Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1383
BGBl. 2014 I S. 1383 · 211.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften
im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
Vom 14. August 2014
Es verordnen:
– die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
von denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4
Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
– auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des
Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
– auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3,
des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und dem Bundesministerium für Gesundheit,
– auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsge-
setzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Ver-
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales,
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen,
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Geset-
zes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) ge-
ändert worden ist,
– das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310),
– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Ab-
satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge-
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit
Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und
Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie,
– das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslands-
kostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I
S. 301):
Artikel 1
Verordnung
über maritime medizinische
Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
(Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV)*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Personen an Bord
§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit
§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des
Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizini-
schen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)
und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur
Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in
der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Trans-
portarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkom-
men 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124
vom 20.5.2009, S. 30).

§ 8 Widerspruchsausschuss
§ 9 Zulassung von Ärzten
§ 10 Verlängerung der Zulassung
§ 11 Dokumentationspflichten
§ 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
Unterabschnitt 2
Anforderungen an besondere Personengruppen
§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanal-
steurern
Abschnitt 3
Medizinische Betreuung
Unterabschnitt 1
Durchführung der medizinischen Betreuung
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
Unterabschnitt 2
Medizinische Wiederholungslehrgänge
§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wieder-
holungslehrgängen
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
§ 17 Überwachung der Anbieter
§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
Unterabschnitt 3
Schiffsärzte
§ 19 Registrierung von Schiffsärzten
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Muster
§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge
Anlage 1 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Anlage 2 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersu-
chungen
Anlage 3 Muster der Zulassungsstempel
Anlage 4 Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Anlage 5 Anforderungen an Schulungsräume und medizinische
Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wieder-
holungslehrgänge
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Per-
sonen,
2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die
Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
3. die medizinische Betreuung an Bord,
4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungs-
lehrgängen und
5. die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich
auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen un-
mittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5
aufgeführten Bereichen aufweisen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsüber-
einkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II
S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale
Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
nissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestat-
tete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die
schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.
Abschnitt 2
Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Personen an Bord
§3
Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4
Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche See-
diensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende
Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden
will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
Anforderungen erfüllt.
§4
Durchführung der
Seediensttauglichkeitsuntersuchung
(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglich-
keitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen
und für jede untersuchte Person einzeln nach den An-
forderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu unter-
suchende Person ist über ihren Gesundheitszustand
und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-
lichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen an-
deren Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersu-
chung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der
Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschlie-
ßende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder
dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
§5
Seediensttauglichkeitszeugnis
(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des see-
ärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat
er
1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses
vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,

2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster
der Anlage 3 zu versehen und
3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten
Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeits-
zeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von sei-
nem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Ori-
ginal an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seedienst-
tauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei
Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen.
Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis
während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des See-
diensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu ver-
wahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit
wieder auszuhändigen.
§6
Einschränkungen der Seediensttauglichkeit
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen
Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglich-
keit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten
oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätig-
keit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis ein-
zutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der
Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die
Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis
vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich
1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines
oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder
2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontakt-
linsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des
Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.
§7
Ablehnung der Seediensttauglichkeit
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt
der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das
Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses
aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten
Person aus oder übermittelt ihr diese.
§8
Widerspruchsausschuss
(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgeset-
zes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die
Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufs-
genossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkun-
diger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den
in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einrei-
chen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den
Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu
Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die
Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeit-
punkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem
Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewe-
sen sein.
(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt
die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend
aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,
2. Schiffsleute des Decksdienstes,
3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,
4. Schiffsleute des technischen Dienstes,
5. Personal der weiteren Dienstzweige.
Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-
gruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge
der Liste hinzu.
(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Wider-
spruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer
mündlichen Verhandlung.
(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf
deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht,
nicht selbst vorgenommen haben.
(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Wider-
spruchsführers werden in entsprechender Anwendung
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
entschädigt.
(6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses
sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des
Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhält-
nisse des Widerspruchsführers verpflichtet.
§9
Zulassung von Ärzten
(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die
Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen
vor, wenn der Arzt
1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, An-
ästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere
Medizin besitzt,
2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu unter-
suchenden Person zu beurteilen,
3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung
auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse
der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffs-
dienst nachweist,
4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über min-
destens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung
und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug
zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur
Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglich-
keitsuntersuchung teilgenommen hat und
6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seedienst-
tauglichkeitsuntersuchungen auf das Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere,
wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der
Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbeson-
dere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen
die Vorschriften über die Feststellung der Seedienst-
tauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen
verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelas-
senen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster
der Anlage 3 zur Verfügung.
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine
Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16
Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Da-
ten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.
§ 10
Verlängerung der Zulassung
(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei
Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9
Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen
und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der
Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des see-
ärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
durchgeführt hat.
Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel
vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum
von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersu-
chungen durchgeführt hat.
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des
Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und bean-
tragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsun-
tersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulas-
sung durchzuführen waren.
§ 11
Dokumentationspflichten
(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärzt-
lichen Dienstes hat die für die Feststellung der See-
diensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der See-
diensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und
die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgeset-
zes vorgesehenen Daten unverzüglich in das See-
diensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vor-
schrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.
(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der
zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die
sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewäh-
ren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung
der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttaug-
lichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzube-
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere
Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen be-
stehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt
seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungs-
befunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,
dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie
sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwe-
cke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht
in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entspre-
chend.
§ 12
Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im auto-
matisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des See-
arbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten
werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-
ben zur Person oder der Nummer des Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses erfolgen.
(3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto-
matisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeits-
verzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zu-
lassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann
eine natürliche Person oder eine juristische Person
sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass
zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person
festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens
nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebe-
nen Zeitraum zu ändern.
(4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttä-
tiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er-
folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal
hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-
fende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-
rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an
besondere Personengruppen
§ 13
Anforderungen an die
Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4
Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seedienst-
tauglichkeit liegt vor, wenn er
1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen
Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe
des Absatzes 2
erfüllt.
(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblind-
heit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die
Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die
Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser
Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsunter-
suchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer
Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Num-
mer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttaug-

lichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebie-
tes eingeschränkt sein.
Abschnitt 3
Medizinische Betreuung
Unterabschnitt 1
Durchführung der
medizinischen Betreuung
§ 14
Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen
der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Aus-
stattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeits-
gesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die not-
wendige Ergänzung und Einsortierung der medizini-
schen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten
und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies
gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen
Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorge-
schrieben ist.
(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden,
hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2
des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfol-
gen.
Unterabschnitt 2
Medizinische Wiederholungslehrgänge
§ 15
Verpflichtung zur Teilnahme
an medizinischen Wiederholungslehrgängen
(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an
Bord von
1. Schiffen in der weltweiten Fahrt,
2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsge-
setzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische
Fahrt),
3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei
und in der Kleinen Hochseefischerei
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teil-
nahme an einem von der Berufsgenossenschaft zuge-
lassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehr-
gang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (gro-
ßer Lehrgang) fortbilden.
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an
Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderun-
gen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf
Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer
Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang)
fortbilden.
§ 16
Zulassung von Lehrgängen
(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft
auf Antrag zugelassen, wenn
1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte um-
fasst,
2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über aus-
reichend fachlich qualifizierte Personen für die prak-
tische und theoretische Durchführung des Lehr-
gangs verfügt,
3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und da-
durch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben bietet und
4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und
eine medizinische Ausstattung zur Durchführung
des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbations-
urkunden und Nachweise über die Ausbildung als Ge-
sundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehr-
gang durchführen, vorzulegen.
(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre
befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit
Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag
um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der An-
bieter die Zulassung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
dig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der
Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen
Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zu-
verlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 17
Überwachung der Anbieter
(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Be-
rufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitar-
beiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt,
bei Anbietern
1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume wäh-
rend der üblichen Dienststunden des Anbieters zu
betreten und deren Ausstattung, insbesondere die
medizinische Ausstattung, zu prüfen,
2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechen-
der Nachweise zu prüfen,
3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne
einzusehen und zu prüfen,
4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu ver-
langen,
5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.
(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1
zu dulden.
(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern
in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des
Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin
zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung

durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wo-
chen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt
werden.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der
geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Be-
rufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die
Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand
anonymisierter Fragebögen zu befragen.
§ 18
Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch
eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der prakti-
sche Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend
der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpfle-
gerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder
von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern über-
nommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs
umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstra-
tionen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen
und Fallbeispiele.
(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf
der Grundlage des jeweiligen Standes der medizini-
schen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4
des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache
durchgeführt werden.
(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Perso-
nen teilnehmen.
(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der An-
bieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung
aus.
Unterabschnitt 3
Schiffsärzte
§ 19
Registrierung von Schiffsärzten
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem
Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte
eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossen-
schaft registriert worden sind.
(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der
Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
1. die Vorlage der Approbationsurkunde,
2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allge-
meinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere
Medizin,
3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallme-
dizin“ oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,
4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige prak-
tische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über
umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anfor-
derungen im Schiffsdienst,
5. einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff
unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden
wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag
nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheini-
gung über die Registrierung als Schiffsarzt.
(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der
Arzt die Registrierung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
dig waren,
erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorlie-
gen.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20
Muster
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeug-
nisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Be-
rufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 21
Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgeset-
zes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht
der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem
1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeits-
untersuchungen durchgeführt und während seiner Tä-
tigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des
seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.
§ 22
Übergangsregelung für Lehrgänge
Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen
Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig
als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zu-
lassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung
beantragt wird, oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Anlage 1
(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)
Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Inhaltsübersicht
1. Grundsatz
2. Anforderungen an das Sehvermögen
2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
2.2 Sehhilfen
2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
3. Anforderungen an das Hörvermögen
3.1 Decksdienst
3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
3.4 Hörhilfen
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten
5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
5.1 Grundsatz
5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
6. Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1 Zu hoher BMI
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
1. Grundsatz
Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,
1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt
ist,
5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.

2. Anforderungen an das Sehvermögen
2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
Sehvermögen
Regel Sehvermögen
in der Ferne
des in der Nähe/mittlerer
ohne oder mit Farb-
STCW- Dienstzweig Entfernung2
Sehhilfe1 tüch-
Über- an Bord
Ein Ande- Beide Augen zusam- tigkeit3
einkom-
mens Auge res men, mit oder ohne
Auge Sehhilfe
Diplopie
Gesichts-
Nachtblindheit4 (Doppel-
felder4
sehen)4
I/11 Decksdienst: 0,7 0,5 Sehvermögen erfor- siehe Normale Sehvermögen Kein Hinweis
II/1 Kapitäne, derlich zum Navigie- Be- Gesichts- muss ausrei- auf Vorliegen
II/2 Decksoffiziere ren von Schiffen mer- felder chen, um in der einer sol-
II/3 und Dienst- (z. B. Lesen von kung5
II/4 grade, die Karten und nau-
II/5 Brücken- tischen Unterlagen,
VII/2 dienste über- Nutzung von Instru-
nehmen menten und Aus-
stattung auf der
Brücke und Identi-
fikation der Naviga-
tionshilfen)
I/11 Technischer 0,46 0,4 Sehvermögen erfor- Nicht
III/1 Dienst: derlich, um Instru- erfor-
III/2 Alle techni- mente in unmittel- der-
III/3 schen Offi- barer Nähe abzu- lich
III/4 ziere und lesen, Ausrüstung zu
III/5 Mannschaft bedienen und die
III/6 oder andere, Systeme/Bauteile
III/7 die Teil der sicher zu erkennen
VII/2 Maschinen- und zuzuordnen
raumwache
sind
I/11 Elektrotechni- 0,46 0,4 Sehvermögen erfor- siehe
III/6 scher Dienst: derlich, um Instru- Be-
III/7 Alle elektro- mente in unmittel- mer-
technischen barer Nähe abzule- kung7
Offiziere und sen, Ausrüstung zu
elektrotechni- bedienen und die
sche Mann- Systeme/Bauteile
schaftsmit- sicher zu erkennen
glieder und zuzuordnen
– Küche und 0,46 0,4 – Nicht
Bedienung erfor-
der-
lich
– Übriger 0,46 0,4 – Nicht
Schiffsdienst erfor-
der-
lich
Bemerkungen:
Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
chende muss ausrei- auf Vorliegen
Gesichts- chen, um in der einer sol-
felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
chende muss ausrei- auf Vorliegen
Gesichts- chen, um in der einer sol-
felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
chende muss ausrei- auf Vorliegen
Gesichts- chen, um in der einer sol-
felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Ausrei- Sehvermögen Kein Hinweis
chende muss ausrei- auf Vorliegen
Gesichts- chen, um in der einer sol-
felder Dunkelheit alle chen Seh-
notwendigen störung
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.
2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus
3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna-
tionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).

4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu-
sätzlich augenfachärztlich zu begutachten.
5 CIE Farbsehvermögen Norm 1.
6 Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger
Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.
7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.
Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen
(STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).
2.2 Sehhilfen
Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so
ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes
ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.
2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die
Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des
Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.
3. Anforderungen an das Hörvermögen
3.1 Decksdienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Unter-
sucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem
schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache ge-
wöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten
Ohr verstanden werden.
3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe
Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden
werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotech-
nischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens
gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttaug-
lichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans
durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.
3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache
in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden;
das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
3.4 Hörhilfen
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übri-
ger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen
1. ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und
effizient durchführen können,
2. jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.
Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere er-
forderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.
4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder
der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– Kraft,
– Ausdauer,
– Beweglichkeit,
– Gleichgewichtssinn und Koordination,
– Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,

– Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie
– Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.
4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten
Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersu-
chende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen
Aufgabe, Funktion,
Fähigkeiten verfügt.
Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,
Ereignis oder Situation Zugehörige körperliche Fähigkeit
an Bord des Schiffes
Routinebewegung auf Halten des Gleichgewichts und
dem Schiff: wendige Fortbewegung
– auf schwankendem Auf- und Absteigen von vertikalen
Deck Leitern und Treppen
– zwischen den Decks Übersteigen von Süllen (z. B. fordert
das Lademarken-Übereinkommen eine
– zwischen den Schiffs- Süllhöhe von 600 mm)
kammern
Öffnen und Schließen von wasser-
dichten Türen
Routineaufgaben an Kraft, Geschick und Durchhaltever-
Bord: mögen bei der Bedienung mechani-
– Benutzung von Hand- scher Geräte
wenn die Testperson
keine Störung des Gleichgewichtssinnes
hat,
keine Einschränkungen oder Krankheiten
hat, die die Ausführung notwendiger
Bewegungen und körperlicher Aktivitäten
verhindern,
in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu-
ziehung einer weiteren Person)
– vertikale Leitern und Treppen zu
steigen,
– hohe Sülle zu übersteigen,
– Schließvorrichtungen von Türen zu
bedienen.
keine definierte Einschränkung oder diag-
nostizierte medizinische Erkrankung hat, die
die Fähigkeit zur Ausführung der Rou-
werkszeug Heben, Ziehen und Tragen von Lasten tineaufgaben beeinträchtigen, die für die
(z. B. 18 kg)
– Bewegung der Bord-
vorräte Arme nach oben ausstrecken
Stehen, Gehen und wachsam sein über
– Arbeiten über Kopf
einen langen Zeitraum
– Bedienung von Venti- Arbeiten in engen Räumen und Durch-
len steigen von engen Öffnungen (z. B.
– Stehen während einer fordert die SOLAS-Vereinbarung
Vier-Stunden-Wache 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in
Frachträumen und Notausgänge eine
– Arbeit in engen Räu-
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
deutung sind:
– mit erhobenen Armen arbeiten kann
– über lange Zeiträume stehen und gehen
kann
– enge Räume betreten kann
– den Anforderungen an das Sehver-
mögen genügt (Tabelle A-I/9)
Mindestgröße von 600 mm x 600 mm – den von einer zuständigen Behörde
men haben)
– Reaktion auf Alarme, Visuelle Unterscheidung von Gegen-
Warnungen und An- ständen, Formen und Signalen
festgelegten Anforderungen an das
Hörvermögen oder den internationalen
Leitlinien diesbezüglich genügt
weisungen Hören von Warnungen und Anweisun- – eine normale Unterhaltung führen kann.
– verbale Kommunika- gen
tion Fähigkeit, sich mündlich klar auszu-
drücken
Notfallaufgaben an Bord: Rettungsweste oder Taucheranzug an- keine definierte Einschränkung oder diag-
– Flüchten legen
Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen
– Brandbekämpfung
Aufgaben der Brandbekämpfung über-
– Evakuierung nehmen, einschließlich des Tragens
von Atemschutzgerät
nostizierte medizinische Erkrankung zeigt,
die die Fähigkeit zur Ausführung der Not-
fallaufgaben beeinträchtigen, die für die
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
deutung sind:
– Rettungsweste oder Taucheranzug an-
Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaß-
nahmen
legen kann,
– kriechen kann,
– Temperaturunterschiede wahrnehmen
kann,
– Feuerlöschausrüstung bedienen kann,
– ein Atemschutzgerät tragen kann (so-
fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
mung erforderlich).

5 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i m e d i k a m e n t ö s e r B e h a n d l u n g
5.1 Grundsatz
Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar
zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die
Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf
Dauer verordnet wurden.
5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
1. Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaf-
tabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihis-
taminika.
2. Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit,
erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampf-
anfälle begünstigen.
3. Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.
5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen wer-
den
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beur-
teilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:
1. Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In
diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforder-
lich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungs-
werte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahr-
scheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.
2. Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von
Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.
3. Antibiotika und andere Antiinfektiva.
4. Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.
5. Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind
(Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).
5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
a) Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2
des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die
Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die
normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der
Tabelle unter Nummer 6).
b) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
nis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Neben-
wirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küsten-
nahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.
c) Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeug-
nis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika,
Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.
5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:
1. orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konse-
quenzen haben kann,

2. nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kom-
men kann,
3. gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagu-
lantien und
4. jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zuge-
lassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.
6 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i G e s u n d h e i t s s t ö r u n g e n
6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der
Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seedienst-
tauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesund-
heitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein,
nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und
die Schiffssicherheit nicht gefährden.
6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
– Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere
für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
– Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe
zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.
– Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses
– Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.
– Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit
an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu unter-
suchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.
Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um
eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeich-
net.
Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:
T = „temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)
Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
P = „permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)
Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
R = „restricted“: Einschränkungen wie folgt:
1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies
zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder
2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen
oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausge-
setzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seedienst-
tauglich.
L = „limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
untersucht werden.
Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
A00–B99 I n f e k t i o n e n
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
A00–09 Infektiöse Darm- T – Wenn dies an Land nicht zutreffend Sofern nicht im
erkrankungen festgestellt wird (aktuell
Ansteckung ande- Symptome oder Erwartung
rer, Rezidiv von Testergebnissen hin-
sichtlich Infektiosität) oder
bei nachgewiesener Besie-
delung bis Ausheilen nach-
gewiesen
Dienstzweig Küche
und Bedienung,
wenn ausreichend
behandelt oder
ausgeheilt
Dienstzweig Küche
und Bedienung:
Tauglichkeitsent-
scheidung nach
ärztlicher Empfeh-
lung – bakteriologi-
sche Eradikation/
Elimination des
Erregers kann
gefordert werden
A15–16 Tuberkulose der T – Bei positivem Scree- nicht zutreffend Erfolgreicher Ab-
Atmungsorgane ning-Befund oder aus der
Ansteckung ande- Anamnese bekannt, bis zur
rer, Rezidiv Klärung
Bei vorliegender Infektion,
bis eine ausreichende The-
rapie etabliert ist und be-
stätigt wird, dass keine An-
steckungsgefahr besteht.
P – Rezidiv oder schwere
bleibende Schäden
schluss einer Be-
handlung nach den
WHO-Leitlinien für
die Behandlung von
Tuberkulose
A50–64 Infektionen, die T – Wenn an Land festge- R – Prüfung einer Verwen- Nach erfolgreichem
vorwiegend durch stellt, bis zur bestätigten dung in küstennahen Ge- Abschluss der Be-
Geschlechtsver- Diagnose, Beginn der Be- wässern, wenn orale Be- handlung
kehr übertragen handlung und Abklingen der handlung
durchgeführt wird
werden beeinträchtigenden Symp- und die Symptome nicht
Akute Beeinträch- tome einschränkend sind
tigung, Rezidiv P – Nicht behandelbare
Spätschäden, die zu Be-
einträchtigungen führen
B15 Hepatitis A T – Bis Gelbsucht abge-
Übertragbar durch klungen ist und die Leber-
verschmutzte werte (im Blut) wieder im
Nahrungsmittel Normbereich sind
oder verschmutz-
tes Wasser
B16–19 Hepatitis B, C T – Bis Gelbsucht abge-
etc. klungen ist und die Leber-
Übertragbar durch werte (im Blut) wieder im
Kontakt mit Blut Normbereich sind
oder anderen Kör- P – Bleibender Leberscha-
perflüssigkeiten. den mit Symptomen, die
Möglichkeit einer das sichere Arbeiten auf
dauerhaften Le- See beeinträchtigen oder
berschädigung wahrscheinlich zu Komp-
und Leberkrebs likationen führen
nicht zutreffend Nach vollständiger
Gesundung
R, L – Unsicherheit über Bei vollständiger
Ausheilung oder fehlende Genesung und
Infektiosität, Einzelfallent- Nachweis einer
scheidung abhängig vom geringen Anste-
Aufgabenbereich und (ge- ckungsgefahr
plantem) Fahrtgebiet/Reise-
route

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R)
in einigen, weltweit innerhalb des
Gewässern bezeichneten Dienst-
zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
B20–24 HIV+ T – Bis zur Stabilisierung R, L – zeitlich beschränkt HIV+, keine akute
Übertragbar durch durch Behandlung mit CD4 und/oder in küstennahen
Kontakt mit Blut Niveau > 350 oder wenn die Gewässern: HIV+ und ge-
Einschränkung und
sehr geringe* Wahr-
oder anderen Kör- Behandlung geändert ringe Wahrscheinlichkeit der scheinlichkeit des
perflüssigkeiten wurde und die Verträglich- Progression, keine Behand-
keit der neuen Medikation lung oder medikamentös
Voranschreitens der
Krankheit. Keine
Progression zu fraglich ist stabil eingestellt ohne Ne- Nebenwirkungen
HIV-assoziierten
Erkrankungen P – Irreversible Einschrän- benwirkungen, jedoch Erfor- der Behandlung
oder zu AIDS kung durch HIV-assoziierte dernis einer regelmäßigen
Erkrankungen. Dauerhafte Vorstellung bei einem Spe-
Einschränkungen durch zialisten
Nebenwirkungen der Medi-
kation
A00–B99 Sonstige Infekti- T – Wenn an Land festge- Einzelfallentscheidung je
Nicht onserkrankungen stellt: bis das Risiko einer nach Art der Infektion
separat Persönliche Ein- Ansteckung vorüber ist und
gelistet schränkung, An- die Person ihre Aufgaben
steckung anderer wahrnehmen kann
P – Bei fortbestehendem
Risiko für rezidivierende
Beeinträchtigungen oder
wiederholte Infektionen
C00–48 K r e b s e r-
krankungen
oder kein Bedarf
einer engmaschi-
gen Überwachung
Vollständige Gene-
sung und Nachweis
einer geringen An-
steckungsgefahr
C00–D48 Bösartige Neubil- T – Bis zur vollständigen L – Zeitliche Befristung ent- Krebsdiagnose liegt
dungen – ein- Klärung, Behandlung und sprechend der Untersu-
mehr als fünf Jahre
schließlich Lym- Bewertung der Prognose chungsintervalle beim Spe- zurück oder Fach-
phome, Leukä- P – Bleibende Einschrän- zialisten, wenn:
arztuntersuchungen
mien und beglei- kungen mit Symptomen, die – die Krebsdiagnose weni- sind nicht mehr er-
tende Erkrankun- das sichere Arbeiten auf ger als fünf Jahre zurück- forderlich und keine
gen See beeinträchtigen, oder
liegt und
Rezidive, insbe- hoher Rezidiv-Wahrschein-
akute Einschrän-
kung oder weiterhin
sondere akute lichkeit – aktuell keine Einschrän- geringes Risiko ei-
Komplikationen, kung für die Durchfüh-
z. B. Selbstgefähr- rung von Routine- oder
dung durch Blu- Notfallaufgaben oder das
ner Einschränkung
durch Rezidiv
Zu bestätigen durch
tungen oder Ge- Leben auf See gegeben den Bericht eines
fährdung anderer ist und
spezialisierten Arz-
bei Anfällen – eine geringe Wahrschein- tes/Facharztes mit
lichkeit eines Rezidivs
und ein geringes Risiko
für die Notwendigkeit
einer dringenden medizi-
nischen Behandlung be-
steht
Nachweisen, wo-
rauf die Beurteilung
basiert
R – Einschränkung auf küs-
tennahe Gewässer, sofern
keine dauerhafte Einschrän-
kung der Ausübung der
grundlegenden Anforderun-
gen besteht und ein
Rezidiv
wahrscheinlich keine medi-
zinische Notfallversorgung
erforderlich macht

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
D50–89 Bluterkran-
kungen
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
D50–59 Anämien/Hämo- T – Entlegene Gewässer, bis R, L – Eine Einschränkung Normale Hämoglo-
globinopathien Hämoglobinwerte normali- des Fahrtgebietes auf küs- binwerte
Verringerte Belas- siert und stabil sind tennahe Gewässer und die
tungsfähigkeit. P – Nicht behandelbare Auflage, regelmäßige Kon-
Episodischer Ab- schwere, rezidivierende trolluntersuchungen durch-
fall/Rückgang der oder anhaltende Anämie führen zu lassen, können
roten Blutkörper- oder beeinträchtigende erwogen werden, wenn der
chen Symptome durch Abfall der Hämoglobinspiegel zwar
roten Blutzellen erniedrigt ist, aber keine
Symptome vorliegen
D73 Splenektomie T – Postoperativ bis zur
(zurückliegender vollständigen Genesung
chirurgischer Ein-
griff)
Erhöhte Empfäng-
lichkeit für be-
stimmte Infektio-
nen
D50–89 Weitere Krank- T – Während der Klärung
Nicht heiten des Blutes des Krankheitsbildes
separat und der blutbil- P – Chronische Gerin-
gelistet denden Organe nungsstörungen
Unterschiedliche
Blutungsneigung,
mögliche Ein-
schränkung der
Belastbarkeit oder
eingeschränkte In-
fektabwehr
E00–90 Endokrine
und Stoff-
w e c h s e l e r-
krankungen
E10 Diabetes mellitus T – Vom Beginn der Be-
– mit Insulin be- handlung bis zur Stabilisie-
handelt rung des Zustands
Akute Einschrän- P – Bei unzureichend kon-
kung aufgrund trollierter Stoffwechsel-
einer Hypoglykä- situation oder fehlender
mie. Komplikatio- Therapieadherenz. Hypo-
nen aufgrund von glykämien in der Vorge-
Entgleisungen des schichte oder fehlender
Glucose-Stoff- Hypoglykämiewahrneh-
wechsels mung. Beeinträchtigungen
Erhöhte Wahr- durch Komplikationen des
scheinlichkeit für Diabetes
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
R – Beurteilung im Einzelfall. Beurteilung des
Wahrscheinlich tauglich für Einzelfalls
Arbeit in Küstennähe in ge-
mäßigten Klimazonen, je-
doch kann eine Einschrän-
kung hinsichtlich der Dienste
in den Tropen erforderlich
sein
Beurteilung im Einzelfall bei Beurteilung des
anderen Leiden Einzelfalls
R, L – Abhängig vom Nach- Nicht zutreffend
weis einer guten Stoffwech-
selkontrolle und vollständiger
Compliance bezüglich der
Therapieempfehlungen und
einer zuverlässigen Hypo-
glykämiewahrnehmung
Tauglich für Aufgaben in
küstennahen Gewässern
ohne Allein-Wachdienste.
Zeitliche Befristung bis zum
nächsten Facharzt-Kontroll-
termin. Person muss sich in
regelmäßiger fachärztlicher
Überwachung/Betreuung
befinden

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
E11–14 Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge-
– nicht mit Insulin wässer und keine Wach-
behandelt, andere dienste bis zur Stabilisie-
Medikation rung
Progression hin
zur Insulinbedürf-
tigkeit/-therapie
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
Diabetes mellitus T – Keine entlegenen Ge-
– nicht mit Insulin wässer und keine Wach-
behandelt, aus- dienste bis zur Stabilisie-
schließlich durch rung
Einhaltung einer
Diät behandelt
Progression hin
zur Insulinbedürf-
tigkeit/-therapie
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
E65–68 Übergewicht/ab- T – Wenn sicherheitsrele-
normes Körper- vante Aufgaben nicht wahr-
R – Küstennahe Gewässer Wenn Zustand sta-
und keine Wachdienste bis bil ist und keine
zur Stabilisierung einschränkenden
R – Küstennahe Gewässer Komplikationen
und keine Allein-Wachdiens- vorliegen
te, wenn leichte Nebenwir-
kungen der Medikation ge-
geben sind. Insbesondere
wenn Sulfonylharnstoffe ein-
gesetzt werden
L – Zeitliche Befristung,
wenn die Therapieadhärenz/
Compliance der Person
schlecht ist oder die Medi-
kation häufig überprüft wer-
den muss. Kontrolle der
Ernährungsgewohnheiten,
des Gewichts und Kontrolle
der kardiovaskulären Risiko-
faktoren
R – Küstennahe Gewässer Wenn Zustand sta-
und keine Wachdienste bis bil ist und keine
zur Stabilisierung Beeinträchtigungen
L – Zeitliche Befristung, durch Komplikatio-
wenn die Therapieadhärenz/ nen vorliegen
Compliance der Person
schlecht ist oder die Medi-
kation häufig überprüft wer-
den muss. Kontrolle der Er-
nährungsgewohnheiten, des
Gewichts und Kontrolle der
kardiovaskulären Risikofak-
toren
R, L – Zeitliche Befristung Das Ergebnis der
sowie Einschränkung auf Überprüfung der
gewicht – Über- genommen werden können, küstennahe Gewässer oder körperlichen Leis-
oder Unterschrei- wenn das Ergebnis der
tung Überprüfung der körper-
Unfallrisiko/erhöh- lichen Leistungsfähigkeit
tes Risiko zu ver- oder das Ergebnis des
unfallen einge- Belastungstests schlecht
schränkte Beweg- ausfällt
lichkeit und Be- P – Sicherheitsrelevante
lastbarkeit für die Aufgaben können nicht
Ausführung der wahrgenommen werden,
Routine- und Not- das Ergebnis der Überprü-
auf bestimmte Aufgaben, tungsfähigkeit und
wenn einige Aufgaben nicht des Belastungs-
ausgeführt werden können, tests (Anlage 2
aber Anforderungen der Nummer 5) sind
Routine- und Notfalltätigkei- durchschnittlich
ten für die zugewiesenen si- oder besser, das
cherheitsrelevanten Dienst- Gewicht ist stabil
pflichten erfüllt werden oder rückläufig und
es liegen keine Be-
gleiterkrankungen
fallaufgaben. Er- fung der körperlichen Leis- vor
höhte Wahr- tungsfähigkeit oder das Er-
scheinlichkeit für gebnis des Belastungstests
Diabetes, Arterien- fallen schlecht aus und
erkrankungen und Verbesserungen konnten
Arthrose nicht erreicht werden
Anmerkung: Der Body-
Mass-Index ist ein nütz-
licher Indikator, um festzu-
stellen, ob zusätzliche Un-

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
tersuchungen erforderlich
sind (Vgl. Ausschluss-
gründe für die Seedienst-
tauglichkeit, Punkt 7.1 die-
ser Anlage)
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
E00–90 Sonstige Endo- T – Bis eine Behandlung R, L – Beurteilung im Einzel- Wenn die Medika-
Nicht krine oder Stoff- erfolgt und hierunter ein fall unter Einbeziehung der tion stabil ist und
separat wechselerkran- stabiler Zustand erreicht ist Facharztmeinung bei jedwe- keine Probleme mit
gelistet kungen ohne Nebenwirkungen der
(Schilddrüse, P – Bei fortbestehender der
Unsicherheit hinsichtlich der Einnahme auf
Prognose oder der Ne- See bestehen, sel-
Nebenniere ein- Einschränkung, Notwendig- benwirkungen der Behand- tene Kontrollen er-
schließlich Addi- keit häufiger Anpassungen lung. Notwendigkeit der Be- forderlich sind,
son-Krankheit, der Medikation oder erhöh- rücksichtigung wahrschein- keine Einschrän-
Hypophyse, Eier- ter Wahrscheinlichkeit licher einschränkender Kom- kungen und nur
stöcke, Hoden) schwerer Komplikationen plikationen aufgrund der Er- eine geringe Wahr-
krankung oder der Behand- scheinlichkeit für
Wahrscheinlichkeit lung, einschließlich Proble- Komplikationen be-
eines Rezidivs oder men
mit der Einnahme der stehen
von Komplikatio- Medikation und Konsequen-
nen
zen
F00–99 Psychische,
kognitive
u n d Ve r h a l -
tensstörun-
gen
F10 Alkoholmiss- T – Bis zur Abklärung und
brauch (Abhän- Stabilisierung, wenn die
gigkeit) Tauglichkeitskriterien erfüllt
Rezidive, Unfälle, werden. Ein Jahr nach der
Verhaltensauffäl- Erstdiagnose oder ein Jahr
ligkeiten, fehler- nach jedem Rückfall
haftes Durchfüh- P – Wenn fortbestehend
ren der Sicher- oder wenn Begleiterkran-
heitsmaßnahmen, kungen bestehen, die sich
Sicherheitsverhal- mit hoher Wahrscheinlich-
ten keit auf See verschlechtern
oder wieder auftreten wer-
den
F11–19 Drogenabhängig- T – Bis zur Aufklärung und
keit/anhaltender Stabilisierung, wenn die
Substanzmiss- Tauglichkeitskriterien erfüllt
brauch schließt werden. Ein Jahr nach der
sowohl illegalen Erstdiagnose oder ein Jahr
Drogenkonsum als nach jedem Rückfall
auch Abhängigkeit P – Wenn fortbestehend
von verschriebe- oder wenn Begleiterkran-
nen Medikamen- kungen bestehen, die sich
ten ein mit hoher Wahrscheinlich-
Verhaltensauffäl- keit auf See verschlechtern
ligkeiten, fehler- oder wieder auftreten wer-
haftes Durchfüh- den
ren der Sicher-
heitsmaßnahmen,
Addison-Krankheit:
aufgrund von Infekti- Die Risiken sind
onserkrankungen oder Ver- üblicherweise so
letzungen auf See ausgeprägt, dass
ein uneinge-
schränktes Zeugnis
nicht ausgestellt
werden sollte
R, L – Zeitliche Einschrän- Nach drei Jahren
kung, keine Arbeit als nach dem Ende der
Schiffsführer oder ohne letzten Episode
strenge Überwachung und ohne Rückfall und
fortlaufende medizinische wenn keine Begleit-
Kontrolle, und unter der erkrankungen be-
Voraussetzung, dass der stehen
behandelnde Arzt die erfolg-
reiche Teilnahme an einem
Rehabilitationsprogramm
bescheinigt und die Leber-
werte (im Blut, Leberfunk-
tionstest) eine Tendenz zur
Verbesserung anzeigen
R, L – Zeitliche Einschrän- Nach drei Jahren
kung, keine Arbeit als nach dem Ende der
Schiffsführer oder ohne letzten Episode
strenge Überwachung und ohne Rückfall und
fortlaufende medizinische wenn keine Begleit-
Kontrolle, und unter der erkrankungen be-
Voraussetzung, dass stehen
– der behandelnde Arzt die
erfolgreiche Teilnahme an
einem Rehabilitationspro-
gramm bescheinigt und
– wenn der Nachweis der
Durchführung eines un-
angekündigten, stichpro-

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Sicherheitsverhal-
ten
F20–31 Psychosen (akute) Nach einer einzigen Epi-
– Organisch, sode mit auslösenden Fak-
schizophren toren:
oder anderen T – Bis zur Abklärung und
Kategorien der Stabilisierung, wenn die
ICD-Liste zuge- Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Mindestens drei
hörig
Monate nach der Episode
– Bipolare Stö-
rungen (ma-
nisch-depres-
siv)
– Rezidive, die zu
Veränderungen
der Wahrneh-
Nach einer einzigen Epi-
mung und des
sode ohne auslösende
Denkens, Un-
Faktoren oder mehr als ei-
fällen, auffälli- ner Episode mit oder ohne
gem und ris- auslösenden Faktoren:
kantem Verhal-
T – Bis zur Abklärung und
ten führen Stabilisierung, wenn die
Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Mindestens zwei
Jahre nach der letzten Epi-
sode
P – Mehr als drei Episoden
oder fortbestehende Wahr-
scheinlichkeit eines Rezi-
divs Tauglichkeitskriterien
werden mit oder ohne Ein-
schränkungen nicht erfüllt
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
benhaften Drogenscree-
ningverfahrens über min-
destens drei Monate
ohne positive und mit
mindestens drei negati-
ven Proben erbracht wird
und
– wenn weiterhin an einem
Drogenscreeningpro-
gramm teilgenommen
wird
R, L – Zeitliche Einschrän- Beurteilung des
kung, Beschränkung auf Einzelfalls mindes-
küstennahe Gewässer, keine tens ein Jahr nach
Arbeit als Schiffsführer oder der Episode, sofern
ohne (ausreichende) Beauf- die auslösenden
sichtigung und fortlaufende Faktoren vermieden
medizinische Kontrolle, wenn werden können und
– der Seemann Krankheits- immer vermieden
werden.
einsicht zeigt,
– die Behandlung eingehal-
ten wird und
– keine Nebenwirkungen
der Medikation bestehen
R, L – Zeitliche Einschrän-Beurteilung des
kung, Beschränkung auf Einzelfalls. Um das
küstennahe Gewässer, Risiko für ein Rezi-
div weitgehend
keine Arbeit als Schiffsfüh-
rer oder ohne (ausreichen- auszuschließen,
de) Beaufsichtigung und Beurteilung frühes-
fortlaufende medizinische tens fünf Jahre
Kontrolle, sofern nach der Episode,
– der Seemann Krankheits- sofern keine weite-
einsicht zeigt, ren Episoden auf-
getreten sind, keine
– die Behandlung eingehal- Symptome zurück-
ten wird und bleiben und in den
letzten zwei Jahren
– keine einschränkenden
Nebenwirkungen der keine Medikation
erforderlich war
Medikation bestehen
F32–38 Affektive Störun- T – Während der akuten R, L – Einschränkung auf Beurteilung des
gen Phase, der Abklärung oder küstennahe Gewässer und Einzelfalls. Um das
Schwere Angstzu- wenn einschränkende keine Arbeit als Kapitän mit Risiko für ein Rezi-
stände, Depres- Symptome oder Nebenwir- der Verantwortung für das div weitgehend
sion oder jede an- kungen der Medikation be- Schiff und nur unter der Vo- auszuschließen,
dere psychische stehen. Mindestens drei raussetzung, dass der See- Beurteilung frühes-
Störung, die die Monate stabile Medikation mann
tens zwei Jahre
Leistung beein- P – Persistierende oder re- – keine Beeinträchtigungen nach der Episode,
trächtigen kann zidivierende Symptome, die mehr aufweist, sofern keine weite-
zu Beeinträchtigungen füh-
ren Episoden auf-
Rezidiv, einge- – Krankheitseinsicht zeigt, getreten sind und
schränkte Leis- ren
tungsfähigkeit, – sich strikt an die Behand- keine medikamen-
lung hält und keinerlei töse Behandlung
insbesondere in
Notfällen einschränkende Neben- mehr erfolgt oder
unter medikamen-
wirkungen bestehen und
töser Behandlung

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine-
Notfallaufgaben:
und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T)
erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Affektive Störun- T – Bis keine Symptome
– eine geringe* Rezidiv- keine beeinträchti-
Wahrscheinlichkeit genden Nebenwir-
besteht kungen bestehen
R, L – Zeitliche Einschrän- Beurteilung des
gen mehr vorliegen. Sofern eine kung, zusätzlich geographi- Einzelfalls. Frühes-
Leichte oder reak- medikamentöse Behand-
tive Symptome lung durchgeführt wird,
von Angst oder muss eine stabile medika-
sche Einschränkung/Ein- tens ein Jahr nach
schränkung des Fahrtgebie- dem Ende der letz-
tes erwägen, unter der Vo- ten Episode, unter
Depression mentöse Einstellung beste- raussetzung, dass eine sta- der Voraussetzung,
hen und es dürfen keine
Rezidiv, einge- beeinträchtigenden Neben-
schränkte Leis- wirkungen vorliegen
tungsfähigkeit,
bile medikamentöse Einstel- dass keine Symp-
lung besteht, dass keine be- tome vorliegen und
einträchtigenden Symptome keine medikamen-
insbesondere in P – Persistierende oder re- oder keine beeinträchtigen- töse Behandlung
Notfällen zidivierende Symptome, die den Nebenwirkungen der mehr erfolgt oder
zu Beeinträchtigungen füh- Therapie vorliegen eine medikamen-
ren
töse Behandlung
besteht ohne be-
einträchtigende Ne-
benwirkungen
F00–99 Andere Störun- P – sofern die Einschätzung R – mit entsprechenden/an- Sofern keine nega-
Nicht gen, z. B. Persön- besteht, dass sicherheitsre- gemessenen Einschränkun- tiven Auswirkungen
separat lichkeitsstörungen, levante Konsequenzen auf-
gelistet Aufmerksamkeits- treten können
störungen (z. B.
ADHS), Entwick-
lungsstörungen
(z. B. Autismus)
Beeinträchtigung
der Leistung und
Zuverlässigkeit
und Auswirkungen
auf das Sozialver-
halten
G00–99 Krankheiten
des Nerven-
systems
G40–41 Einzelner epilep- Einzelner epileptischer
tischer Anfall Anfall
Gefährdung des T – Für die Dauer der Ab-
Schiffes oder an- klärung (der Erkrankung)
derer Personen und ein Jahr nach dem
oder Selbstgefähr- Anfall
dung durch Anfälle
Epilepsie – ohne T – Für die Dauer der Ab-
auslösende Fak- klärung und zwei Jahre
toren (wiederholte nach dem letzten Anfall
Anfälle) P – Wiederholte Anfälle,
Gefährdung des keine Kontrolle durch Me-
Schiffes oder an- dikation
derer Personen
oder Selbstgefähr-
dung durch Anfälle
gen, sofern eine Eignung nur auf See zu erwarten
für bestimmte Aufgaben be- sind. Keine Zwi-
steht schenfälle während
vergangener See-
dienste
R – Frühestens ein Jahr nach Frühestens ein Jahr
dem Anfall und unter stabiler nach dem Anfall
medikamentöser Einstellung. und ein Jahr nach
Keine Wachdienste. Küsten- dem Ende der Be-
nahe Gewässer handlung. Wenn es
auslösende Fakto-
ren gab, keine fort-
gesetzte Exposition
zu diesen auslö-
senden Faktoren
R – Sofern ohne Medikation Anfallsfrei mindes-
oder unter stabiler medika- tens in den letzten
mentöser Einstellung bei zehn Jahren, keine
guter Therapieadherenz: Einnahme antikon-
Tauglichkeitsbeurteilung des vulsiver Medika-
Einzelfalls, Einschränkung mente in diesem
auf küstennahe Gewässer Zehnjahreszeitraum
ohne Wachdienste und kein fortbeste-
hendes Risiko für
das Auftreten von
Krampfanfällen

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Epilepsie – ver- T – Für die Dauer der Ab-
ursacht durch klärung und zwei Jahre
Alkohol, Medika- nach dem letzten Anfall
mente, Kopfver- P – Wiederholte Anfälle,
letzungen (wie- keine Kontrolle durch
derholte Anfälle) Medikation
Schädigung des
Schiffes oder an-
derer Personen
oder Selbstverlet-
zung durch Anfälle
G43 Migräne (häufige P – Häufige Anfälle, die zu
Anfälle mit einher- starken Leistungsein-
gehender starker schränkungen führen
Beeinträchtigung
des Allgemeinzu-
standes)
Risiko für Rezidive,
die zu Einschrän-
kungen führen
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
R – Einzelfallbeurteilung. Anfallsfrei mindes-
Frühestens nach zwei Jahren tens in den letzten
Abstinenz von allen bekann- fünf Jahren, keine
ten Ursachen, sofern an- Einnahme antikon-
fallsfrei und entweder ohne vulsiver Medika-
Medikation oder unter stabi- mente in diesem
ler medikamentöser Einstel- Fünfjahreszeitraum,
lung mit guter Therapiead- und unter der Vo-
härenz; Einschränkungen auf raussetzung, dass
küstennahe Gewässer ohne keine fortgesetzte
Wachdienste Exposition gegen-
über dem auslö-
senden Faktor be-
steht
R – mit entsprechenden/an- Sofern keine leis-
gemessenen Einschränkun- tungseinschränken-
gen, sofern eine Eignung nur den Auswirkungen
für einen eingeschränkten (der Erkrankung) auf
Aufgabenbereich besteht See zu erwarten
sind. Keine Zwi-
schenfälle während
vergangener See-
dienste
G47 Schlafapnoe T – Bis eine Behandlung L – Wenn die Behandlung Beurteilung des
Müdigkeit und begonnen und bereits bereits mindestens drei Mo- Einzelfalls auf der
Einschlafen wäh- mindestens für drei Monate nate
nachweislich effektiv Grundlage der An-
rend der Arbeit erfolgreich durchgeführt durchgeführt wurde und forderungen der
wurde bestätigt ist, dass das CPAP- Routine- und Not-
P – Behandlung erfolglos Gerät (continuous positive fallaufgaben, unter
oder Behandlung wird nicht airway pressure), wie ver- Berücksichtigung
eingehalten ordnet, angewendet wird. der Empfehlungen
Alle
lung
sechs Monate Beurtei- eines Facharztes
der Compliance anhand
der Aufzeichnungen des
CPAP-Gerätes
Narkolepsie T – Bis mindestens zwei R, L
– Küstennahe Gewässer Nicht zutreffend
Müdigkeit und Jahre durch entsprechende und keine Wachdienste,
Einschlafen wäh- Behandlung kontrolliert wenn
rend der Arbeit P – Behandlung erfolglos dass
ein Facharzt bestätigt,
die Behandlung min-
oder Behandlung wird nicht destens zwei Jahre vollstän-
eingehalten dig kontrolliert wurde
Jährliche Kontrolle
G00–99 Sonstige Erkran- T – Bis zur Diagnose und R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
Nicht kungen des Ner- Stabilisierung zelfalls auf der Grundlage der Einzelfalls auf der
separat vensystems, z. B. P – Wenn die Einschrän- Anforderungen der Routine- Grundlage der An-
gelistet Multiple Sklerose, kungen das sichere Arbei- und Notfallaufgaben, unter forderungen der
Parkinson-Krank- ten beeinträchtigen oder die Berücksichtigung fachärzt- Routine- und Not-
heit Person nicht in der Lage ist, licher Empfehlungen fallaufgaben, unter
Rezidive/Progres- die physischen Leistungs-
sion. Einschrän- anforderungen zu erfüllen
kungen von Mus-
kelkraft, Gleichge-
wichtssinn, Koor-
dination und Be-
weglichkeit
Berücksichtigung
fachärztlicher Emp-
fehlungen

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft
R55 Synkope und an- T – Bis zur Klärung der
dere Bewusst- Ursache und bis zum
seinsstörungen Nachweis, dass die zu-
Rezidiv mit Verlet- grunde liegende Erkrankung
zungen oder Kon- kontrolliert ist
trollverlust Krankheitsbild:
a) eine einfache Ohn-
macht,
b) keine einfache Ohn-
macht, ungeklärte Stö-
rung, kein Rezidiv und
ohne Nachweis einer
kardialen, metabo-
lischen oder neurologi-
schen Ursache
T – vier Wochen
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
(P)
Einfache Ohn-
macht, keine rezidi-
vierenden Schwä-
chezustände
R, L – Einzelfallentscheidung, Drei Monate nach
küstennahe Gewässer und dem Ereignis, wenn
ohne Allein-Wachdienste ohne Rezidiv
c) Störung, wiederkehrend R, L – Einzelfallentscheidung, Bei Nachweis mög-
oder möglicherweise
auf eine kardiale, meta-
bolische oder neurolo-
gische Störung zurück-
zuführen
T – Mögliche Ursache
nicht festzustellen oder
nicht behandelbar; für
sechs Monate nach dem
Ereignis, wenn keine er-
neuten Ereignisse
T – Nachweis der mögli-
chen Ursache oder Ursa-
che gefunden und behan-
delt; für einen Monat nach
erfolgreicher Behandlung
d) Bewusstseinsstörungen
mit Elementen, die auf
einen Anfall hindeuten,
siehe G40–41
P – Für alle vorgenannten
Fälle, wenn sich die Ereig-
nisse trotz umfassender
Abklärung und angemes-
sener Behandlung weiter-
hin wiederholen
küstennahe Gewässer und licher, aber nicht
ohne Allein-Wachdienste behandelbarer Ur-
sache; ein Jahr
nach dem Ereignis
ohne Rezidiv
Bei Nachweis und
Behandlung der
möglichen Ursache;
drei Monate nach
erfolgreicher Be-
handlung
Bei Hinweisen für
cerebrales Anfalls-
leiden – nicht zu-
treffend
T90 Intrakranielle T – Für ein Jahr oder länger, R – Nach mindestens einem Keine Einschrän-
Verletzungen/ bis die Anfallswahrschein- Jahr, küstennahe Gewässer, kung durch die zu-
Operationen, ein- lichkeit gering* ist, auf der keine Allein-Wachdienste, grunde liegende Er-
schließlich der Be- Grundlage einer Facharzt- wenn Anfallswahrscheinlich- krankung oder Ver-
handlung von Ge- meinung
keit gering* ist und keine letzung, keine Epi-
fäßanomalien oder P – Andauernde Einschrän- Einschränkung aufgrund der lepsie-Medikamen-
schwere Kopfver- kung durch zugrunde lie-
letzungen mit gende Erkrankung oder
zugrunde liegenden Erkran- te. Anfalls-Wahr-
kung oder Verletzung gege- scheinlichkeit sehr
Hirnschädigung Verletzung oder wiederkeh- ben ist gering*
Gefährdung des rende Anfälle
Schiffes oder Drit-
Abhängig von einer andau- Abhängig von einer
ernden Compliance mit der andauernden Com-

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
ter oder Selbstge-
fährdung durch
cerebrale Krampf-
anfälle. Störungen
der kognitiven,
sensorischen oder
motorischen
Funktionen
Rezidiv oder Kom-
plikation der zu-
grunde liegenden
Erkrankung
H00–99 Erkrankun-
gen der
Augen und
Ohren
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Behandlung und einer regel- pliance mit der Be-
mäßigen Überwachung, ge- handlung und einer
mäß Empfehlung des Fach- regelmäßigen Über-
arztes wachung, gemäß
Empfehlung des
Facharztes
H00–59 Augenerkrankun- T – Vorübergehende Unfä- R – Küstennahe Gewässer, Sehr geringe Rezi-
gen Fortschrei- higkeit, den Anforderungen wenn
Rezidiv unwahrschein- div-Wahrscheinlich-
tend oder wieder- an das Sehvermögen zu lich, aber vorhersehbar und keit. Sehr geringe
holt (z. B. Glau- genügen, und geringe behandelbar, wenn die Be- Wahrscheinlichkeit,
kom, Makulopha- Wahrscheinlichkeit von Ver- handlung frühzeitig einsetzt dass innerhalb der
tien, diabetische schlechterungen im weite- L – Wenn das Risiko einer Gültigkeitsdauer
Retinopathie, Reti- ren Verlauf oder von beein- Progression vorhersehbar, des Zeugnisses
nitis pigmentosa, trächtigenden Rezidiven aber unwahrscheinlich ist, eine Verschlechte-
Keratokonus, nach dem Ausheilen und durch regelmäßige Kon- rung in dem Maße
Diplopie, Blepha- P – Unfähigkeit, den Anfor- trolle festgestellt werden eintritt, dass die
rospasmus, Uvei- derungen an das Sehver- kann Anforderungen an
tis, Hornhautge- mögen zu genügen, oder
schwür und Netz- – im Falle einer Behandlung –
hautablösung) erhöhte Wahrscheinlichkeit
Künftige Unfähig- nachfolgender oder späte-
keit, den Anforde- rer Verschlechterungen
rungen an das oder beeinträchtigender
Sehvermögen zu Rezidive
genügen, Rezidiv-
risiko
H65–67 Otitis – externa T – Bis zum Abschluss der
oder media Behandlung
Rezidive, mögliche P – Bei chronischer Sekre-
Infektionsquelle tion des Ohres bei Perso-
bei Catering-Per- nen, die mit der Zuberei-
sonal, Probleme tung/Handhabung von Le-
mit der Nutzung bensmitteln zu tun haben
von Gehörschutz
das Sehvermögen
nicht mehr erfüllt
werden
Beurteilung des Einzelfalls. Effiziente Behand-
Berücksichtigung der Aus- lung und keine er-
wirkungen von Hitze, Feuch- höhte Wahrschein-
tigkeit und des Einsatzes von lichkeit eines Rezi-
Gehörschutz bei Otitis ex- divs
terna
H68–95 Krankheiten des T – Vorübergehende Unfä- L – Wenn das Risiko einer Geringe Rezidiv-
Ohres fortschrei- higkeit, den Anforderungen Progression vorhersehbar, Wahrscheinlichkeit.
tend (z. B. Oto- an das Hörvermögen zu aber unwahrscheinlich ist, Sehr geringe Wahr-
sklerose) genügen, und geringe und
durch regelmäßige Kon- scheinlichkeit, dass
Wahrscheinlichkeit von Ver- trolle festgestellt werden innerhalb der Gül-
schlechterungen im weite- kann
ren Verlauf oder von beein-
trächtigenden Rezidiven
nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den ein-
schlägigen Anforderungen
an das Hörvermögen zu
genügen, oder – im Falle
einer Behandlung – erhöhte
Wahrscheinlichkeit für eine
tigkeitsdauer des
Zeugnisses eine
Verschlechterung in
dem Maße eintritt,
dass die Anforde-
rungen an das Hör-
vermögen nicht
mehr erfüllt werden

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Verschlechterung oder Re-
zidive mit Beeinträchtigun-
gen im weiteren Verlauf
H81 Ménière-Krank- T – Während der akuten
heit und andere Phase
Formen von chro- P – Häufige Anfälle, die zu
nischem oder rezi- starken Beeinträchtigungen
divierendem stark führen
beeinträchtigen-
dem Schwindel
Gleichgewichts-
störungen, da-
durch Mobilitäts-
einschränkung
und Übelkeit
Vgl. STCW-Tabelle
I00–99 Herz-Kreis-
laufsystem
I05–08 Ererbte Herz- T – Bis abgeklärt oder aus-
I34–39 krankheiten und reichend untersucht und,
Herzklappener- sofern erforderlich, behan-
krankungen (ein- delt
schließlich diesbe- P – Wenn die körperliche
züglicher Opera- Belastbarkeit eingeschränkt
tionen) ist oder Episoden mit star-
Bislang nicht ab- ker Einschränkung der
geklärte/unter- Leistungsfähigkeit auftreten
suchte Herzgeräu- oder bei Behandlung mit
sche Antikoagulantien. Wenn auf
Wahrscheinlichkeit Dauer eine erhöhte Wahr-
des Fortschreitens scheinlichkeit/ein erhöhtes
der Erkrankung, Risiko für das Auftreten ei-
Einschränkungen ner Beeinträchtigung/Ver-
unter Belastung schlechterung des Zu-
stands besteht
I10–15 Hypertonie T – Normalerweise wenn
Erhöhte Wahr- mmHg > 160 systolisch
scheinlichkeit oder > 100 diastolisch, bis
einer ischämi- zur Klärung und Behand-
schen Herzerkran- lung entsprechend der na-
kung, Augen- und tionalen oder internationa-
Nierenschäden len Leitlinien für die Be-
oder eines handlung von Bluthoch-
Schlaganfalls. druck
Mögliche hyper- P – Wenn mmHg dauer-
tensive Entglei- haft > 160 systolisch oder
sung/Krise > 100 diastolisch ist, mit
oder ohne Behandlung
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
R – Je nach Fall. Wenn nur Geringe* Wahr-
für bestimmte Aufgaben scheinlichkeit von
geeignet Beeinträchtigungen
R, L – Wenn häufige Über- während der Tätig-
wachung durch einen Fach- keit auf See
arzt erforderlich ist
R – Küstennahe Gewässer, Herzgeräusche –
wenn die Beurteilung des Sofern keine weite-
Einzelfalls darauf hinweist, ren Herzanomalien
dass (ein Risiko besteht für) vorliegen und von
das Auftreten akuter Kom- einem Kardiologen
plikationen oder ein rasches nach Untersuchung
Voranschreiten der Erkran- als harmlos einge-
kung wahrscheinlich ist stuft
L – Wenn engmaschige Andere Erkrankun-
Überwachung empfohlen gen – Beurteilung
wird des Einzelfalls auf
der Grundlage des
Rates eines Fach-
arztes
L – Wenn zusätzliche Über- Wenn Werte inner-
wachung erforderlich ist, um halb der Grenzen
zu gewährleisten, dass die und keine Beein-
Werte innerhalb der Grenzen trächtigungen
verbleiben durch die Erkran-
kung oder die Me-
dikamente vorlie-
gen
I20–25 Ischämische T – Für zwölf Monate nach L – Wenn die Rezidiv-Wahr- Nicht zutreffend
Herzkranheiten, der Erstuntersuchung und scheinlichkeit sehr gering ist*
z. B. myokardialer Behandlung, länger, wenn und die Person sich strikt an
Infarkt, im EKG die Symptome fortbestehen die Empfehlungen zur Risi-
nachweisbarer frü- P – Wenn die Kriterien für kosenkung hält und keine
herer myokardialer die Erteilung eines Taug- relevante/bedeutende Be-
Infarkt oder neu lichkeitszeugnisses nicht gleiterkrankung gegeben ist,
entdeckter Links- erfüllt werden und eine zunächst Ausgabe eines
schenkelblock, weitere Senkung der Rezi- Zeugnisses mit 6-monatiger

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Angina pectoris, div-Wahrscheinlichkeit un-
Herzstillstand, ko- wahrscheinlich ist
ronare Bypass-
Operation, Coro-
narangioplastie
Plötzlich auftre-
tende Schwäche-
zustände, vermin-
derte körperliche
Belastbarkeit, Pro-
bleme mit der Ver-
sorgung bei er-
neuten kardialen
Ereignissen auf
See
I44–49 Herzrhythmus- T – Bis zur vollständigen
störungen und Klärung, Behandlung und
Überleitungsstö- Nachweis des Behand-
rungen (ein- lungserfolgs
schließlich derjeni- P – Wenn stark einschrän-
gen mit Schrittma- kende Symptome gegeben
chern und implan- sind oder bei erhöhter
tiertem Kardiover- Wahrscheinlichkeit einer
ter-Defibrillator Beeinträchtigung bei Rezi-
(ICD)) div sowie bei ICD-Implan-
Risiko für Beein- tation
trächtigungen
durch Rezidive,
plötzlich auftre-
tende starke Leis-
tungseinschrän-
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Gültigkeit, anschließend
Tauglichkeitszeugnisse für
ein Jahr
R, L – Wenn Rezidiv-Wahr-
scheinlichkeit gering* ist.
Einschränkungen:
– keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wachdienste
sowie
– Tätigkeit in küstennahen
Gewässern, es sei denn,
der Einsatz erfolgt auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Zunächst Ausgabe eines
Tauglichkeitszeugnisses mit
6-monatiger Gültigkeit, an-
schließend Tauglichkeits-
zeugnisse für ein Jahr
R, L – Wenn die Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit mode-
rat* und keine Symptome
vorliegen. Person ist in der
Lage, den körperlichen An-
forderungen oder ihren
Routine- und Notfallauf-
gaben nachzukommen:
– keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wach-/
Brückendienste sowie
– Tätigkeit innerhalb eines
Radius von einer Stunde
zum Hafen, es sei denn,
die Person arbeitet auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Beurteilung des Einzelfalls
zur Festlegung der Ein-
schränkungen
Jährliche Wiedervorstellung
L – Überwachung in kurzen Überwachung nicht
Abständen erforderlich und erforderlich oder in
keine beeinträchtigenden Abständen erfor-
Symptome gegeben und derlich, die mehr als
sehr geringe* Wahrschein- zwei Jahre betra-
lichkeit einer Beeinträchti- gen, keine beein-
gung bei Rezidiv, auf der trächtigenden
Grundlage einer Facharzt- Symptome und
meinung sehr geringe* Wahr-
R – Einschränkung hinsicht- scheinlichkeit einer
lich Allein-Diensten oder Beeinträchtigung
entlegener Gewässer, wenn durch ein Rezidiv,
geringe* Wahrscheinlichkeit auf Grundlage einer
einer akuten Beeinträchti- Facharztmeinung
gung durch ein Rezidiv be-
steht oder vorhersehbar ist,

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
kungen/Schwä-
chezustände, ver-
minderte körper-
liche Belastbarkeit.
Die Funktion des
Schrittmachers/
ICD kann durch
starke elektrische
Felder gestört
werden
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
dass fachärztliche Versor-
gung erreichbar sein muss
Überwachungs- und Be-
handlungsplan muss genau
angegeben werden. Wenn
ein Schrittmacher implantiert
wurde, ist die Gültigkeits-
dauer des Tauglichkeits-
zeugnisses auf das Kontroll-
intervall des Schrittmachers
abzustimmen
I61–69 Ischämische- T –Bis behandelt und evtl. R, L – Einzelfallbeurteilung Nicht zutreffend
G46 zerebrovaskuläre verbleibende Beeinträchti- der Tauglichkeit, Ausschluss
Krankheiten gungen stabilisiert sind und von Allein-Wachdiensten.
(Schlaganfall oder für drei Monate nach dem Die Beurteilung soll auch die
Transiente Ischä- Ereignis Wahrscheinlichkeit zukünfti-
mische Attacke) P – Wenn die verbleibenden ger kardialer Erkrankungen
Erhöhte Wahr- Symptome Einfluss auf die berücksichtigen. Die allge-
scheinlichkeit ei- Dienstpflichten haben oder meinen Normen für die kör-
nes Rezidivs, ein erhöhtes Risiko für ein perliche Tauglichkeit sollen
plötzlicher Verlust Rezidiv besteht eingehalten werden
von Fähigkeiten, Jährliche Wiedervorstellung
Einschränkung der
Mobilität. Erhöhtes
Risiko für die Ent-
wicklung anderer
Kreislauferkran-
kungen, die einen
plötzlichen Verlust
von Fähigkeiten
zur Folge haben
I73 Arterielle Ver- T – Bis zum Abschluss der
schlusskrankheit Untersuchung/Beurteilung
Risiko für das Vor- P – Wenn die Person nicht
liegen anderer fähig ist, ihre Aufgaben
Kreislauferkran- wahrzunehmen
kungen, die einen
plötzlichen Verlust
von Fähigkeiten
zur Folge haben
können. Ein-
schränkungen der
körperlichen Be-
lastbarkeit
I83 Krampfadern T – Bis zum Abschluss der Nicht
Möglichkeit von Behandlung, wenn beein-
Blutungen bei Ver- trächtigende Symptome
letzungen, Haut- bestehen. Bis zu einem
veränderungen Monat im Anschluss an eine
und Geschwüren Operation
R, L – Zu erwägen ist die Nicht zutreffend
Einschränkung auf küsten-
nahe Gewässer ohne Wach-
dienste, vorausgesetzt, die
Symptome sind nur gering
ausgeprägt und beeinträch-
tigen nicht die wesentlichen
Dienstpflichten oder sie sind
operativ oder durch eine an-
dere Behandlung vollständig
beseitigt; die allgemeinen
Tauglichkeitskriterien werden
erfüllt oder müssen erfüllt
sein. Zu beurteilen ist das
Risiko für zukünftige kardiale
Erkrankungen (Anwendung
der unter I20–25 genannten
Kriterien)
Wiedervorstellung mindes-
tens einmal jährlich
zutreffend Keine beeinträchti-
genden Symptome
oder Komplikatio-
nen

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
I80.2–3 Thrombose der T – Bis zur Klärung und R, L
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
– Kann als tauglich Vollständige Wie-
tiefen Venen/ Abschluss der Behandlung erachtet werden für Arbeiten derherstellung und
Lungenembolie sowie normalerweise wäh- mit geringer Verletzungs- keine Medikation
Risiko/Wahr- rend der vorübergehenden wahrscheinlichkeit in natio- mit Gerinnungs-
scheinlichkeit ei- Einnahme von Gerinnungs- nalen Küstengewässern, hemmern
nes Rezidivs und hemmern sofern stabil eingestellt mit
(schwerer) Lun- P – Zu erwägen bei wieder- Gerinnungshemmern mit
genembolie holtem Auftreten oder Dau- regelmäßiger Kontrolle des
ermedikation mit Gerin- Gerinnungswertes
Risiko/Wahr-
scheinlichkeit von nungshemmern
Blutungen auf-
grund von Be-
handlung mit Ge-
rinnungshemmern
I00–99 Andere Herzer- T – Bis zur vollständigen Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
Nicht an krankungen, z. B. Klärung, Behandlung und auf der Grundlage von Einzelfalls, bei sehr
anderer Kardiomyopathie, Nachweis des Behand- Facharzt-Berichten geringer* Wahr-
Stelle Perikarditis, Herz- lungserfolgs
aufge- insuffizienz P – Wenn beeinträchtigende
führt Wahrscheinlichkeit Symptome vorliegen oder
eines Rezidivs, das Risiko einer Beein-
plötzlicher Verlust trächtigung bei erneutem
von Fähigkeiten, Auftreten besteht
Beschränkung der
körperlichen Be-
lastbarkeit
J00–99 Atmungs-
system
J02–04 Erkrankungen T – Bis die Erkrankung
J30–39 der Nase, der ausgeheilt ist
Nasennebenhöh- P – Wenn die Krankheit
len und der Hals- immer wiederkehrt und
organe durch sie Beeinträchtigun-
Beeinträchtigung gen entstehen
für den Erkrankten.
Rezidivgefahr.
Kontamination der
Lebensmittel,
Übertragung der
Infektion auf an-
dere Besatzungs-
mitglieder
J40–44 Chronische T – Bei Exacerbation
Bronchitis und/ P – Wenn es wiederholt zu
oder Emphysem schweren Rezidiven kommt
Geringere Belas- oder wenn die allgemeinen
tungstoleranz und Tauglichkeitsnormen nicht
beeinträchtigende erfüllt werden können oder
Symptome wenn eine Kurzatmigkeit
vorliegt, die zu Leistungs-
einschränkungen führt
J45–46 Asthma (detail- T – Bis die Episode abge-
lierte Prüfung un- klungen, die Ursache ge-
ter Berücksichti- klärt (einschließlich mögli-
gung der Fach- cher arbeitsplatzbedingter
arztinformationen Ursachen) und ein effekti-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
Beurteilung des Einzelfalls Nach Abschluss der
Behandlung, wenn
keine Faktoren be-
stehen, die ein Re-
zidiv begünstigen
R, L – Beurteilung im Einzel- Nicht zutreffend
fall
Strengere Beurteilung bei
Arbeiten in entlegenen Ge-
wässern. Zu berücksichtigen
ist, ob Tauglichkeit für Not-
fallsituationen besteht und
ob die allgemeinen Normen
für die körperliche Tauglich-
keit erfüllt werden
Jährliche Wiedervorstellung
R, L – Nur in küstennahen Bei Personen, die
Gewässern oder auf Schiffen jünger als 20 Jahre
mit Schiffsarzt, wenn die sind: Bei einer
Krankengeschichte auf ein Krankengeschichte,
moderates** Erwachsenen- die auf ein mildes

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi- Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven gaben oder Arbeiten
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und aber nicht in allen
Notfallaufgaben: wahrnehmen (R)
in einigen, weltweit innerhalb des
Gewässern bezeichneten Dienst-
zweiges ausführen
– voraussichtlich vorüber- Kürzeres Untersuchungsintervall
gehend (T) erforderlich (L)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
für alle Berufsan- ves Behandlungsschema asthma hindeutet, das mit oder moderates**
fänger/Erstunter- eingerichtet ist oder vorliegt Inhalatoren gut kontrolliert Asthma in der
suchungen) Bei Personen, jünger als werden kann, und in
Unvorhersehbare 20 Jahre, die innerhalb der vergangenen zwei Jahren
den Kindheit ohne sta-
tionäre Behandlun-
Episoden schwe- letzten drei Jahre (aufgrund keine stationäre Behandlung gen im Kranken-
rer Atemnot des Asthmas) ins Kranken- oder keine Behandlung mit haus oder mit ora-
haus eingewiesen wurden oralen Steroiden erforderlich
oder mit Steroiden oral be- war
len Steroiden in den
letzten drei Jahren
handelt wurden oder bei einer Krankenge- hindeutet, und
schichte eines leichten oder wenn keine fortge-
P – Bei vorhersehbarem
setzte, regelmäßige
Risiko für das Auftreten anstrengungsinduzierten
Asthmas, das einer regelmä- Behandlung erfor-
lebensbedrohlicher Asth-
derlich ist
maanfälle auf See oder mit ßigen Behandlung bedarf
der Vorgeschichte eines
schlecht kontrollierten
Asthmas, d. h. mit häufigen
Behandlungen im Kranken-
haus in der Vergangenheit
Bei Personen, die
20 Jahre und älter
sind: Bei einer
Krankengeschichte
eines leichten oder
anstrengungsindu-
zierten Asthmas
und wenn keine
fortgesetzte, regel-
mäßige Behandlung
erforderlich ist
J93 Pneumothorax T – Normalerweise für R – nur Arbeiten im Hafen- Normalerweise
(spontan oder zwölf Monate nach der bereich nach Abheilung
traumatisch) ersten Episode oder kürzer,
Akute Einschrän- wenn vom Facharzt geraten
kung aufgrund P – Nach rezidivierenden
eines Rezidivs Episoden, sofern keine
Pleurektomie oder Pleuro-
dese vorgenommen wurde
K00–99 Ve rd a u u n g s -
system
zwölf Monate nach
der ersten Episode
oder kürzer, wenn
vom Facharzt gera-
ten
Postoperativ – auf
der Grundlage der
Empfehlung des
behandelnden
Facharztes
K01–06 Erkrankungen T – Wenn sichtbare Zeichen R – Beschränkung auf küs- Wenn Zähne und
der Mundhöhle für unbehandelte Zahn- tennahe Gewässer, wenn die
Akute Zahn- oder Munderkrankungen Kriterien für die uneinge-
Zahnfleisch (bei
Zahnlosen das
schmerzen. Wie- bestehen schränkte Tauglichkeit nicht Zahnfleisch sowie
derholte Mund- P – Wenn erhöhte Wahr- erfüllt werden, und die Art gut angepasster
und Zahnfleisch- scheinlichkeit von zahnme- des Schiffseinsatzes einen
entzündungen dizinischen Notfällen auch Zugang zu zahnärztlicher
nach Abschluss der Be- Versorgung zulässt, ohne
handlung fortbesteht oder dass die Schiffssicherheit
der Seemann sich nicht an besatzungsbedingt gefähr-
die Empfehlungen zur det wird
Zahnhygiene hält
Zahnersatz in gu-
tem Erhaltungszu-
stand) in gutem Zu-
stand sind. Keine
komplexen Prothe-
sen oder wenn
Zahnvorsorgeunter-
suchung im ver-
gangenen Jahr und
entsprechende Fol-
gebehandlungen
abgeschlossen
wurden und seit-
dem keine Pro-
bleme bestanden

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
K25–28 Ulcus pepticum T – Bis zur Ausheilung oder R –
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Prüfung des Einzelfalls, Nach der Genesung
Rezidiv mit Sanierung durch Operation ob eine frühere Rückkehr für und ohne diäte-
Schmerzen, Blu- oder Helicobacter-Eradika- Verwendung in küstennahen tische Einschrän-
tungen oder Per- tion und normale Ernährung Gewässern möglich ist kungen seit (min-
foration seit drei Monaten
P – Wenn das Ulcus trotz
Operation und Medikation
fortbesteht
destens) drei Mo-
naten
K40–41 Hernien – Leis- T – Bis chirurgisch unter- R – Wenn keine Behandlung Entweder nach
tenhernie und sucht und bestätigt, dass erfolgt ist: Einzelfallprüfung, adäquater oder er-
Schenkelhernie kein Risiko einer Einklem- ob ein Einsatz in küstenna- folgreicher Behand-
Risiko einer Stran- mung/Strangulation besteht hen Gewässern möglich ist lung oder im Aus-
gulation und, sofern erforderlich,
behandelt
nahmefall, wenn der
Chirurg bestätigt,
dass kein Risiko für
eine Strangulation
besteht
K42–43 Hernien – Nabel- Beurteilung des Einzelfalls, Beurteilung des Einzelfalls, je Beurteilung des
bruch, Bauch- je nach Schwere der nach Schwere der Symp- Einzelfalls, je nach
wandbruch Symptome oder der Beein- tome oder der Beeinträch- Schwere der
Instabilität der trächtigung. Zu berücksich- tigung. Zu berücksichtigen Symptome oder der
Bauchwand beim tigen sind die Auswirkungen sind die Auswirkungen häu- Beeinträchtigung.
Bücken und He- häufiger, schwerer körper- figer, schwerer körperlicher Zu berücksichtigen
ben licher Anstrengungen Anstrengungen sind die Auswirkun-
K44 Hernien – Beurteilung des Einzelfalls
Zwerchfellhernie auf der Grundlage der
(Hiatushernie) Schwere der Symptome im
Reflux von Ma- Liegen und der durch sie
geninhalt und verursachten Schlafstörun-
Magensäure, der gen
Sodbrennen etc.
verursacht
K50, 51, Nichtinfektiöse T – Bis untersucht und be-
57, 58, 90 Enteritis, Colitis, handelt
Morbus Crohn, P – Bei schweren Verläufen
Divertikulitis etc. oder Rezidiven
(Körperliche) Be-
einträchtigungen
und Schmerzen
gen der häufiger,
schwerer körper-
licher Anstrengun-
gen
Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
auf der Grundlage der Einzelfalls auf der
Schwere der Symptome im Grundlage der
Liegen und der durch sie Schwere der
verursachten Schlafstörun- Symptome im Lie-
gen gen und der durch
sie verursachten
Schlafstörungen
R – Erfüllt nicht die Anfor- Beurteilung des
derungen für ein uneinge- Einzelfalls durch
schränktes Zeugnis, aber einen Facharzt
eine schnelle Entwicklung Bei vollständiger
eines Rezidivs ist unwahr- Krankheitskontrolle
scheinlich: Aufgaben in Küs- mit geringer Wahr-
tennähe scheinlichkeit eines
Rezidivs
K60 I84 Analerkrankun- T – Wenn Hämorrhoiden Einzelfallbeurteilung der Fäl- Sofern ausreichend
gen: Hämorrhoi- prolabieren, wiederholt blu- le, die nicht abschließend behandelt
den, Fissuren, ten oder Symptome verur- behandelt sind, ob küsten-
Fisteln sachen; wenn Fissuren oder nahe
Erhöhte Wahr- Fisteln schmerzen, infiziert
scheinlichkeit von sind, wiederholt bluten oder
Episoden, die zu Stuhlinkontinenz führen
Schmerzen verur- P – Zu erwägen, wenn nicht
sachen und die behandelbar oder rezidivie-
Aktivität ein- rend
schränken
Aufgaben möglich sind

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
K70, 72 Leberzirrhose T – Bis zur vollständigen
Leberversagen. Klärung
Blutungen von P – Bei schwerem Verlauf
Ösophagus-Vari- oder bei Auftreten von
zen Aszites oder Ösophagus-
varizen
K80–83 Erkrankungen T – Bei Gallenkoliken bis
der Gallenblase zum Abschluss der Be-
und der Gallen- handlung
wege P – Fortgeschrittene Leber-
Gallenkoliken auf- erkrankung, rezidivierende
grund von Gallen- oder persistierende leis-
steinen, Gelb- tungsbeeinträchtigende
sucht, Leberversa- Symptome
gen
K85–86 Pankreatitis T – Bis die Erkrankung
Risiko/Wahr- ausgeheilt ist
scheinlichkeit P – Bei wiederholtem Auf-
eines Rezidivs treten oder wenn alkohol-
bedingt, es sei denn, die
Abstinenz ist bestätigt
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
R, L – Beurteilung des Ein- Nicht zutreffend
zelfalls durch Facharzt
R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
zelfalls durch Facharzt. Die Einzelfalls durch
Bedingungen für ein unein- einen Facharzt.
geschränktes Zeugnis wer- Sehr geringe Wahr-
den nicht erfüllt. Plötzliches scheinlichkeit eines
Auftreten einer Gallenkolik Rezidivs oder einer
unwahrscheinlich Verschlechterung in
den kommenden
zwei Jahren
Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
auf der Grundlage eines Einzelfalls auf der
Facharztberichts Grundlage eines
Facharztberichts,
sehr geringe* Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
Y83 Stoma (Ileosto- T – Bis zur Stabilisierung R – Beurteilung im Einzelfall Beurteilung des
mie, Kolostomie) P – Bei schlechter Kontrolle
Beeinträchtigung
bei Kontrollverlust,
Bedarf an Beuteln
etc. Möglicher-
weise Schwierig-
keiten bei länger
andauernder Not-
fallsituation
N00–99 Krankheiten
des Urogeni-
talsystems
N00, N17 Akutes nephriti- P – Bis die Erkrankung
sches Syndrom ausgeheilt ist
Nierenversagen,
Bluthochdruck
N03–05, Subakutes oder T – Bis zur Klärung
N18–19 chronisches
nephritisches
Syndrom oder
nephrotisches
Syndrom
Nierenversagen,
Bluthochdruck
N20–23 Nieren- oder T – Bis untersucht und be-
Uretersteine handelt
Schmerzen auf- P – Wiederholte Steinbil-
grund einer Nie- dung
renkolik
Einzelfalls durch
einen Facharzt
Beurteilung des Einzelfalls Vollständige Gene-
bei Vorliegen von Residuen sung mit normaler
Nierenfunktion und
keine bleibenden
Schäden
R, L – Beurteilung des Ein- Beurteilung des
zelfalls durch einen Facharzt Einzelfalls durch
auf der Grundlage der Nie- einen Facharzt, auf
renfunktion und der Wahr- der Grundlage der
scheinlichkeit von Komplika- Nierenfunktion und
tionen der Wahrscheinlich-
keit von Komplika-
tionen
R – Zu berücksichtigen, ob Beurteilung des
Bedenken hinsichtlich der Einzelfalls durch
Arbeitsfähigkeit in den Tro- einen Facharzt bei
pen oder bei hohen Tempe- unauffälligem Urin-
raturen bestehen. Beurtei- befund und norma-
lung des Einzelfalls, ob küs- ler Nierenfunktion
tennahe Verwendung mög- ohne Rezidive
lich

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
N33, N40 Prostataver- T – Bis untersucht und be-
größerung/ handelt
Verlegung der P – Wenn nicht heilbar
Harnwege
Akuter Harnverhalt
N70–98 Gynäkologische T – Wenn Beeinträchtigung
Erkrankungen – besteht oder eine Untersu-
Starke Vaginalblu- chung erforderlich ist zur
tungen, starke Klärung und Behandlung
Menstruationsbe- der Ursache
schwerden, Endo-
metriose, Prolaps
der Geschlechts-
organe oder Sons-
tiges
Beeinträchtigung
aufgrund von
Schmerzen oder
Blutungen
R31, 80, Proteinurie, T – Wenn Erstbefunde kli-
81, 82 Hämaturie, Glu- nisch signifikant
kosurie oder P – Schwere und nicht
sonstige abnorme heilbare Ursache, z. B. Ein-
Urinbefunde schränkungen der Nieren-
Indikator für Nie- funktion
ren- oder andere
Erkrankungen
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
R – Beurteilung des Einzel- Nach erfolgreicher
falls, ob Verwendung in küs- Behandlung; gerin-
tennahen Gewässern mög- ge* Wahrscheinlich-
lich keit eines Rezidivs
R – Beurteilung des Einzel- Komplett geheilt mit
falls, wenn ein Risiko be- geringer* Wahr-
steht, dass die Erkrankung scheinlichkeit eines
während der Fahrt behandelt Rezidivs
werden muss oder die Ar-
beitsfähigkeit beeinträchtigt
L – Wenn wiederholte Kon- Sehr geringe Wahr-
trollen erforderlich sind scheinlichkeit einer
R, L – Wenn Unsicherheit ernsten Grunder-
über die Ursachen, aber kein krankung
akutes Problem besteht
Z90.5 Verlust einer P – Bei einem Seemann vor R – Keinen Aufenthalt in den Die verbleibende
Niere oder Funk- der ersten Anmusterung: Tropen oder Exposition ge- Niere muss voll
tionslosigkeit ei- jede Einschränkung der genüber extremer Hitze. Be- funktionsfähig sein,
ner Niere Funktionsfähigkeit der ver- fahrene Seeleute mit leichter eine fortschreitende
Eingeschränkte bleibenden Niere. Bei be- Dysfunktion der verbleiben- Erkrankung der
Regulierung des fahrenen Seeleuten: bei den
Flüssigkeitshaus- signifikanter Dysfunktion
halts unter Ex- der verbleibenden Niere
trembedingungen,
wenn die verblei-
bende Niere nicht
voll funktionstüch-
tig ist
O00–99 S c h w a n g e r-
schaft
O00–991 Schwangerschaft T – Endphase der Schwan-
Komplikationen, in gerschaft und erste Zeit
der Endphase Ein- nach der Entbindung
schränkungen der Atypischer Verlauf einer
Mobilität. Möglich- Schwangerschaft, die eine
keit der Gefähr- hohe Kontrolldichte erfor-
dung von Mutter dert
und Kind im Fall
einer vorzeitigen
Entbindung auf
See
1
Niere Niere darf nicht
vorliegen, Beurtei-
lungsgrundlage:
Untersuchungen
der Niere und Be-
richt eines Facharz-
tes
R, L – Beurteilung des Ein- Komplikationslose
zelfalls bei leichten Ein- Schwangerschaft
schränkungen. Es kann ge- ohne weitere beein-
prüft werden, ob in der trächtigende Effek-
Spätschwangerschaft ein te – normalerweise
Einsatz in küstennahen Ge- bis zur 24. Woche
wässern möglich ist
Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die
Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und
Vorsorge wahrgenommen werden können.

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
L00–99 Haut
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
L00–08 Infektionen der T – Bis eine zufriedenstel- R, L – Je nach Art und Geheilt mit einer
Haut lende Behandlung erfolgt ist Schwere der Infektion geringen Wahr-
Rezidive, Anste- P – Zu erwägen für Cate-
ckung anderer ring-Personal bei rezidivie-
Personen rendem Auftreten
L10–99 Andere Hauter- T – Bis untersucht und zu-
krankungen, z. B. friedenstellend behandelt
Ekzeme, Dermati-
tis, Psoriasis
Rezidive, manch-
mal beruflich be-
dingt
M00–99 Muskel-Ske-
lett-System
M10–23 Arthrose, andere T – Nach Knie- oder Hüft-
Gelenkerkrankun- gelenkersatz sind vor
gen und nachfol- Rückkehr auf See eine voll-
gender Gelenker- ständige Wiedererlangung
satz der Gelenkfunktion sowie
Schmerzen und der Rat eines Facharztes
Einschränkungen erforderlich
der Mobilität mit P – Bei fortgeschrittenen
Auswirkungen auf und schweren Fällen
die Routine- und
Notfallaufgaben.
Möglichkeit einer
Infektion oder Dis-
lokation und be-
schränkte Lebens-
dauer der Gelenk-
prothesen
M24.4 Luxation und T – Bis eine zufriedenstel- R –
scheinlichkeit eines
Rezidivs
Beurteilung des Einzelfalls Stabiler Zustand,
R – Je nach Fall, falls Ver- keine Beeinträch-
schlimmerung durch Hitze tigungen
oder Kontakt mit Substanzen
am Arbeitsplatz
R – Beurteilung des Einzel- Beurteilung des
falls, je nach Anforderungen Einzelfalls. Kann
des Dienstes und Verlauf der allen Anforderun-
Erkrankung. Zu beachten gen der Routine-
sind insbesondere die Auf- und Notfallaufga-
gaben in Notfällen und die ben entsprechen,
Anforderungen bei der Eva- es besteht nur eine
kuierung des Schiffs. Den sehr geringe Wahr-
allgemeinen Tauglichkeitsan- scheinlichkeit einer
forderungen soll entspro- Verschlechterung,
chen werden die eine Wahrneh-
mung der Aufgaben
unmöglich macht
Beurteilung im Einzelfall Erfolgreich behan-
Subluxation von lende Behandlung erfolgt ist bei nur gelegentlich oder delt; sehr geringe*
Schulter- oder selten auftretender Luxation/ Wahrscheinlichkeit
Kniegelenken Subluxation eines Rezidivs
Plötzliche Mobili-
tätseinschränkung,
mit Schmerzen
M54.5 Rückenschmer- T – Während der Akutphase Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
zen P – Bei rezidivierendem
Schmerzen und Verlauf oder schwerwie-
Einschränkungen genden Beeinträchtigungen
der Mobilität mit
Auswirkungen auf
die Routine- und
Notfallaufgaben
Zunahme der Ein-
schränkungen
Y83.4 Prothesen der P – Wenn wesentliche Auf-
Z97.1 Gliedmaßen gaben nicht wahrgenom-
Einschränkung der men werden können
Mobilität mit Aus-
wirkungen auf die
Routine- und Not-
Einzelfalls
R – Wenn Routine- oder Wenn die allgemei-
Notfallaufgaben ausgeführt nen Anforderungen
werden können, aber Ein- an die Tauglichkeit
schränkungen bei bestimm- in vollem Umfang
ten Tätigkeiten bestehen, die erfüllt werden. Vor-
nicht zu den grundlegenden kehrungen für das

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
fallaufgaben
Allgemeine
Erkrankun-
gen
R47, F80 Sprachstörungen P – Unvereinbar mit der R –
Einschränkung der zuverlässigen, sicheren und der
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Aufgaben gehören Anlegen der Pro-
these im Notfall
müssen nachge-
wiesen werden
Wenn Unterstützung bei Keine Beeinträch-
Kommunikation erforder- tigung der wesent-
Kommunikations- effektiven Durchführung lich ist, um die zuverlässige, lichen sprachlichen
fähigkeit von Routine- und Notfall- sichere und effiziente Wahr- Kommunikation
aufgaben nehmung der Routine- und
Notfallaufgaben zu gewähr-
leisten
Die
Art der unterstützenden
Maßnahmen ist zu präzisie-
ren
T78 Allergien (außer T – Bis zur vollständigen
Z88 allergischer Haut- Klärung durch einen Fach-
ausschlag und arzt
Asthma) P – Wenn lebensbedroh-
Wahrscheinlichkeit liche Reaktionen (mit hoher
eines Rezidivs und Wahrscheinlichkeit) vorher-
zunehmende sehbar sind
Schwere der Re-
aktion, Einschrän-
kung der Fähigkei-
ten, die Aufgaben
wahrzunehmen
Z94 Transplantatio- T – Bis ein stabiler Zustand R,
Beurteilung des Einzelfalls Wenn die allergi-
hinsichtlich der Wahrschein- sche Reaktion mit
lichkeit und Schwere der hoher Wahrschein-
Reaktion, des Umgangs mit lichkeit/eher nur
der Erkrankung und des Zu- beeinträchtigende
gangs zu medizinischer Ver- Symptome auslöst
sorgung und nicht zu einer
R – Wenn die allergische lebensbedrohlichen
Reaktion mit hoher Wahr- Situation führt und
scheinlichkeit/eher nur be- die Auswirkungen
einträchtigende Symptome vollständig durch
hervorruft als zu einer le- die langfristige Ein-
bensbedrohlichen Situation nahme von nicht-
führt, und wenn vernünftige steroidalen Medika-
Anpassungen vorgenommen menten oder durch
werden können, um die eine geänderte Le-
Wahrscheinlichkeit eines bensführung, die
Rezidivs zu senken auf See ohne si-
cherheitskritische
Auswirkungen
durchführbar ist,
kontrolliert werden
kann
L – Beurteilung des Ein- Nicht zutreffend
nen – Niere, Herz, nach der Operation und zelfalls, Berücksichtigung
Lunge, Leber (für unter der Medikation zur fachärztlichen Rates
Prothesen von Vermeidung einer Absto-
Gelenken, Glied- ßungsreaktion erreicht ist
maßen sowie Lin- P – Beurteilung des Einzel-
sen, Hörgeräte, falls, unter Berücksichti-
Herzklappen etc. gung fachärztlichen Rates
vgl. die jeweiligen
krankheitsspezifi-
schen Abschnitte)
Möglichkeit einer
Abstoßung. Ne-
benwirkungen der
Medikation

ICD-10 Leiden Unvereinbar mit der zuverlässi-
Diagnose- (Begründung für das gen, sicheren und effektiven
Code Kriterium) Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
– voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Kann einige, aber nicht alle Auf- Kann alle Aufgaben
gaben oder Arbeiten in einigen, weltweit innerhalb des
aber nicht in allen Gewässern bezeichneten Dienst-
wahrnehmen (R) zweiges ausführen
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Bei den Chronisch-pro- T – Bis untersucht und, Beurteilung des Einzelfalls, Beurteilung des
jeweiligen grediente Erkran- sofern erforderlich, behan- unter Berücksichtigung Einzelfalls, unter
Erkran- kungen, die zur- delt fachärztlichen Rates. Taug- Berücksichtigung
kungen zeit mit aufgelistet/ P – Zu erwägen bei der lichkeit kann trotz Vorliegen fachärztlichen Ra-
einzuord- enthalten sind bei Untersuchung vor der ers- solcher Erkrankungen gege- tes. Tauglichkeit
nen den entsprechen- ten Anmusterung, sofern ben
sein, sofern eine nach- kann trotz Vorliegen
den Krankheits- die Erkrankung aller Vo- teilige Entwicklung bis zur solcher Erkrankun-
gruppen, z. B. raussicht nach die Vervoll- nächsten Tauglichkeitsunter- gen gegeben sein,
Huntington Cho- ständigung der Ausbildung suchung unwahrscheinlich sofern eine nach-
rea (einschließlich verhindert oder den Umfang ist
positiver Familien- der Ausbildung einschrän-
anamnese) und ken wird
Keratokonus
Bei den Erkrankungen, T – Bis untersucht und,
jeweiligen die nicht geson- sofern erforderlich, behan-
Erkran- dert aufgeführt delt
kungen sind P – Sofern dauerhaft deut-
einzuord- liche Beeinträchtigungen
nen vorliegen
Bemerkungen:
teilige Entwicklung
bis zur nächsten
Tauglichkeitsunter-
suchung unwahr-
scheinlich ist
Zur Beurteilung können Zur Beurteilung
Empfehlungen für ähnliche können Empfehlun-
Krankheitsbilder genutzt gen für ähnliche
werden. Zu berücksichtigen Krankheitsbilder
sind die Wahrscheinlichkeit genutzt werden. Zu
für das plötzliche Auftreten berücksichtigen
von Handlungsunfähigkeit, sind die Wahr-
für das Auftreten von Rezidi- scheinlichkeit für
ven oder Progression der das plötzliche Auf-
Erkrankung sowie die Ein- treten von Hand-
schränkungen bei der lungsunfähigkeit,
Durchführung von Routine- für das Auftreten
und Notfallaufgaben. In von Rezidiven oder
Zweifelsfällen sollte der Rat Progression der Er-
von spezialisierten Ärzten krankung sowie die
eingeholt werden oder eine Einschränkungen
Einschränkung der Tauglich- bei der Durchfüh-
keit oder der Verweis an rung von Routine-
einen erfahrenen Gutachter und Notfallaufga-
in Erwägung gezogen wer- ben. In Zweifelsfäl-
den len sollte der Rat
von spezialisierten
Ärzten eingeholt
werden oder eine
Einschränkung der
Tauglichkeit oder
der Verweis an
einen erfahrenen
Gutachter in Erwä-
gung gezogen wer-
den
* Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt
werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative
Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn
solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für
Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
– Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,
– Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,
– Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.
** Asthma – Definition der Schweregrade:
Asthma im Kindesalter:
– Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale
Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr
Remission, normale Lungenfunktion.

– Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den
Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen-
funktion.
– Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand-
lung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.
Asthma im Erwachsenenalter
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze
Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen
Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ-
lich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische
Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus-
wirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.
– Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als
einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt
werden können.
– Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder
auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie
mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden
und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten
reduzieren.
– Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere
in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden
Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
– Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden
in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch
wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für
Steroide oral.
– Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung
mit oralen Steroiden.
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1 Zu hoher BMI
Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat.
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein
Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an
Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.
7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seedienst-
tauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beein-
trächtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträch-
tigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbunde-
nen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.
7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)
Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
1. Befragung nach dem Gesundheitszustand
Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fra-
gebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1
Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung
gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.
Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der
Fragebogen
1. vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,
2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und
3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-
suchung vorgelegt werden.
2. Umfang der Untersuchung
Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind
bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.
1
Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.

I. Alle Dienstzweige
Ärztliche Leistung Inhalt
Anameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich
Fragebogen
Ganzkörperunter- Körperliche Untersuchung einschließlich RR-,
suchung Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-
messung, Bestimmung des Body-Mass-Index
Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung
des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten
Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch
Tafeln nach Nieden
Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und
Blut
Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt
des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über-
prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-
Codes
Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im See-
diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-
diensttauglichkeitszeugnisses
II. Zusätzliche Untersuchungen
a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst
Farbsinn- Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-
prüfung tafeln zweier anerkannter Systeme
b) Küche und Bedienung
Stuhlunter- Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie
suchung Shigellen
c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Röntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a.
d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Laborunter- Blutlaboruntersuchungen
suchungen
3. Untersuchung des Sehvermögens
3.1 Sehtest-Verfahren
GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor
1 3,5
8 2,3
1200 2,3
3511 1,15
In Nummer 1 entfällt
enthalten
75 2,3
In Nummer 8 entfällt
enthalten
4530 1,15
4538 1,15
5135 1,8
Gemäß GOÄ- 1,15
Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt
des seeärztlichen Dienstes erfolgt
1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und
2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).
3.2 Prüfung des Farbsehvermögens
Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln,
Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersu-
chung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale
Trichomasie ergeben. Die
Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.
3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes
Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hin-
weise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des
Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.

3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit
Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augen-
erkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nach-
gewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder
auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet
wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.
4. Untersuchung des Hörvermögens
4.1 Test durch Flüstersprache
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in
Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüster-
sprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je
nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr
oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.
4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen
Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes
der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche
Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.
5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit
5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Ein-
schränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.
5.2 Bewertung der Ergebnisse
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:
1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?
2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordi-
nation?
3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.
5.3 Entscheidungsfindung
1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
a) Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
b) Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des
Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.
Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?
i) Nein.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.
ii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre
untersucht werden.
Ergebnis:
Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglich-
keitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des be-
zeichneten Dienstzweiges ausführen.
iii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschrän-
kungen:
1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass
dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder
2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Be-
dingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten
Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
Ergebnis:
Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Ein-
schränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

iv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei
Jahre.
v) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)
Muster der Zulassungsstempel
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
a) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch
Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fort-
laufenden Nummer zu versehen.
b) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zu-
gelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufen-
den ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Anlage 4
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)
Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Inhalte
Beurteilung der Gefährdungssituation
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall-
situationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und
beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/
Erkrankten zu minimieren.
Eigen-/Fremdgefährdung
Vorkehrungen bei:
Infektionskrankheiten
Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2)
Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank)
Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen
Elektrounfällen
Feuer, Rauchentwicklung
Person im Wasser
Rettung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung
und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des
Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent-
sprechend anerkannter Verfahren durch.
Retten aus dem akuten Gefahrenbereich
Retten aus Luken, Niedergängen
Retten aus dem Wasser
Rettung mit dem Hubschrauber
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und
unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen,
deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der
anerkannten medizinischen Praxis ein.
Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi-
schen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome
der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk-
tionen
Bewusstsein
Bewusstseinsstadien
Bewusstseinsprüfung
Stabile Seitenlage
Kreislaufstillstand
Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein-
und Zweihelfermethode
Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED)
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X X
T X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
P X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
P X X
P X X
P X

Inhalte
Störung der Atemtätigkeit
Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege
Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-
Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers
Einsatz des Gerätes zur Absaugung
Freihalten der Atemwege
Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke
enthaltenen Hilfsmittel
Beatmung
Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen
Hilfsmittel
Sauerstoffgabe
Lagerung bei Atemstörungen
Überstreckung des Kopfes bei Beatmung
Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung
Äußere/Innere Blutung
Sterile Auflage, Hochlagerung
Druckverband
Abdruckpunkte der Schlagadern
Abbinden
Schockbehandlung
Schocklagerung
Kreislaufüberwachung, Schockindex
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)
Augenspülung
Fremdkörperentfernung (Ektroponieren)
Einbringen von Augensalbe/Augentropfen
Augenverband
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung
Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die
Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der
Körperoberfläche beträgt)
Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung
Behandlung
Unterkühlung
Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung
Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung
Behandlung
Verätzungen
Säuren- und Laugenverätzung
Behandlung
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
P X X
T X X
T X X
P X X
T X
T X X
T X
T X X
P X X
T X X
P X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X

Inhalte
Funkärztliche Beratung
Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das
Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner-
kannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die
Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig
durch und übermittelt sie.
Erreichbarkeit
Erheben der erforderlichen Befunde
Übermittlung der notwendigen Informationen
Formular
Umlagerung und Transport
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans-
port und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung
des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes
entsprechend anerkannter Verfahren durch.
Umlagerung auf die Krankentrage
Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum-
matratze
Immobilisation der Halswirbelsäule
Transport mit der Krankentrage
Untersuchungstechniken
Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra-
gung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die
Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen
des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.
Erheben der Vorgeschichte
Körperliche Untersuchung
„Body Check“
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
Motorik
Fühlen des Pulses
Messen des Blutdrucks
Messung der Körpertemperatur
Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi-
brillator (AED)
Urinuntersuchung
Beurteilung von Ausscheidungen
Spezielle Erkrankungen
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr
(seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung
(§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und
dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge-
fahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“.
Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und
ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils
die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund-
kenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun-
gen zu vermitteln.
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X X
T X X
T X X
T X X
P X
P X
P X
P X
T X X
P X X
P X X
P X X
P X
T X
P X
P X
T X

Inhalte
Kopfverletzungen
Gehirnerschütterung
Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer)
Hirnblutungen
Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen
Krampfanfall
Überwachung
Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach
(Zahnverlust)
Fremdkörper in Ohr und Nase
Behandlung
Wirbelsäulenverletzungen
Querschnittsymptomatik
Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
Motorik
Harnblasenlähmung
Einlegen eines Harnblasenkatheters
Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen
Umlagerung, Transport
Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen
Überwachung
Behandlung
Knochenbrüche (Frakturen)
Offene/geschlossene Frakturen
Sichere/unsichere Frakturzeichen
Frakturlokalisationen
Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung
Schulter-/Schlüsselbeinfraktur
Ober-/Unterarmfraktur
Handgelenks- und Handfraktur
Fingerfraktur
Beckenfraktur
Blasenpunktion
Ober-/Unterschenkelfraktur
Sprunggelenks- und Fußfraktur
Zehenfraktur
Komplikationen
Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik
Blutverlust (innere/äußere Blutung)
Kompartementsyndrom
Spannungs-/Pneumothorax
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X
T X X
T X X
P X X
T X
P X
P X
P X
P X X
T X
T X
T X X
T X X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X

Inhalte
Behandlung von Knochenbrüchen
Einrichten von Knochenbrüchen
Ruhigstellung durch Schienung
Ruhigstellung mittels Vakuummatratze
Thorax-Entlastungspunktion
Umlagerung, Transport
Lagerung, Hochlagerung, Kühlen
Überwachung
Verrenkungen
Lokalisation
Schulterluxationen
Fingerluxationen
Behandlung
Schmerzbehandlung
Einrichten von Verrenkungen
Ruhigstellung
Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen
Verletzungsarten
Behandlung
Ruhigstellung
Lagerung
Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe
Wundarten
Steriles Arbeiten
Wundreinigung und Desinfektion
Örtliche Betäubung
Verschiedene Arten des Wundverschlusses
Belassen und Fixierung von Fremdkörpern
Entfernung kleiner Fremdkörper
Komplikationen der Wundheilung, Behandlung
Wundinfektion (Lymphangitis)
Auseinanderklaffen von Wundrändern
Abszessspaltung
Impfungen
Impfstoffe an Bord
Indikation
Durchführung der Impfung und Dokumentation
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X
P X X
P X
T X
P X X
P X X
T X X
T X
T X
T X
T X
P X X
T X X
P X
P X
T X X
P X X
P X X
P X
P X
P X X
T X X
T X
T X
T X
T X
T X
T X

Inhalte
Herz-/Kreislauferkrankungen
Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt
Hypertensive Krise
Herzrhythmusstörungen
Arterieller Verschluss
Thrombose
Behandlungsgrundsätze
Neurologischer Notfall
Schlaganfall
Erkennen
Behandlung
Behandlung akuter Baucherkrankungen
Gastroenteritis
Bauchverletzung (stumpf, perforierend)
Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt
Bauchfellreizung/-entzündung
Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen
Darmverschluss
Behandlungsgrundsätze
Lagerung
Harnwege
Harnwegsinfekt/Behandlung
Harnverhalt/Behandlung
Psychiatrische Notfälle
Psychiatrische Erkrankungen
Suizidalität
Alkohol- und Drogenmissbrauch
Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss-
brauch
Infektionskrankheiten
Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten
Krankheitsübertragung
Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion)
Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen
mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran-
kungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp-
fung)
Nationale und internationale Vorschriften
Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X X
T X X
T X X
T X X
T X X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X X
P X X
T X
T X
T X
T X
T X X
T X X
T X
T X
T X
T X
T X
T X

Inhalte
Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut
Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun-
gen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen
Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:
„MFAG – Medical First Aid Guide“
Behandlung
Behandlung von Zahnkrankheiten
Inspektion der Mundhöhle
Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen
Verschluss eines Zahndefektes
Spalten eines Zahnwurzelabszesses
Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung
Tod an Bord
Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen
Seetestament
Aufbewahrung und Transport von Toten
Dokumentation von Todesfällen
Weitere Behandlungsmaßnahmen
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis.
Schmerzbehandlung
Ruhigstellung
Kühlen
Medikamente
Anlegen von Infusionen
Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der
Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken
Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der
Schiffsapotheke)
Grundprinzipien der Krankenpflege
Schiffsapotheke
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der
Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln
erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen
des funkärztlichen Beratungsdienstes.
Systematik der Schiffsapotheke
Aufbau des Apothekenschranks
Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs-
mittel und Medizinprodukte
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X X
T X X
T X
P X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X
T X X
P X X
P X X
T X X
P X
P X X
P X X
T X
T X
T X X

Inhalte
Betäubungsmittel
Aufbewahrung
Führen des Betäubungsmittelbuches
Kühl zu lagernde Arzneimittel
Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten
Medizinische Anleitung
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
Theorie (T)
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
oder
(40 Unterrichts- (16 Unterrichts-
Praxis (P)*
stunden) stunden)
T X
T X
T X
T X
T X X
Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch
Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG
Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen
Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits-
gesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen
und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.
Systematik der medizinischen Anleitung
Formulare
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische
Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der
Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.
An Bord vorhandene Formulare
Führen von Aufzeichnungen
Rechtsvorschriften
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur
Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden
Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.
STCW-Übereinkommen
Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2
Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1
Maritime-Medizin-Verordnung
Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden
Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).
* Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder
theoretischen Kenntnisse.
T X X
T X X
T X X
T X
T X
T X
T X X
(z. B. Ruhigstellung bei Frakturen,
Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen

Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)
Anforderungen an Schulungsräume
und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
Inhalte
1. Raumausstattung
Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung
her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
sechs Personen gewährleistet ist.
2. Anatomische Modelle
Skelett (Originalgröße)
Schädelmodell, 3-teilig
Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel
Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile
3. Medizinische Simulatoren
AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator
entsprechend mit EKG-Anzeige
Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe
Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim
Mann
Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer
Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion
4. Lehr- und Übungsmaterial
Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten
Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.
a) Artikel zur Untersuchung
Mundspatel
Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)
Schutzhüllen für Thermometer
Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut
Stethoskop
Blutdruckmessgerät
Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik
Taschenlampe
b) Instrumente und Hilfsmittel
Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml
Einmalkanüle
Kanülenabwurfbehälter
Tupfer zur Hautdesinfektion
Handwaschbürste
Einmalrasierer
Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine
chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
erforderlichen chirurgischen Instrumente
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)
X X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Verzeichnis Verzeichnis
A und B C
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X

Inhalte
Chirurgisches Nahtmaterial
Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt
Einmal-Lochtuch
c) Mittel zur Krankenpflege
Einmal-Kunststoff-Katheter
Urinbeutel
Kanüle zur Blasenpunktion
Einmal-Nierenschale
d) Desinfektionsmittel
Mittel zur Haut- und Händedesinfektion
e) Rettungsmittel
Krankentrage
Vakuummatratze
f) Verschiedene Artikel
O2-Sauerstoffgerät
Guedel-Tubus
Wendl-Tubus
Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir
Maske für Beatmungsbeutel
Gerät zur Absaugung
Stauschlauch
g) Verbandmaterial, Schienen
Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes
Verbandmaterial und Schienen
h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene
medizinische Anleitung, neueste Ausgabe
„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe
Betäubungsmittelbuch
Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse
durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
gesetzes
Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils
gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
Tabelle A-VI/4-2)
Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)
Maritime-Medizin-Verordnung
Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der
Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Seearbeitsgesetzes)
Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2
(40 Unterrichtsstunden) (16 Unterrichtsstunden)
X
X X
X
X
X
X
X
X X
X
X
X
X X
X
X X
X X
X X
X
X X
X X
X X
X
X X
X
X
X X
X X

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 werden
a) nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ und
b) nach dem Wort „Amtshandlung“ die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter
öffentliche Leistungen“ eingefügt.
bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„und individuell zurechenbare
„J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage
zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der
Gefahrgutverordnung See“.
bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:
„0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) 285
0807 Aufhebung der Festhaltung
0808 Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)
0809 Aufhebung des Anlaufverbots
0810 Erteilung einer Probefahrtbescheinigung
230
285
230
60
0811 Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
0813 Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Prüfung der Vorausset-
60
30“.
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
„2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens von 1973/78
2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP)
2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser.
c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
115
60
115“.
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.

bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:
„3005 Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3 200
3006 Registrierung als Schiffsarzt 60
3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1 230
3008 Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen 290“.
cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:
„3107 Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach 75 bis
§ 143 Absatz 1 SeeArbG 1 415
3108 Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden 60“.
dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:
„C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
3201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60“.
(2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die
Nummer 300 aufgehoben.
(3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709),
die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfür-
sorge auf Kauffahrteischiffen“ durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der
medizinischen Erkenntnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge“ durch die Wörter „Durch-
führung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den
seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung
nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 3
Aufheben von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I
S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom
25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verord-
nung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1383. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d5f7ac01e4a3e3c8….