                der Voraussetzung,
                                   hen und es dürfen keine
             Rezidiv, einge-       beeinträchtigenden Neben-
             schränkte Leis-       wirkungen vorliegen
             tungsfähigkeit,
  bile medikamentöse Einstel-               dass keine Symp-
lung besteht, dass keine be-                tome vorliegen und
  einträchtigenden Symptome                 keine medikamen-
             insbesondere in       P – Persistierende oder re- oder keine beeinträchtigen-               töse Behandlung
             Notfällen             zidivierende Symptome, die den Nebenwirkungen der                     mehr erfolgt oder
                                   zu Beeinträchtigungen füh- Therapie vorliegen                         eine medikamen-
                                   ren
töse Behandlung
besteht ohne be-
einträchtigende Ne-
benwirkungen
F00–99       Andere Störun-        P – sofern die Einschätzung R – mit entsprechenden/an- Sofern keine nega-
Nicht        gen, z. B. Persön-    besteht, dass sicherheitsre- gemessenen Einschränkun- tiven Auswirkungen
separat      lichkeitsstörungen,   levante Konsequenzen auf-
gelistet     Aufmerksamkeits-      treten können
             störungen (z. B.
             ADHS), Entwick-
             lungsstörungen
             (z. B. Autismus)
             Beeinträchtigung
             der Leistung und
             Zuverlässigkeit
             und Auswirkungen
             auf das Sozialver-
             halten

G00–99       Krankheiten
             des Nerven-
             systems

G40–41       Einzelner epilep- Einzelner epileptischer
             tischer Anfall     Anfall
             Gefährdung des     T – Für die Dauer der Ab-
             Schiffes oder an- klärung (der Erkrankung)
             derer Personen     und ein Jahr nach dem
             oder Selbstgefähr- Anfall
             dung durch Anfälle

             Epilepsie – ohne T – Für die Dauer der Ab-
             auslösende Fak- klärung und zwei Jahre
             toren (wiederholte nach dem letzten Anfall
             Anfälle)           P – Wiederholte Anfälle,
             Gefährdung des     keine Kontrolle durch Me-
             Schiffes oder an- dikation
             derer Personen
             oder Selbstgefähr-
             dung durch Anfälle
gen, sofern eine Eignung nur auf See zu erwarten
   für bestimmte Aufgaben be- sind. Keine Zwi-
   steht                      schenfälle während
                              vergangener See-
                              dienste

        R – Frühestens ein Jahr nach Frühestens ein Jahr
        dem Anfall und unter stabiler nach dem Anfall
        medikamentöser Einstellung. und ein Jahr nach
        Keine Wachdienste. Küsten- dem Ende der Be-
        nahe Gewässer                 handlung. Wenn es
                                      auslösende Fakto-
                                      ren gab, keine fort-
                                      gesetzte Exposition
                                      zu diesen auslö-
                                      senden Faktoren

        R – Sofern ohne Medikation          Anfallsfrei mindes-
        oder unter stabiler medika-         tens in den letzten
        mentöser Einstellung bei            zehn Jahren, keine
        guter Therapieadherenz:             Einnahme antikon-
        Tauglichkeitsbeurteilung des        vulsiver Medika-
        Einzelfalls, Einschränkung          mente in diesem
        auf küstennahe Gewässer             Zehnjahreszeitraum
        ohne Wachdienste                    und kein fortbeste-
                                            hendes Risiko für
                                            das Auftreten von
                                            Krampfanfällen
BGBl. 2014, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
   ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                      Notfallaufgaben:
                                      – voraussichtlich vorüber-
                                        gehend (T)
                                      – voraussichtlich dauerhaft (P)

                Epilepsie – ver-      T – Für die Dauer der Ab-
                ursacht durch         klärung und zwei Jahre
                Alkohol, Medika-      nach dem letzten Anfall
                mente, Kopfver-       P – Wiederholte Anfälle,
                letzungen (wie-       keine Kontrolle durch
                derholte Anfälle)     Medikation
                Schädigung des
                Schiffes oder an-
                derer Personen
                oder Selbstverlet-
                zung durch Anfälle

   G43          Migräne (häufige P – Häufige Anfälle, die zu
                Anfälle mit einher- starken Leistungsein-
                gehender starker     schränkungen führen
                Beeinträchtigung
                des Allgemeinzu-
                standes)
                Risiko für Rezidive,
                die zu Einschrän-
                kungen führen

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

R – Einzelfallbeurteilung.   Anfallsfrei mindes-
Frühestens nach zwei Jahren tens in den letzten
Abstinenz von allen bekann- fünf Jahren, keine
ten Ursachen, sofern an-     Einnahme antikon-
fallsfrei und entweder ohne vulsiver Medika-
Medikation oder unter stabi- mente in diesem
ler medikamentöser Einstel- Fünfjahreszeitraum,
lung mit guter Therapiead-   und unter der Vo-
härenz; Einschränkungen auf raussetzung, dass
küstennahe Gewässer ohne keine fortgesetzte
Wachdienste                  Exposition gegen-
                             über dem auslö-
                             senden Faktor be-
                             steht

R – mit entsprechenden/an- Sofern keine leis-
gemessenen Einschränkun- tungseinschränken-
gen, sofern eine Eignung nur den Auswirkungen
für einen eingeschränkten    (der Erkrankung) auf
Aufgabenbereich besteht      See zu erwarten
                             sind. Keine Zwi-
                             schenfälle während
                             vergangener See-
                             dienste
   G47          Schlafapnoe           T – Bis eine Behandlung    L – Wenn die Behandlung       Beurteilung des
                Müdigkeit und         begonnen und bereits       bereits mindestens drei Mo- Einzelfalls auf der
                Einschlafen wäh-      mindestens für drei Monate nate
nachweislich effektiv    Grundlage der An-
                rend der Arbeit       erfolgreich durchgeführt   durchgeführt wurde und        forderungen der
                                      wurde                      bestätigt ist, dass das CPAP- Routine- und Not-
                                      P – Behandlung erfolglos   Gerät (continuous positive    fallaufgaben, unter
                                      oder Behandlung wird nicht airway pressure), wie ver-    Berücksichtigung
                                      eingehalten                ordnet, angewendet wird.      der Empfehlungen
                                                                 Alle
                                                                 lung
sechs Monate Beurtei- eines Facharztes
der Compliance anhand
                                                                 der Aufzeichnungen des
                                                                 CPAP-Gerätes

                Narkolepsie           T – Bis mindestens zwei    R, L

– Küstennahe Gewässer Nicht zutreffend
                Müdigkeit und         Jahre durch entsprechende und keine Wachdienste,
                Einschlafen wäh-      Behandlung kontrolliert    wenn
                rend der Arbeit       P – Behandlung erfolglos   dass
ein Facharzt bestätigt,
die Behandlung min-
                                      oder Behandlung wird nicht destens zwei Jahre vollstän-
                                      eingehalten                dig kontrolliert wurde
                                                                 Jährliche Kontrolle
   G00–99       Sonstige Erkran-      T – Bis zur Diagnose und      R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
   Nicht        kungen des Ner-       Stabilisierung                zelfalls auf der Grundlage der Einzelfalls auf der
   separat      vensystems, z. B.     P – Wenn die Einschrän-       Anforderungen der Routine- Grundlage der An-
   gelistet     Multiple Sklerose,    kungen das sichere Arbei- und Notfallaufgaben, unter         forderungen der
                Parkinson-Krank-      ten beeinträchtigen oder die Berücksichtigung fachärzt-      Routine- und Not-
                heit                  Person nicht in der Lage ist, licher Empfehlungen            fallaufgaben, unter
                Rezidive/Progres-     die physischen Leistungs-
                sion. Einschrän-      anforderungen zu erfüllen
                kungen von Mus-
                kelkraft, Gleichge-
                wichtssinn, Koor-
                dination und Be-
                weglichkeit
Berücksichtigung
fachärztlicher Emp-
fehlungen
BGBl. 2014, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-   Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven      gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und     aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
                                  Notfallaufgaben:
                                  – voraussichtlich vorüber-
                                    gehend (T)
                                  – voraussichtlich dauerhaft
R55         Synkope und an-       T – Bis zur Klärung der
            dere Bewusst-         Ursache und bis zum
            seinsstörungen        Nachweis, dass die zu-
            Rezidiv mit Verlet-   grunde liegende Erkrankung
            zungen oder Kon-      kontrolliert ist
            trollverlust          Krankheitsbild:
                                  a) eine einfache Ohn-
                                     macht,

                                  b) keine einfache Ohn-
                                     macht, ungeklärte Stö-
                                     rung, kein Rezidiv und
                                     ohne Nachweis einer
                                     kardialen, metabo-
                                     lischen oder neurologi-
                                     schen Ursache
                                  T – vier Wochen
      wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
      Kürzeres Untersuchungsintervall
      erforderlich (L)
(P)

                                          Einfache Ohn-
                                          macht, keine rezidi-
                                          vierenden Schwä-
                                          chezustände
      R, L – Einzelfallentscheidung, Drei Monate nach
      küstennahe Gewässer und        dem Ereignis, wenn
      ohne Allein-Wachdienste        ohne Rezidiv
                                  c) Störung, wiederkehrend R, L – Einzelfallentscheidung, Bei Nachweis mög-
                                     oder möglicherweise
                                     auf eine kardiale, meta-
                                     bolische oder neurolo-
                                     gische Störung zurück-
                                     zuführen

                                  T – Mögliche Ursache
                                  nicht festzustellen oder
                                  nicht behandelbar; für
                                  sechs Monate nach dem
                                  Ereignis, wenn keine er-
                                  neuten Ereignisse
                                  T – Nachweis der mögli-
                                  chen Ursache oder Ursa-
                                  che gefunden und behan-
                                  delt; für einen Monat nach
                                  erfolgreicher Behandlung
                                  d) Bewusstseinsstörungen
                                     mit Elementen, die auf
                                     einen Anfall hindeuten,
                                     siehe G40–41
                                  P – Für alle vorgenannten
                                  Fälle, wenn sich die Ereig-
                                  nisse trotz umfassender
                                  Abklärung und angemes-
                                  sener Behandlung weiter-
                                  hin wiederholen
küstennahe Gewässer und      licher, aber nicht
ohne Allein-Wachdienste      behandelbarer Ur-
                             sache; ein Jahr
                             nach dem Ereignis
                             ohne Rezidiv

                                          Bei Nachweis und
                                          Behandlung der
                                          möglichen Ursache;
                                          drei Monate nach
                                          erfolgreicher Be-
                                          handlung

                                          Bei Hinweisen für
                                          cerebrales Anfalls-
                                          leiden – nicht zu-
                                          treffend
T90         Intrakranielle        T – Für ein Jahr oder länger, R – Nach mindestens einem               Keine Einschrän-
            Verletzungen/         bis die Anfallswahrschein- Jahr, küstennahe Gewässer,                 kung durch die zu-
            Operationen, ein-     lichkeit gering* ist, auf der keine Allein-Wachdienste,               grunde liegende Er-
            schließlich der Be-   Grundlage einer Facharzt- wenn Anfallswahrscheinlich-                 krankung oder Ver-
            handlung von Ge-      meinung
keit gering* ist und keine              letzung, keine Epi-
            fäßanomalien oder     P – Andauernde Einschrän- Einschränkung aufgrund der                  lepsie-Medikamen-
            schwere Kopfver-      kung durch zugrunde lie-
            letzungen mit         gende Erkrankung oder
zugrunde liegenden Erkran-              te. Anfalls-Wahr-
kung oder Verletzung gege-              scheinlichkeit sehr
            Hirnschädigung        Verletzung oder wiederkeh- ben ist                                    gering*
            Gefährdung des        rende Anfälle
            Schiffes oder Drit-
Abhängig von einer andau-               Abhängig von einer
ernden Compliance mit der               andauernden Com-
BGBl. 2014, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)
               ter oder Selbstge-
               fährdung durch
               cerebrale Krampf-
               anfälle. Störungen
               der kognitiven,
               sensorischen oder
               motorischen
               Funktionen
               Rezidiv oder Kom-
               plikation der zu-
               grunde liegenden
               Erkrankung
   H00–99      Erkrankun-
               gen der
               Augen und
               Ohren

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

Behandlung und einer regel-         pliance mit der Be-
mäßigen Überwachung, ge-            handlung und einer
mäß Empfehlung des Fach-            regelmäßigen Über-
arztes                              wachung, gemäß
                                    Empfehlung des
                                    Facharztes
   H00–59      Augenerkrankun-       T – Vorübergehende Unfä- R – Küstennahe Gewässer,                     Sehr geringe Rezi-
               gen Fortschrei-       higkeit, den Anforderungen wenn
Rezidiv unwahrschein-                 div-Wahrscheinlich-
               tend oder wieder-     an das Sehvermögen zu         lich, aber vorhersehbar und             keit. Sehr geringe
               holt (z. B. Glau-     genügen, und geringe          behandelbar, wenn die Be-               Wahrscheinlichkeit,
               kom, Makulopha-       Wahrscheinlichkeit von Ver- handlung frühzeitig einsetzt              dass innerhalb der
               tien, diabetische     schlechterungen im weite- L – Wenn das Risiko einer                   Gültigkeitsdauer
               Retinopathie, Reti-   ren Verlauf oder von beein- Progression vorhersehbar,                 des Zeugnisses
               nitis pigmentosa,     trächtigenden Rezidiven       aber unwahrscheinlich ist,              eine Verschlechte-
               Keratokonus,          nach dem Ausheilen            und durch regelmäßige Kon-              rung in dem Maße
               Diplopie, Blepha-     P – Unfähigkeit, den Anfor- trolle festgestellt werden                eintritt, dass die
               rospasmus, Uvei-      derungen an das Sehver-       kann                                    Anforderungen an
               tis, Hornhautge-      mögen zu genügen, oder
               schwür und Netz-      – im Falle einer Behandlung –
               hautablösung)         erhöhte Wahrscheinlichkeit
               Künftige Unfähig-     nachfolgender oder späte-
               keit, den Anforde-    rer Verschlechterungen
               rungen an das         oder beeinträchtigender
               Sehvermögen zu        Rezidive
               genügen, Rezidiv-
               risiko
   H65–67      Otitis – externa   T – Bis zum Abschluss der
               oder media         Behandlung
               Rezidive, mögliche P – Bei chronischer Sekre-
               Infektionsquelle   tion des Ohres bei Perso-
               bei Catering-Per- nen, die mit der Zuberei-
               sonal, Probleme    tung/Handhabung von Le-
               mit der Nutzung    bensmitteln zu tun haben
               von Gehörschutz
                                    das Sehvermögen
                                    nicht mehr erfüllt
                                    werden

Beurteilung des Einzelfalls.  Effiziente Behand-
Berücksichtigung der Aus-     lung und keine er-
wirkungen von Hitze, Feuch- höhte Wahrschein-
tigkeit und des Einsatzes von lichkeit eines Rezi-
Gehörschutz bei Otitis ex-    divs
terna
   H68–95      Krankheiten des       T – Vorübergehende Unfä- L – Wenn das Risiko einer                    Geringe Rezidiv-
               Ohres fortschrei-     higkeit, den Anforderungen Progression vorhersehbar,                  Wahrscheinlichkeit.
               tend (z. B. Oto-      an das Hörvermögen zu       aber unwahrscheinlich ist,                Sehr geringe Wahr-
               sklerose)             genügen, und geringe        und
durch regelmäßige Kon-                scheinlichkeit, dass
                                     Wahrscheinlichkeit von Ver- trolle festgestellt werden                innerhalb der Gül-
                                     schlechterungen im weite- kann
                                     ren Verlauf oder von beein-
                                     trächtigenden Rezidiven
                                     nach dem Ausheilen
                                     P – Unfähigkeit, den ein-
                                     schlägigen Anforderungen
                                     an das Hörvermögen zu
                                     genügen, oder – im Falle
                                     einer Behandlung – erhöhte
                                     Wahrscheinlichkeit für eine
tigkeitsdauer des
Zeugnisses eine
Verschlechterung in
dem Maße eintritt,
dass die Anforde-
rungen an das Hör-
vermögen nicht
mehr erfüllt werden
BGBl. 2014, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                  Notfallaufgaben:
                                  – voraussichtlich vorüber-
                                    gehend (T)
                                  – voraussichtlich dauerhaft (P)
                                  Verschlechterung oder Re-
                                  zidive mit Beeinträchtigun-
                                  gen im weiteren Verlauf
H81         Ménière-Krank-        T – Während der akuten
            heit und andere       Phase
            Formen von chro-      P – Häufige Anfälle, die zu
            nischem oder rezi-    starken Beeinträchtigungen
            divierendem stark     führen
            beeinträchtigen-
            dem Schwindel
            Gleichgewichts-
            störungen, da-
            durch Mobilitäts-
            einschränkung
            und Übelkeit
            Vgl. STCW-Tabelle
I00–99      Herz-Kreis-
            laufsystem
I05–08      Ererbte Herz-         T – Bis abgeklärt oder aus-
I34–39      krankheiten und       reichend untersucht und,
            Herzklappener-        sofern erforderlich, behan-
            krankungen (ein-      delt
            schließlich diesbe-   P – Wenn die körperliche
            züglicher Opera-      Belastbarkeit eingeschränkt
            tionen)               ist oder Episoden mit star-
            Bislang nicht ab-     ker Einschränkung der
            geklärte/unter-       Leistungsfähigkeit auftreten
            suchte Herzgeräu-     oder bei Behandlung mit
            sche                  Antikoagulantien. Wenn auf
            Wahrscheinlichkeit    Dauer eine erhöhte Wahr-
            des Fortschreitens    scheinlichkeit/ein erhöhtes
            der Erkrankung,       Risiko für das Auftreten ei-
            Einschränkungen       ner Beeinträchtigung/Ver-
            unter Belastung       schlechterung des Zu-
                                  stands besteht
I10–15      Hypertonie            T – Normalerweise wenn
            Erhöhte Wahr-         mmHg > 160 systolisch
            scheinlichkeit        oder > 100 diastolisch, bis
            einer ischämi-        zur Klärung und Behand-
            schen Herzerkran-     lung entsprechend der na-
            kung, Augen- und      tionalen oder internationa-
            Nierenschäden         len Leitlinien für die Be-
            oder eines            handlung von Bluthoch-
            Schlaganfalls.        druck
            Mögliche hyper-       P – Wenn mmHg dauer-
            tensive Entglei-      haft > 160 systolisch oder
            sung/Krise            > 100 diastolisch ist, mit
                                  oder ohne Behandlung

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

R – Je nach Fall. Wenn nur          Geringe* Wahr-
für bestimmte Aufgaben              scheinlichkeit von
geeignet                            Beeinträchtigungen
R, L – Wenn häufige Über-           während der Tätig-
wachung durch einen Fach-           keit auf See
arzt erforderlich ist

R – Küstennahe Gewässer,            Herzgeräusche –
wenn die Beurteilung des            Sofern keine weite-
Einzelfalls darauf hinweist,        ren Herzanomalien
dass (ein Risiko besteht für)       vorliegen und von
das Auftreten akuter Kom-           einem Kardiologen
plikationen oder ein rasches        nach Untersuchung
Voranschreiten der Erkran-          als harmlos einge-
kung wahrscheinlich ist             stuft
L – Wenn engmaschige                Andere Erkrankun-
Überwachung empfohlen               gen – Beurteilung
wird                                des Einzelfalls auf
                                    der Grundlage des
                                    Rates eines Fach-
                                    arztes

L – Wenn zusätzliche Über-          Wenn Werte inner-
wachung erforderlich ist, um        halb der Grenzen
zu gewährleisten, dass die          und keine Beein-
Werte innerhalb der Grenzen         trächtigungen
verbleiben                          durch die Erkran-
                                    kung oder die Me-
                                    dikamente vorlie-
                                    gen
I20–25      Ischämische           T – Für zwölf Monate nach L – Wenn die Rezidiv-Wahr- Nicht zutreffend
            Herzkranheiten,       der Erstuntersuchung und scheinlichkeit sehr gering ist*
            z. B. myokardialer    Behandlung, länger, wenn und die Person sich strikt an
            Infarkt, im EKG       die Symptome fortbestehen die Empfehlungen zur Risi-
            nachweisbarer frü-    P – Wenn die Kriterien für kosenkung hält und keine
            herer myokardialer    die Erteilung eines Taug-  relevante/bedeutende Be-
            Infarkt oder neu      lichkeitszeugnisses nicht  gleiterkrankung gegeben ist,
            entdeckter Links-     erfüllt werden und eine    zunächst Ausgabe eines
            schenkelblock,        weitere Senkung der Rezi- Zeugnisses mit 6-monatiger
BGBl. 2014, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)
               Angina pectoris,    div-Wahrscheinlichkeit un-
               Herzstillstand, ko- wahrscheinlich ist
               ronare Bypass-
               Operation, Coro-
               narangioplastie
               Plötzlich auftre-
               tende Schwäche-
               zustände, vermin-
               derte körperliche

               Belastbarkeit, Pro-
               bleme mit der Ver-
               sorgung bei er-
               neuten kardialen
               Ereignissen auf
               See

   I44–49      Herzrhythmus-        T – Bis zur vollständigen
               störungen und        Klärung, Behandlung und
               Überleitungsstö-     Nachweis des Behand-
               rungen (ein-         lungserfolgs
               schließlich derjeni- P – Wenn stark einschrän-
               gen mit Schrittma- kende Symptome gegeben
               chern und implan- sind oder bei erhöhter
               tiertem Kardiover- Wahrscheinlichkeit einer
               ter-Defibrillator    Beeinträchtigung bei Rezi-
               (ICD))               div sowie bei ICD-Implan-
               Risiko für Beein-    tation
               trächtigungen
               durch Rezidive,
               plötzlich auftre-
               tende starke Leis-
               tungseinschrän-

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

Gültigkeit, anschließend
Tauglichkeitszeugnisse für
ein Jahr
R, L – Wenn Rezidiv-Wahr-
scheinlichkeit gering* ist.
Einschränkungen:
– keine Arbeit allein oder
  keine Allein-Wachdienste

  sowie

– Tätigkeit in küstennahen
  Gewässern, es sei denn,
  der Einsatz erfolgt auf
  einem Schiff mit eigenem
  Schiffsarzt
Zunächst Ausgabe eines
Tauglichkeitszeugnisses mit
6-monatiger Gültigkeit, an-
schließend Tauglichkeits-
zeugnisse für ein Jahr
R, L – Wenn die Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit mode-
rat* und keine Symptome
vorliegen. Person ist in der
Lage, den körperlichen An-
forderungen oder ihren
Routine- und Notfallauf-
gaben nachzukommen:
– keine Arbeit allein oder
  keine Allein-Wach-/
  Brückendienste sowie
– Tätigkeit innerhalb eines
  Radius von einer Stunde
  zum Hafen, es sei denn,
  die Person arbeitet auf
  einem Schiff mit eigenem
  Schiffsarzt
Beurteilung des Einzelfalls
zur Festlegung der Ein-
schränkungen
Jährliche Wiedervorstellung

L – Überwachung in kurzen           Überwachung nicht
Abständen erforderlich und          erforderlich oder in
keine beeinträchtigenden            Abständen erfor-
Symptome gegeben und                derlich, die mehr als
sehr geringe* Wahrschein-           zwei Jahre betra-
lichkeit einer Beeinträchti-        gen, keine beein-
gung bei Rezidiv, auf der           trächtigenden
Grundlage einer Facharzt-           Symptome und
meinung                             sehr geringe* Wahr-
R – Einschränkung hinsicht-         scheinlichkeit einer
lich Allein-Diensten oder           Beeinträchtigung
entlegener Gewässer, wenn           durch ein Rezidiv,
geringe* Wahrscheinlichkeit         auf Grundlage einer
einer akuten Beeinträchti-          Facharztmeinung
gung durch ein Rezidiv be-
steht oder vorhersehbar ist,
BGBl. 2014, Seite 1407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1407
ICD-10      Leiden                 Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-   (Begründung für das    gen, sicheren und effektiven
Code        Kriterium)             Durchführung von Routine- und
                                   Notfallaufgaben:
                                   – voraussichtlich vorüber-
                                     gehend (T)
                                   – voraussichtlich dauerhaft (P)
            kungen/Schwä-
            chezustände, ver-
            minderte körper-
            liche Belastbarkeit.
            Die Funktion des
            Schrittmachers/
            ICD kann durch
            starke elektrische
            Felder gestört
            werden

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

dass fachärztliche Versor-
gung erreichbar sein muss
Überwachungs- und Be-
handlungsplan muss genau
angegeben werden. Wenn
ein Schrittmacher implantiert
wurde, ist die Gültigkeits-
dauer des Tauglichkeits-
zeugnisses auf das Kontroll-
intervall des Schrittmachers
abzustimmen
I61–69      Ischämische-        T –Bis behandelt und evtl. R, L – Einzelfallbeurteilung   Nicht zutreffend
G46         zerebrovaskuläre verbleibende Beeinträchti- der Tauglichkeit, Ausschluss
            Krankheiten         gungen stabilisiert sind und von Allein-Wachdiensten.
            (Schlaganfall oder für drei Monate nach dem Die Beurteilung soll auch die
            Transiente Ischä- Ereignis                       Wahrscheinlichkeit zukünfti-
            mische Attacke)     P – Wenn die verbleibenden ger kardialer Erkrankungen
            Erhöhte Wahr-       Symptome Einfluss auf die berücksichtigen. Die allge-
            scheinlichkeit ei-  Dienstpflichten haben oder meinen Normen für die kör-
            nes Rezidivs,       ein erhöhtes Risiko für ein perliche Tauglichkeit sollen
            plötzlicher Verlust Rezidiv besteht              eingehalten werden
            von Fähigkeiten,                                 Jährliche Wiedervorstellung
            Einschränkung der
            Mobilität. Erhöhtes
            Risiko für die Ent-
            wicklung anderer
            Kreislauferkran-
            kungen, die einen
            plötzlichen Verlust
            von Fähigkeiten
            zur Folge haben

I73         Arterielle Ver-        T – Bis zum Abschluss der
            schlusskrankheit       Untersuchung/Beurteilung
            Risiko für das Vor-    P – Wenn die Person nicht
            liegen anderer         fähig ist, ihre Aufgaben
            Kreislauferkran-       wahrzunehmen
            kungen, die einen
            plötzlichen Verlust
            von Fähigkeiten
            zur Folge haben
            können. Ein-
            schränkungen der
            körperlichen Be-
            lastbarkeit

I83         Krampfadern            T – Bis zum Abschluss der Nicht
            Möglichkeit von        Behandlung, wenn beein-
            Blutungen bei Ver-     trächtigende Symptome
            letzungen, Haut-       bestehen. Bis zu einem
            veränderungen          Monat im Anschluss an eine
            und Geschwüren         Operation

  R, L – Zu erwägen ist die      Nicht zutreffend
  Einschränkung auf küsten-
  nahe Gewässer ohne Wach-
  dienste, vorausgesetzt, die
  Symptome sind nur gering
  ausgeprägt und beeinträch-
  tigen nicht die wesentlichen
  Dienstpflichten oder sie sind
  operativ oder durch eine an-
  dere Behandlung vollständig
  beseitigt; die allgemeinen
  Tauglichkeitskriterien werden
  erfüllt oder müssen erfüllt
  sein. Zu beurteilen ist das
  Risiko für zukünftige kardiale
  Erkrankungen (Anwendung
  der unter I20–25 genannten
  Kriterien)
  Wiedervorstellung mindes-
  tens einmal jährlich

zutreffend                            Keine beeinträchti-
                                      genden Symptome
                                      oder Komplikatio-
                                      nen
BGBl. 2014, Seite 1408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1408
   ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                      Notfallaufgaben:
                                      – voraussichtlich vorüber-
                                        gehend (T)
                                      – voraussichtlich dauerhaft (P)
   I80.2–3      Thrombose der         T – Bis zur Klärung und    R, L

  Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
  gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
  aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
  wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
  Kürzeres Untersuchungsintervall
  erforderlich (L)

– Kann als tauglich                   Vollständige Wie-
                tiefen Venen/         Abschluss der Behandlung erachtet werden für Arbeiten                 derherstellung und
                Lungenembolie         sowie normalerweise wäh- mit geringer Verletzungs-                    keine Medikation
                Risiko/Wahr-          rend der vorübergehenden wahrscheinlichkeit in natio-                 mit Gerinnungs-
                scheinlichkeit ei-    Einnahme von Gerinnungs- nalen Küstengewässern,                       hemmern
                nes Rezidivs und      hemmern                    sofern stabil eingestellt mit
                (schwerer) Lun-       P – Zu erwägen bei wieder- Gerinnungshemmern mit
                genembolie            holtem Auftreten oder Dau- regelmäßiger Kontrolle des
                                      ermedikation mit Gerin-    Gerinnungswertes
                Risiko/Wahr-
                scheinlichkeit von    nungshemmern
                Blutungen auf-
                grund von Be-
                handlung mit Ge-
                rinnungshemmern
   I00–99       Andere Herzer-        T – Bis zur vollständigen  Beurteilung des Einzelfalls                Beurteilung des
   Nicht an     krankungen, z. B.     Klärung, Behandlung und    auf der Grundlage von                      Einzelfalls, bei sehr
   anderer      Kardiomyopathie,      Nachweis des Behand-       Facharzt-Berichten                         geringer* Wahr-
   Stelle       Perikarditis, Herz-   lungserfolgs
   aufge-       insuffizienz          P – Wenn beeinträchtigende
   führt        Wahrscheinlichkeit    Symptome vorliegen oder
                eines Rezidivs,       das Risiko einer Beein-
                plötzlicher Verlust   trächtigung bei erneutem
                von Fähigkeiten,      Auftreten besteht
                Beschränkung der
                körperlichen Be-
                lastbarkeit
   J00–99       Atmungs-
                system
   J02–04       Erkrankungen        T – Bis die Erkrankung
   J30–39       der Nase, der       ausgeheilt ist
                Nasennebenhöh- P – Wenn die Krankheit
                len und der Hals- immer wiederkehrt und
                organe              durch sie Beeinträchtigun-
                Beeinträchtigung    gen entstehen
                für den Erkrankten.
                Rezidivgefahr.
                Kontamination der
                Lebensmittel,
                Übertragung der
                Infektion auf an-
                dere Besatzungs-
                mitglieder
   J40–44       Chronische            T – Bei Exacerbation
                Bronchitis und/       P – Wenn es wiederholt zu
                oder Emphysem         schweren Rezidiven kommt
                Geringere Belas-      oder wenn die allgemeinen
                tungstoleranz und     Tauglichkeitsnormen nicht
                beeinträchtigende     erfüllt werden können oder
                Symptome              wenn eine Kurzatmigkeit
                                      vorliegt, die zu Leistungs-
                                      einschränkungen führt

   J45–46       Asthma (detail-       T – Bis die Episode abge-
                lierte Prüfung un-    klungen, die Ursache ge-
                ter Berücksichti-     klärt (einschließlich mögli-
                gung der Fach-        cher arbeitsplatzbedingter
                arztinformationen     Ursachen) und ein effekti-
                                    scheinlichkeit eines
                                    Rezidivs

Beurteilung des Einzelfalls         Nach Abschluss der
                                    Behandlung, wenn
                                    keine Faktoren be-
                                    stehen, die ein Re-
                                    zidiv begünstigen

R, L – Beurteilung im Einzel- Nicht zutreffend
fall
Strengere Beurteilung bei
Arbeiten in entlegenen Ge-
wässern. Zu berücksichtigen
ist, ob Tauglichkeit für Not-
fallsituationen besteht und
ob die allgemeinen Normen
für die körperliche Tauglich-
keit erfüllt werden
Jährliche Wiedervorstellung
R, L – Nur in küstennahen   Bei Personen, die
Gewässern oder auf Schiffen jünger als 20 Jahre
mit Schiffsarzt, wenn die   sind: Bei einer
Krankengeschichte auf ein   Krankengeschichte,
moderates** Erwachsenen- die auf ein mildes
BGBl. 2014, Seite 1409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1409
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-   Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven      gaben oder Arbeiten
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und     aber nicht in allen
                                  Notfallaufgaben:                  wahrnehmen (R)
in einigen,     weltweit innerhalb des
Gewässern       bezeichneten Dienst-
                zweiges ausführen
                                  – voraussichtlich vorüber-        Kürzeres Untersuchungsintervall
                                    gehend (T)                      erforderlich (L)
                                  – voraussichtlich dauerhaft (P)
            für alle Berufsan-    ves Behandlungsschema          asthma hindeutet, das mit      oder moderates**
            fänger/Erstunter-     eingerichtet ist oder vorliegt Inhalatoren gut kontrolliert   Asthma in der
            suchungen)            Bei Personen, jünger als       werden  kann,  und  in
            Unvorhersehbare       20 Jahre, die innerhalb der vergangenen zwei Jahren
den     Kindheit ohne sta-
        tionäre Behandlun-
            Episoden schwe-       letzten drei Jahre (aufgrund   keine stationäre  Behandlung   gen im Kranken-
            rer Atemnot           des Asthmas) ins Kranken- oder keine Behandlung mit haus oder mit ora-
                                  haus eingewiesen wurden oralen Steroiden erforderlich
                                  oder mit Steroiden oral be- war
len Steroiden in den
        letzten drei Jahren
                                  handelt wurden                 oder bei einer Krankenge-      hindeutet, und
                                                                 schichte eines  leichten oder  wenn keine fortge-
                                  P – Bei vorhersehbarem
setzte, regelmäßige
                                  Risiko für das Auftreten       anstrengungsinduzierten
                                                                 Asthmas,   das einer  regelmä- Behandlung erfor-
                                  lebensbedrohlicher Asth-
derlich ist
                                  maanfälle auf See oder mit     ßigen Behandlung    bedarf
                                  der Vorgeschichte eines
                                  schlecht kontrollierten
                                  Asthmas, d. h. mit häufigen
                                  Behandlungen im Kranken-
                                  haus in der Vergangenheit
Bei Personen, die
20 Jahre und älter
sind: Bei einer
Krankengeschichte
eines leichten oder
anstrengungsindu-
zierten Asthmas
und wenn keine
fortgesetzte, regel-
mäßige Behandlung
erforderlich ist
J93         Pneumothorax          T – Normalerweise für       R – nur Arbeiten im Hafen-                Normalerweise
            (spontan oder         zwölf Monate nach der       bereich nach Abheilung
            traumatisch)          ersten Episode oder kürzer,
            Akute Einschrän-      wenn vom Facharzt geraten
            kung aufgrund         P – Nach rezidivierenden
            eines Rezidivs        Episoden, sofern keine
                                  Pleurektomie oder Pleuro-
                                  dese vorgenommen wurde

K00–99      Ve rd a u u n g s -
            system
zwölf Monate nach
der ersten Episode
oder kürzer, wenn
vom Facharzt gera-
ten
Postoperativ – auf
der Grundlage der
Empfehlung des
behandelnden
Facharztes
K01–06      Erkrankungen          T – Wenn sichtbare Zeichen R – Beschränkung auf küs- Wenn Zähne und
            der Mundhöhle         für unbehandelte Zahn-     tennahe Gewässer, wenn die
            Akute Zahn-           oder Munderkrankungen      Kriterien für die uneinge-
Zahnfleisch (bei
  Zahnlosen das
            schmerzen. Wie-       bestehen                   schränkte Tauglichkeit nicht Zahnfleisch sowie
            derholte Mund-        P – Wenn erhöhte Wahr-     erfüllt werden, und die Art  gut angepasster
            und Zahnfleisch-      scheinlichkeit von zahnme- des Schiffseinsatzes einen
            entzündungen          dizinischen Notfällen auch Zugang zu zahnärztlicher
                                  nach Abschluss der Be-     Versorgung zulässt, ohne
                                  handlung fortbesteht oder dass die Schiffssicherheit
                                  der Seemann sich nicht an besatzungsbedingt gefähr-
                                  die Empfehlungen zur       det wird
                                  Zahnhygiene hält
Zahnersatz in gu-
tem Erhaltungszu-
stand) in gutem Zu-
stand sind. Keine
komplexen Prothe-
sen oder wenn
Zahnvorsorgeunter-
suchung im ver-
gangenen Jahr und
entsprechende Fol-
gebehandlungen
abgeschlossen
wurden und seit-
dem keine Pro-
bleme bestanden
BGBl. 2014, Seite 1410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1410
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)

   K25–28      Ulcus pepticum        T – Bis zur Ausheilung oder R –

  Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
  gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
  aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
  wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
  Kürzeres Untersuchungsintervall
  erforderlich (L)

Prüfung des Einzelfalls,              Nach der Genesung
               Rezidiv mit           Sanierung durch Operation ob eine frühere Rückkehr für                und ohne diäte-
               Schmerzen, Blu-       oder Helicobacter-Eradika- Verwendung in küstennahen                  tische Einschrän-
               tungen oder Per-      tion und normale Ernährung Gewässern möglich ist                      kungen seit (min-
               foration              seit drei Monaten
                                     P – Wenn das Ulcus trotz
                                     Operation und Medikation
                                     fortbesteht
destens) drei Mo-
naten
   K40–41      Hernien – Leis-       T – Bis chirurgisch unter- R – Wenn keine Behandlung                  Entweder nach
               tenhernie und         sucht und bestätigt, dass  erfolgt ist: Einzelfallprüfung,            adäquater oder er-
               Schenkelhernie        kein Risiko einer Einklem- ob ein Einsatz in küstenna-                folgreicher Behand-
               Risiko einer Stran-   mung/Strangulation besteht hen Gewässern möglich ist                  lung oder im Aus-
               gulation              und, sofern erforderlich,
                                     behandelt
nahmefall, wenn der
Chirurg bestätigt,
dass kein Risiko für
eine Strangulation
besteht
   K42–43      Hernien – Nabel-      Beurteilung des Einzelfalls, Beurteilung des Einzelfalls, je Beurteilung des
               bruch, Bauch-         je nach Schwere der          nach Schwere der Symp-          Einzelfalls, je nach
               wandbruch             Symptome oder der Beein- tome oder der Beeinträch-           Schwere der
               Instabilität der      trächtigung. Zu berücksich- tigung. Zu berücksichtigen       Symptome oder der
               Bauchwand beim        tigen sind die Auswirkungen sind die Auswirkungen häu- Beeinträchtigung.
               Bücken und He-        häufiger, schwerer körper- figer, schwerer körperlicher      Zu berücksichtigen
               ben                   licher Anstrengungen         Anstrengungen                   sind die Auswirkun-

   K44         Hernien –             Beurteilung des Einzelfalls
               Zwerchfellhernie      auf der Grundlage der
               (Hiatushernie)        Schwere der Symptome im
               Reflux von Ma-        Liegen und der durch sie
               geninhalt und         verursachten Schlafstörun-
               Magensäure, der       gen
               Sodbrennen etc.
               verursacht

   K50, 51, Nichtinfektiöse          T – Bis untersucht und be-
   57, 58, 90 Enteritis, Colitis,    handelt
              Morbus Crohn,          P – Bei schweren Verläufen
              Divertikulitis etc.    oder Rezidiven
              (Körperliche) Be-
              einträchtigungen
              und Schmerzen
                           gen der häufiger,
                           schwerer körper-
                           licher Anstrengun-
                           gen

Beurteilung des Einzelfalls         Beurteilung des
auf der Grundlage der               Einzelfalls auf der
Schwere der Symptome im             Grundlage der
Liegen und der durch sie            Schwere der
verursachten Schlafstörun-          Symptome im Lie-
gen                                 gen und der durch
                                    sie verursachten
                                    Schlafstörungen

R – Erfüllt nicht die Anfor-        Beurteilung des
derungen für ein uneinge-           Einzelfalls durch
schränktes Zeugnis, aber            einen Facharzt
eine schnelle Entwicklung           Bei vollständiger
eines Rezidivs ist unwahr-          Krankheitskontrolle
scheinlich: Aufgaben in Küs-        mit geringer Wahr-
tennähe                             scheinlichkeit eines
                                    Rezidivs
   K60 I84     Analerkrankun-        T – Wenn Hämorrhoiden        Einzelfallbeurteilung der Fäl- Sofern ausreichend
               gen: Hämorrhoi-       prolabieren, wiederholt blu- le, die nicht abschließend     behandelt
               den, Fissuren,        ten oder Symptome verur- behandelt sind, ob küsten-
               Fisteln               sachen; wenn Fissuren oder nahe
               Erhöhte Wahr-         Fisteln schmerzen, infiziert
               scheinlichkeit von    sind, wiederholt bluten oder
               Episoden, die         zu Stuhlinkontinenz führen
               Schmerzen verur-      P – Zu erwägen, wenn nicht
               sachen und die        behandelbar oder rezidivie-
               Aktivität ein-        rend
               schränken
Aufgaben möglich sind
BGBl. 2014, Seite 1411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1411
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                  Notfallaufgaben:
                                  – voraussichtlich vorüber-
                                    gehend (T)
                                  – voraussichtlich dauerhaft (P)

K70, 72     Leberzirrhose         T – Bis zur vollständigen
            Leberversagen.        Klärung
            Blutungen von         P – Bei schwerem Verlauf
            Ösophagus-Vari-       oder bei Auftreten von
            zen                   Aszites oder Ösophagus-
                                  varizen

K80–83      Erkrankungen          T – Bei Gallenkoliken bis
            der Gallenblase       zum Abschluss der Be-
            und der Gallen-       handlung
            wege                  P – Fortgeschrittene Leber-
            Gallenkoliken auf-    erkrankung, rezidivierende
            grund von Gallen-     oder persistierende leis-
            steinen, Gelb-        tungsbeeinträchtigende
            sucht, Leberversa-    Symptome
            gen

K85–86      Pankreatitis          T – Bis die Erkrankung
            Risiko/Wahr-          ausgeheilt ist
            scheinlichkeit        P – Bei wiederholtem Auf-
            eines Rezidivs        treten oder wenn alkohol-
                                  bedingt, es sei denn, die
                                  Abstinenz ist bestätigt

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

R, L – Beurteilung des Ein-         Nicht zutreffend
zelfalls durch Facharzt

R, L – Beurteilung des Ein-         Beurteilung des
zelfalls durch Facharzt. Die        Einzelfalls durch
Bedingungen für ein unein-          einen Facharzt.
geschränktes Zeugnis wer-           Sehr geringe Wahr-
den nicht erfüllt. Plötzliches      scheinlichkeit eines
Auftreten einer Gallenkolik         Rezidivs oder einer
unwahrscheinlich                    Verschlechterung in
                                    den kommenden
                                    zwei Jahren

Beurteilung des Einzelfalls         Beurteilung des
auf der Grundlage eines             Einzelfalls auf der
Facharztberichts                    Grundlage eines
                                    Facharztberichts,
                                    sehr geringe* Wahr-
                                    scheinlichkeit eines
                                    Rezidivs
Y83         Stoma (Ileosto-      T – Bis zur Stabilisierung R – Beurteilung im Einzelfall               Beurteilung des
            mie, Kolostomie) P – Bei schlechter Kontrolle
            Beeinträchtigung
            bei Kontrollverlust,
            Bedarf an Beuteln
            etc. Möglicher-
            weise Schwierig-
            keiten bei länger
            andauernder Not-
            fallsituation

N00–99      Krankheiten
            des Urogeni-
            talsystems

N00, N17 Akutes nephriti-         P – Bis die Erkrankung
         sches Syndrom            ausgeheilt ist
         Nierenversagen,
         Bluthochdruck

N03–05,     Subakutes oder        T – Bis zur Klärung
N18–19      chronisches
            nephritisches
            Syndrom oder
            nephrotisches
            Syndrom
            Nierenversagen,
            Bluthochdruck

N20–23      Nieren- oder          T – Bis untersucht und be-
            Uretersteine          handelt
            Schmerzen auf-        P – Wiederholte Steinbil-
            grund einer Nie-      dung
            renkolik
                                    Einzelfalls durch
                                    einen Facharzt

Beurteilung des Einzelfalls         Vollständige Gene-
bei Vorliegen von Residuen          sung mit normaler
                                    Nierenfunktion und
                                    keine bleibenden
                                    Schäden

R, L – Beurteilung des Ein-         Beurteilung des
zelfalls durch einen Facharzt       Einzelfalls durch
auf der Grundlage der Nie-          einen Facharzt, auf
renfunktion und der Wahr-           der Grundlage der
scheinlichkeit von Komplika-        Nierenfunktion und
tionen                              der Wahrscheinlich-
                                    keit von Komplika-
                                    tionen

R – Zu berücksichtigen, ob          Beurteilung des
Bedenken hinsichtlich der           Einzelfalls durch
Arbeitsfähigkeit in den Tro-        einen Facharzt bei
pen oder bei hohen Tempe-           unauffälligem Urin-
raturen bestehen. Beurtei-          befund und norma-
lung des Einzelfalls, ob küs-       ler Nierenfunktion
tennahe Verwendung mög-             ohne Rezidive
lich
BGBl. 2014, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
   ICD-10          Leiden                   Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-       (Begründung für das      gen, sicheren und effektiven
   Code            Kriterium)               Durchführung von Routine- und
                                            Notfallaufgaben:
                                            – voraussichtlich vorüber-
                                              gehend (T)
                                            – voraussichtlich dauerhaft (P)

   N33, N40 Prostataver-       T – Bis untersucht und be-
            größerung/         handelt
            Verlegung der      P – Wenn nicht heilbar
            Harnwege
            Akuter Harnverhalt

   N70–98          Gynäkologische           T – Wenn Beeinträchtigung
                   Erkrankungen –           besteht oder eine Untersu-
                   Starke Vaginalblu-       chung erforderlich ist zur
                   tungen, starke           Klärung und Behandlung
                   Menstruationsbe-         der Ursache
                   schwerden, Endo-
                   metriose, Prolaps
                   der Geschlechts-
                   organe oder Sons-
                   tiges
                   Beeinträchtigung
                   aufgrund von
                   Schmerzen oder
                   Blutungen

   R31, 80,        Proteinurie,             T – Wenn Erstbefunde kli-
   81, 82          Hämaturie, Glu-          nisch signifikant
                   kosurie oder             P – Schwere und nicht
                   sonstige abnorme         heilbare Ursache, z. B. Ein-
                   Urinbefunde              schränkungen der Nieren-
                   Indikator für Nie-       funktion
                   ren- oder andere
                   Erkrankungen

Kann einige, aber nicht alle Auf-    Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,      weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern        bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                       zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)

R – Beurteilung des Einzel-          Nach erfolgreicher
falls, ob Verwendung in küs-         Behandlung; gerin-
tennahen Gewässern mög-              ge* Wahrscheinlich-
lich                                 keit eines Rezidivs

R – Beurteilung des Einzel- Komplett geheilt mit
falls, wenn ein Risiko be-    geringer* Wahr-
steht, dass die Erkrankung    scheinlichkeit eines
während der Fahrt behandelt Rezidivs
werden muss oder die Ar-
beitsfähigkeit beeinträchtigt

L – Wenn wiederholte Kon- Sehr geringe Wahr-
trollen erforderlich sind    scheinlichkeit einer
R, L – Wenn Unsicherheit     ernsten Grunder-
über die Ursachen, aber kein krankung
akutes Problem besteht
   Z90.5           Verlust einer            P – Bei einem Seemann vor R – Keinen Aufenthalt in den                  Die verbleibende
                   Niere oder Funk-         der ersten Anmusterung:     Tropen oder Exposition ge-                  Niere muss voll
                   tionslosigkeit ei-       jede Einschränkung der      genüber extremer Hitze. Be-                 funktionsfähig sein,
                   ner Niere                Funktionsfähigkeit der ver- fahrene Seeleute mit leichter               eine fortschreitende
                   Eingeschränkte           bleibenden Niere. Bei be-   Dysfunktion der verbleiben-                 Erkrankung der
                   Regulierung des          fahrenen Seeleuten: bei     den
                   Flüssigkeitshaus-        signifikanter Dysfunktion
                   halts unter Ex-          der verbleibenden Niere
                   trembedingungen,
                   wenn die verblei-
                   bende Niere nicht
                   voll funktionstüch-
                   tig ist

   O00–99          S c h w a n g e r-
                   schaft

   O00–991         Schwangerschaft T – Endphase der Schwan-
                   Komplikationen, in gerschaft und erste Zeit
                   der Endphase Ein- nach der Entbindung
                   schränkungen der Atypischer Verlauf einer
                   Mobilität. Möglich- Schwangerschaft, die eine
                   keit der Gefähr-    hohe Kontrolldichte erfor-
                   dung von Mutter     dert
                   und Kind im Fall
                   einer vorzeitigen
                   Entbindung auf
                   See

   1
Niere                                   Niere darf nicht
                                        vorliegen, Beurtei-
                                        lungsgrundlage:
                                        Untersuchungen
                                        der Niere und Be-
                                        richt eines Facharz-
                                        tes

   R, L – Beurteilung des Ein-          Komplikationslose
   zelfalls bei leichten Ein-           Schwangerschaft
   schränkungen. Es kann ge-            ohne weitere beein-
   prüft werden, ob in der              trächtigende Effek-
   Spätschwangerschaft ein              te – normalerweise
   Einsatz in küstennahen Ge-           bis zur 24. Woche
   wässern möglich ist
       Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die
       Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und
       Vorsorge wahrgenommen werden können.
BGBl. 2014, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413
ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                  Notfallaufgaben:
                                  – voraussichtlich vorüber-
                                    gehend (T)
                                  – voraussichtlich dauerhaft (P)
L00–99      Haut

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
L00–08      Infektionen der       T – Bis eine zufriedenstel- R, L – Je nach Art und                    Geheilt mit einer
            Haut                  lende Behandlung erfolgt ist Schwere der Infektion                    geringen Wahr-
            Rezidive, Anste-      P – Zu erwägen für Cate-
            ckung anderer         ring-Personal bei rezidivie-
            Personen              rendem Auftreten
L10–99      Andere Hauter-    T – Bis untersucht und zu-
            krankungen, z. B. friedenstellend behandelt
            Ekzeme, Dermati-
            tis, Psoriasis
            Rezidive, manch-
            mal beruflich be-
            dingt
M00–99      Muskel-Ske-
            lett-System
M10–23      Arthrose, andere      T – Nach Knie- oder Hüft-
            Gelenkerkrankun-      gelenkersatz sind vor
            gen und nachfol-      Rückkehr auf See eine voll-
            gender Gelenker-      ständige Wiedererlangung
            satz                  der Gelenkfunktion sowie
            Schmerzen und         der Rat eines Facharztes
            Einschränkungen       erforderlich
            der Mobilität mit   P – Bei fortgeschrittenen
            Auswirkungen auf und schweren Fällen
            die Routine- und
            Notfallaufgaben.
            Möglichkeit einer
            Infektion oder Dis-
            lokation und be-
            schränkte Lebens-
            dauer der Gelenk-
            prothesen
M24.4       Luxation und          T – Bis eine zufriedenstel- R –
                                      scheinlichkeit eines
                                      Rezidivs

  Beurteilung des Einzelfalls         Stabiler Zustand,
  R – Je nach Fall, falls Ver-        keine Beeinträch-
  schlimmerung durch Hitze            tigungen
  oder Kontakt mit Substanzen
  am Arbeitsplatz

  R – Beurteilung des Einzel- Beurteilung des
  falls, je nach Anforderungen Einzelfalls. Kann
  des Dienstes und Verlauf der allen Anforderun-
  Erkrankung. Zu beachten      gen der Routine-
  sind insbesondere die Auf-   und Notfallaufga-
  gaben in Notfällen und die   ben entsprechen,
  Anforderungen bei der Eva- es besteht nur eine
  kuierung des Schiffs. Den    sehr geringe Wahr-
  allgemeinen Tauglichkeitsan- scheinlichkeit einer
  forderungen soll entspro-    Verschlechterung,
  chen werden                  die eine Wahrneh-
                               mung der Aufgaben
                               unmöglich macht

Beurteilung im Einzelfall             Erfolgreich behan-
            Subluxation von       lende Behandlung erfolgt ist bei nur gelegentlich oder                delt; sehr geringe*
            Schulter- oder                                     selten auftretender Luxation/            Wahrscheinlichkeit
            Kniegelenken                                       Subluxation                              eines Rezidivs
            Plötzliche Mobili-
            tätseinschränkung,
            mit Schmerzen
M54.5       Rückenschmer-         T – Während der Akutphase Beurteilung des Einzelfalls                 Beurteilung des
            zen                   P – Bei rezidivierendem
            Schmerzen und         Verlauf oder schwerwie-
            Einschränkungen       genden Beeinträchtigungen
            der Mobilität mit
            Auswirkungen auf
            die Routine- und
            Notfallaufgaben
            Zunahme der Ein-
            schränkungen
Y83.4       Prothesen der      P – Wenn wesentliche Auf-
Z97.1       Gliedmaßen         gaben nicht wahrgenom-
            Einschränkung der men werden können
            Mobilität mit Aus-
            wirkungen auf die
            Routine- und Not-
                                    Einzelfalls

R – Wenn Routine- oder        Wenn die allgemei-
Notfallaufgaben ausgeführt nen Anforderungen
werden können, aber Ein-      an die Tauglichkeit
schränkungen bei bestimm- in vollem Umfang
ten Tätigkeiten bestehen, die erfüllt werden. Vor-
nicht zu den grundlegenden kehrungen für das
BGBl. 2014, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1414
   ICD-10      Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
   Diagnose-   (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
   Code        Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                     Notfallaufgaben:
                                     – voraussichtlich vorüber-
                                       gehend (T)
                                     – voraussichtlich dauerhaft (P)
               fallaufgaben

               Allgemeine
               Erkrankun-
               gen

   R47, F80 Sprachstörungen          P – Unvereinbar mit der     R –
            Einschränkung der        zuverlässigen, sicheren und der

  Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
  gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
  aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
  wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
  Kürzeres Untersuchungsintervall
  erforderlich (L)

  Aufgaben gehören                    Anlegen der Pro-
                                      these im Notfall
                                      müssen nachge-
                                      wiesen werden

Wenn Unterstützung bei Keine Beeinträch-
Kommunikation erforder- tigung der wesent-
            Kommunikations-          effektiven Durchführung     lich ist, um die zuverlässige, lichen sprachlichen
            fähigkeit                von Routine- und Notfall-   sichere und effiziente Wahr- Kommunikation
                                     aufgaben                    nehmung der Routine- und
                                                                 Notfallaufgaben zu gewähr-
                                                                 leisten
                                                                 Die
Art der unterstützenden
                                                                 Maßnahmen ist zu präzisie-
                                                                 ren

   T78         Allergien (außer   T – Bis zur vollständigen
   Z88         allergischer Haut- Klärung durch einen Fach-
               ausschlag und      arzt
               Asthma)            P – Wenn lebensbedroh-
               Wahrscheinlichkeit liche Reaktionen (mit hoher
               eines Rezidivs und Wahrscheinlichkeit) vorher-
               zunehmende         sehbar sind
               Schwere der Re-
               aktion, Einschrän-
               kung der Fähigkei-
               ten, die Aufgaben
               wahrzunehmen

   Z94         Transplantatio-       T – Bis ein stabiler Zustand R,

  Beurteilung des Einzelfalls         Wenn die allergi-
  hinsichtlich der Wahrschein-        sche Reaktion mit
  lichkeit und Schwere der            hoher Wahrschein-
  Reaktion, des Umgangs mit           lichkeit/eher nur
  der Erkrankung und des Zu-          beeinträchtigende
  gangs zu medizinischer Ver-         Symptome auslöst
  sorgung                             und nicht zu einer
  R – Wenn die allergische            lebensbedrohlichen
  Reaktion mit hoher Wahr-            Situation führt und
  scheinlichkeit/eher nur be-         die Auswirkungen
  einträchtigende Symptome            vollständig durch
  hervorruft als zu einer le-         die langfristige Ein-
  bensbedrohlichen Situation          nahme von nicht-
  führt, und wenn vernünftige         steroidalen Medika-
  Anpassungen vorgenommen             menten oder durch
  werden können, um die               eine geänderte Le-
  Wahrscheinlichkeit eines            bensführung, die
  Rezidivs zu senken                  auf See ohne si-
                                      cherheitskritische
                                      Auswirkungen
                                      durchführbar ist,
                                      kontrolliert werden
                                      kann

L – Beurteilung des Ein-              Nicht zutreffend
               nen – Niere, Herz,    nach der Operation und       zelfalls, Berücksichtigung
               Lunge, Leber (für     unter der Medikation zur     fachärztlichen Rates
               Prothesen von         Vermeidung einer Absto-
               Gelenken, Glied-      ßungsreaktion erreicht ist
               maßen sowie Lin-      P – Beurteilung des Einzel-
               sen, Hörgeräte,       falls, unter Berücksichti-
               Herzklappen etc.      gung fachärztlichen Rates
               vgl. die jeweiligen
               krankheitsspezifi-
               schen Abschnitte)
               Möglichkeit einer
               Abstoßung. Ne-
               benwirkungen der
               Medikation
BGBl. 2014, Seite 1415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1415
    ICD-10       Leiden                Unvereinbar mit der zuverlässi-
    Diagnose-    (Begründung für das   gen, sicheren und effektiven
    Code         Kriterium)            Durchführung von Routine- und
                                       Notfallaufgaben:
                                       – voraussichtlich vorüber-
                                         gehend (T)
                                       – voraussichtlich dauerhaft (P)

Kann einige, aber nicht alle Auf-   Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen,     weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern       bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R)                      zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
    Bei den      Chronisch-pro-        T – Bis untersucht und,     Beurteilung des Einzelfalls,              Beurteilung des
    jeweiligen   grediente Erkran- sofern erforderlich, behan- unter Berücksichtigung                        Einzelfalls, unter
    Erkran-      kungen, die zur-      delt                        fachärztlichen Rates. Taug-               Berücksichtigung
    kungen       zeit mit aufgelistet/ P – Zu erwägen bei der      lichkeit kann trotz Vorliegen             fachärztlichen Ra-
    einzuord-    enthalten sind bei Untersuchung vor der ers- solcher Erkrankungen gege-                     tes. Tauglichkeit
    nen          den entsprechen- ten Anmusterung, sofern          ben
sein, sofern eine nach-               kann trotz Vorliegen
                 den Krankheits-       die Erkrankung aller Vo-    teilige Entwicklung bis zur               solcher Erkrankun-
                 gruppen, z. B.        raussicht nach die Vervoll- nächsten Tauglichkeitsunter-              gen gegeben sein,
                 Huntington Cho-       ständigung der Ausbildung suchung unwahrscheinlich                    sofern eine nach-
                 rea (einschließlich verhindert oder den Umfang ist
                 positiver Familien- der Ausbildung einschrän-
                 anamnese) und         ken wird
                 Keratokonus

    Bei den      Erkrankungen,         T – Bis untersucht und,
    jeweiligen   die nicht geson-      sofern erforderlich, behan-
    Erkran-      dert aufgeführt       delt
    kungen       sind                  P – Sofern dauerhaft deut-
    einzuord-                          liche Beeinträchtigungen
    nen                                vorliegen

Bemerkungen:
                                    teilige Entwicklung
                                    bis zur nächsten
                                    Tauglichkeitsunter-
                                    suchung unwahr-
                                    scheinlich ist
Zur Beurteilung können        Zur Beurteilung
Empfehlungen für ähnliche     können Empfehlun-
Krankheitsbilder genutzt      gen für ähnliche
werden. Zu berücksichtigen Krankheitsbilder
sind die Wahrscheinlichkeit genutzt werden. Zu
für das plötzliche Auftreten  berücksichtigen
von Handlungsunfähigkeit,     sind die Wahr-
für das Auftreten von Rezidi- scheinlichkeit für
ven oder Progression der      das plötzliche Auf-
Erkrankung sowie die Ein-     treten von Hand-
schränkungen bei der          lungsunfähigkeit,
Durchführung von Routine- für das Auftreten
und Notfallaufgaben. In       von Rezidiven oder
Zweifelsfällen sollte der Rat Progression der Er-
von spezialisierten Ärzten    krankung sowie die
eingeholt werden oder eine Einschränkungen
Einschränkung der Tauglich- bei der Durchfüh-
keit oder der Verweis an      rung von Routine-
einen erfahrenen Gutachter und Notfallaufga-
in Erwägung gezogen wer-      ben. In Zweifelsfäl-
den                           len sollte der Rat
                              von spezialisierten
                              Ärzten eingeholt
                              werden oder eine
                              Einschränkung der
                              Tauglichkeit oder
                              der Verweis an
                              einen erfahrenen
                              Gutachter in Erwä-
                              gung gezogen wer-
                              den
*     Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt
      werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative
      Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn
solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für
      Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-
      Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
      Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
      – Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,
      – Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,
      – Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.
** Asthma – Definition der Schweregrade:
      Asthma im Kindesalter:
      – Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale
        Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr
        Remission, normale Lungenfunktion.
BGBl. 2014, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416

       – Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den
         Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen-
         funktion.
       – Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand-
         lung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.
       Asthma im Erwachsenenalter
       Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze
       Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen
       Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ-
       lich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische
       Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus-
       wirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.
       – Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als
         einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt
         werden können.
       – Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder
         auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie
         mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden
         und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten
         reduzieren.
       – Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere
         in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden
         Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
       – Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden
         in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch
         wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für
         Steroide oral.
       – Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung
         mit oralen Steroiden.
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1 Zu hoher BMI
   Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
   Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein
   Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an
   Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.
7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
   Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seedienst-
   tauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beein-
   trächtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträch-
   tigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbunde-
   nen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.
7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
   Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.

BGBl. 2014, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417

                                                                                                           Anlage 2
                                                                                                   (zu § 4 Absatz 1)




                                 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen



1.     Befragung nach dem Gesundheitszustand

       Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fra-
       gebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1
       Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung
       gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.

       Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der
       Fragebogen

       1. vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,

       2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und

       3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-
          suchung vorgelegt werden.


2.     Umfang der Untersuchung

       Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

       Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind
       bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.




1
    Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.

BGBl. 2014, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
       I. Alle Dienstzweige
           Ärztliche Leistung                        Inhalt
          Anameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich
                          Fragebogen

          Ganzkörperunter-      Körperliche Untersuchung einschließlich RR-,
          suchung               Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-
                                messung, Bestimmung des Body-Mass-Index

          Sehtest               Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung
                                des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten
                                Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch
                                Tafeln nach Nieden

          Urinuntersuchung      Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und
                                Blut

          Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt
                             des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über-
                             prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-
                             Codes

          Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im See-
                             diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-
                             diensttauglichkeitszeugnisses

       II. Zusätzliche Untersuchungen

          a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst

             Farbsinn-          Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-
             prüfung            tafeln zweier anerkannter Systeme

          b) Küche und Bedienung

             Stuhlunter-        Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie
             suchung            Shigellen

          c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes

             Röntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a.

          d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes

             Laborunter-        Blutlaboruntersuchungen
             suchungen

3.   Untersuchung des Sehvermögens
3.1 Sehtest-Verfahren

   GOÄ-Ziffer       Steigerungsfaktor
       1                  3,5

       8                  2,3

     1200                 2,3

     3511                 1,15

 In Nummer 1            entfällt
   enthalten

       75                 2,3

 In Nummer 8            entfällt
   enthalten

     4530                 1,15
     4538                 1,15

     5135                 1,8

 Gemäß GOÄ-               1,15
Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
     Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt
     des seeärztlichen Dienstes erfolgt
     1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und
     2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).
3.2 Prüfung des Farbsehvermögens
     Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln,
     Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersu-
     chung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale
Trichomasie ergeben. Die
     Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.
3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes
     Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hin-
     weise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des
     Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.
BGBl. 2014, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419

3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit
     Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augen-
     erkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nach-
     gewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder
     auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet
     wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.
4.   Untersuchung des Hörvermögens
4.1 Test durch Flüstersprache
     Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in
     Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüster-
     sprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je
     nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr
     oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.
4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen
     Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes
     der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche
     Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.
5.   Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit
5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
     Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Ein-
     schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.
5.2 Bewertung der Ergebnisse
     Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leis-
     tungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:
     1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?
     2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordi-
        nation?
     3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.
5.3 Entscheidungsfindung
     1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
       a) Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
          Ergebnis:
          Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
       b) Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des
          Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.
          Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?
          i)   Nein.
               Ergebnis:
               Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
          ii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
              untersucht werden.
               Ergebnis:
               Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglich-
               keitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des be-
               zeichneten Dienstzweiges ausführen.
          iii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschrän-
               kungen:
               1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass
                  dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
               oder
               2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Be-
                  dingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten
                  Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
               Ergebnis:
               Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Ein-
               schränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

BGBl. 2014, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420

       iv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.
          Ergebnis:
          Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei
          Jahre.
       v) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.
          Ergebnis:
          Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.

BGBl. 2014, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421

                                                                                      Anlage 3
                                                    (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)


                         Muster der Zulassungsstempel

   Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
   a) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch
      Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
      Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fort-
      laufenden Nummer zu versehen.




   b) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zu-
      gelassene Ärzte erteilt werden
      Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufen-
      den ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

BGBl. 2014, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)
                              Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge

                                Inhalte

Beurteilung der Gefährdungssituation
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall-
situationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und
beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/
Erkrankten zu minimieren.
Eigen-/Fremdgefährdung
Vorkehrungen bei:
  Infektionskrankheiten
  Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)
  Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)
  Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen
  Elektrounfällen
  Feuer, Rauchentwicklung
  Person im Wasser
Rettung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung
und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des
Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent-
sprechend anerkannter Verfahren durch.
  Retten aus dem akuten Gefahrenbereich
  Retten aus Luken, Niedergängen
  Retten aus dem Wasser
  Rettung mit dem Hubschrauber
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und
unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen,
deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der
anerkannten medizinischen Praxis ein.
Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi-
schen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome
der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk-
tionen
  Bewusstsein
       Bewusstseinsstadien
       Bewusstseinsprüfung
       Stabile Seitenlage
  Kreislaufstillstand
       Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein-
       und Zweihelfermethode
       Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)
             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

    T              X                   X

    T              X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X

    P              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X

    T              X                   X
    T              X                   X
    P              X                   X

    P              X                   X

    P              X
BGBl. 2014, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
                              Inhalte

  Störung der Atemtätigkeit
    Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege
       Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-
       Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers
       Einsatz des Gerätes zur Absaugung
    Freihalten der Atemwege
       Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke
       enthaltenen Hilfsmittel
    Beatmung
       Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen
       Hilfsmittel
       Sauerstoffgabe
  Lagerung bei Atemstörungen
    Überstreckung des Kopfes bei Beatmung
    Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung
Äußere/Innere Blutung
  Sterile Auflage, Hochlagerung
  Druckverband
  Abdruckpunkte der Schlagadern
  Abbinden
  Schockbehandlung
    Schocklagerung
  Kreislaufüberwachung, Schockindex
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)
  Augenspülung
  Fremdkörperentfernung (Ektroponieren)
  Einbringen von Augensalbe/Augentropfen
  Augenverband
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen
  Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung
  Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die
  Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der
  Körperoberfläche beträgt)
  Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung
  Behandlung
Unterkühlung
  Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung
  Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung
  Behandlung
Verätzungen
  Säuren- und Laugenverätzung
  Behandlung

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

    P              X                   X

    P              X                   X

    P              X                   X

    P              X                   X

    P              X                   X

    P              X                   X
    P              X                   X

    P              X                   X
    P              X                   X
    P              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    P              X                   X
    T              X

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    T              X
    T              X                   X
    P              X                   X

    T              X                   X
    P              X

    T              X                   X
    T              X                   X

    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X

    T              X                   X
    T              X                   X
BGBl. 2014, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424
                               Inhalte

Funkärztliche Beratung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das
Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner-
kannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die
Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig
durch und übermittelt sie.
  Erreichbarkeit
  Erheben der erforderlichen Befunde
  Übermittlung der notwendigen Informationen
  Formular
Umlagerung und Transport
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans-
port und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung
des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes
entsprechend anerkannter Verfahren durch.
  Umlagerung auf die Krankentrage
  Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum-
  matratze
  Immobilisation der Halswirbelsäule
  Transport mit der Krankentrage
Untersuchungstechniken
Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra-
gung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die
Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen
des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.
  Erheben der Vorgeschichte
  Körperliche Untersuchung
       „Body Check“
       Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
       Motorik
  Fühlen des Pulses
  Messen des Blutdrucks
  Messung der Körpertemperatur
  Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi-
  brillator (AED)
  Urinuntersuchung
  Beurteilung von Ausscheidungen
Spezielle Erkrankungen
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr
(seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung
(§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und
dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge-
fahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“.
Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und
ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils
die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund-
kenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun-
gen zu vermitteln.

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X
    T              X                   X

    P              X
    P              X

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BGBl. 2014, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1425
                             Inhalte

Kopfverletzungen
  Gehirnerschütterung
  Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)
  Hirnblutungen
  Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen
  Krampfanfall
  Überwachung
  Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach
  (Zahnverlust)
  Fremdkörper in Ohr und Nase
  Behandlung
Wirbelsäulenverletzungen
  Querschnittsymptomatik
  Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
  Motorik
  Harnblasenlähmung
    Einlegen eines Harnblasenkatheters
  Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen
  Umlagerung, Transport
  Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen
  Überwachung
  Behandlung
Knochenbrüche (Frakturen)
  Offene/geschlossene Frakturen
  Sichere/unsichere Frakturzeichen
  Frakturlokalisationen
    Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung
    Schulter-/Schlüsselbeinfraktur
    Ober-/Unterarmfraktur
    Handgelenks- und Handfraktur
    Fingerfraktur
    Beckenfraktur
       Blasenpunktion
    Ober-/Unterschenkelfraktur
    Sprunggelenks- und Fußfraktur
    Zehenfraktur
  Komplikationen
    Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik
    Blutverlust (innere/äußere Blutung)
    Kompartementsyndrom
    Spannungs-/Pneumothorax

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

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BGBl. 2014, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
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                               Inhalte

Behandlung von Knochenbrüchen

  Einrichten von Knochenbrüchen
  Ruhigstellung durch Schienung

  Ruhigstellung mittels Vakuummatratze

  Thorax-Entlastungspunktion

  Umlagerung, Transport

  Lagerung, Hochlagerung, Kühlen

  Überwachung

Verrenkungen

  Lokalisation

       Schulterluxationen

       Fingerluxationen

  Behandlung

       Schmerzbehandlung
       Einrichten von Verrenkungen

       Ruhigstellung

Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen

  Verletzungsarten

  Behandlung

       Ruhigstellung

       Lagerung

Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe

  Wundarten

  Steriles Arbeiten

  Wundreinigung und Desinfektion
  Örtliche Betäubung

  Verschiedene Arten des Wundverschlusses

  Belassen und Fixierung von Fremdkörpern

  Entfernung kleiner Fremdkörper

  Komplikationen der Wundheilung, Behandlung

       Wundinfektion (Lymphangitis)

       Auseinanderklaffen von Wundrändern

  Abszessspaltung

  Impfungen

       Impfstoffe an Bord

       Indikation

       Durchführung der Impfung und Dokumentation

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

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BGBl. 2014, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
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                                Inhalte

Herz-/Kreislauferkrankungen
  Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt
  Hypertensive Krise
  Herzrhythmusstörungen
  Arterieller Verschluss
  Thrombose
  Behandlungsgrundsätze
Neurologischer Notfall
  Schlaganfall
    Erkennen
    Behandlung
Behandlung akuter Baucherkrankungen
  Gastroenteritis
  Bauchverletzung (stumpf, perforierend)
  Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt
  Bauchfellreizung/-entzündung
  Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen
  Darmverschluss
  Behandlungsgrundsätze
  Lagerung
Harnwege
  Harnwegsinfekt/Behandlung
  Harnverhalt/Behandlung
Psychiatrische Notfälle
  Psychiatrische Erkrankungen
  Suizidalität
  Alkohol- und Drogenmissbrauch
    Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss-
    brauch
Infektionskrankheiten
  Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten
  Krankheitsübertragung
  Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)
  Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen
  mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran-
  kungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp-
  fung)
  Nationale und internationale Vorschriften
  Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

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BGBl. 2014, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
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                               Inhalte

Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut

  Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun-
  gen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen

  Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische
  Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:
  „MFAG – Medical First Aid Guide“

  Behandlung

Behandlung von Zahnkrankheiten

  Inspektion der Mundhöhle

  Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen

  Verschluss eines Zahndefektes

  Spalten eines Zahnwurzelabszesses

Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung

Tod an Bord

  Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen

  Seetestament

  Aufbewahrung und Transport von Toten

  Dokumentation von Todesfällen

Weitere Behandlungsmaßnahmen

Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis.

  Schmerzbehandlung

       Ruhigstellung

       Kühlen

       Medikamente

  Anlegen von Infusionen

  Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der
  Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken

  Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der
  Schiffsapotheke)

  Grundprinzipien der Krankenpflege

Schiffsapotheke

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der
Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln
erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen
des funkärztlichen Beratungsdienstes.

  Systematik der Schiffsapotheke

       Aufbau des Apothekenschranks

       Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs-
       mittel und Medizinprodukte

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)

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BGBl. 2014, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
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                                     Inhalte

   Betäubungsmittel
      Aufbewahrung
      Führen des Betäubungsmittelbuches
   Kühl zu lagernde Arzneimittel
   Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten
 Medizinische Anleitung

             Großer Lehrgang    Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
            nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
   oder
              (40 Unterrichts-   (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
                  stunden)           stunden)
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 Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch
 Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG
 Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen
 Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits-
 gesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen
 und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.
      Systematik der medizinischen Anleitung
 Formulare
 Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische
 Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der
 Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.
   An Bord vorhandene Formulare
   Führen von Aufzeichnungen
 Rechtsvorschriften
 Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur
 Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden
 Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.
   STCW-Übereinkommen
      Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2
   Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1
   Maritime-Medizin-Verordnung

Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden
Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

* Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder
  theoretischen Kenntnisse.

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(z. B. Ruhigstellung bei Frakturen,

Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen
BGBl. 2014, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
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Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)

                                Anforderungen an Schulungsräume
       und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

                               Inhalte

1. Raumausstattung
   Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung
   her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
   theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
   von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
   sechs Personen gewährleistet ist.
2. Anatomische Modelle
   Skelett (Originalgröße)
   Schädelmodell, 3-teilig
   Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel
   Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile
3. Medizinische Simulatoren
   AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator
   entsprechend mit EKG-Anzeige
   Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe
   Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim
   Mann
   Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer
   Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion
4. Lehr- und Übungsmaterial
   Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für
   medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten
   Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.
   a) Artikel zur Untersuchung
       Mundspatel
       Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)
       Schutzhüllen für Thermometer
       Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut
       Stethoskop
       Blutdruckmessgerät
       Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik
       Taschenlampe
   b) Instrumente und Hilfsmittel
       Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml
       Einmalkanüle
       Kanülenabwurfbehälter
       Tupfer zur Hautdesinfektion
       Handwaschbürste
       Einmalrasierer
       Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine
       chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
       erforderlichen chirurgischen Instrumente
   Großer Lehrgang           Kleiner Lehrgang
  nach § 15 Absatz 1        nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden)   (16 Unterrichtsstunden)

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     Verzeichnis               Verzeichnis
      A und B                      C

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BGBl. 2014, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
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                           Inhalte

   Chirurgisches Nahtmaterial

   Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt

   Einmal-Lochtuch

c) Mittel zur Krankenpflege

   Einmal-Kunststoff-Katheter

   Urinbeutel

   Kanüle zur Blasenpunktion

   Einmal-Nierenschale

d) Desinfektionsmittel

   Mittel zur Haut- und Händedesinfektion

e) Rettungsmittel

   Krankentrage

   Vakuummatratze

f) Verschiedene Artikel

   O2-Sauerstoffgerät

   Guedel-Tubus

   Wendl-Tubus

   Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir

   Maske für Beatmungsbeutel

   Gerät zur Absaugung

   Stauschlauch

g) Verbandmaterial, Schienen

   Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes
   Verbandmaterial und Schienen

h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen

   Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene
   medizinische Anleitung, neueste Ausgabe

   „Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe

   Betäubungsmittelbuch

   Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse
   durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
   gesetzes

   Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils
   gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
   Tabelle A-VI/4-2)

   Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)

   Maritime-Medizin-Verordnung

   Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der
   Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
   Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
   und 3 des Seearbeitsgesetzes)

   Großer Lehrgang           Kleiner Lehrgang
  nach § 15 Absatz 1        nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden)   (16 Unterrichtsstunden)
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                                                      Artikel 2
                                       Änderung von Rechtsvorschriften
  (1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffent-
   lichen Leistungen“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 werden
  a) nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ und
  b) nach dem Wort „Amtshandlung“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
  eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter
           öffentliche Leistungen“ eingefügt.
       bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„und individuell zurechenbare
                „J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage
                    zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der
                    Gefahrgutverordnung See“.
          bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:
                 „0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
                       Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)                      285
                   0807   Aufhebung der Festhaltung
                   0808   Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)
                   0809   Aufhebung des Anlaufverbots
                   0810   Erteilung einer Probefahrtbescheinigung
230
285
230
 60
                   0811   Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis                 60
                   0812   Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
                          nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute
                          zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
                   0813   Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung

  b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Prüfung der Vorausset-
                             60
                            30“.
       aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
           liche Leistungen“ ersetzt.
       bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
            „2557    Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
                     Übereinkommens von 1973/78
            2558     Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP)
            2580     Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser.

  c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
115
 60
115“.
       aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
           liche Leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433

     bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:

           „3005     Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere   3 200

           3006      Registrierung als Schiffsarzt                                                           60

           3007      Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen         1 230

           3008      Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
                     untersuchungen                                                                         290“.


     cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:

           „3107     Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach            75 bis
                     § 143 Absatz 1 SeeArbG                                                                 1 415

           3108      Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
                     von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden                                          60“.


     dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:

                     „C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
                         von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen

           3201      Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                              60“.


   (2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die
Nummer 300 aufgehoben.
   (3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709),
die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfür-
     sorge auf Kauffahrteischiffen“ durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und
     digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der
     medizinischen Erkenntnisse“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge“ durch die Wörter „Durch-
     führung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den
     seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung
   nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.



                                                     Artikel 3
                                       Aufheben von Rechtsvorschriften
                     Es werden aufgehoben:
                   1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I
                      S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
                      (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
                   2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom
                      25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verord-
                      nung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.

BGBl. 2014, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434

                                                  Artikel 4
                                               Inkrafttreten
            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



            Der Bundesrat hat zugestimmt.


            Berlin, den 14. August 2014

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister
                        f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                             A. Dobrindt

                         Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Hermann Gröhe

                        Der Bundesminister des Auswärtigen
                                   Steinmeier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1383. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d5f7ac01e4a3e3c8….