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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 821

BGBl. 2011 I S. 821 · 14.306 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821




                     Fünfundzwanzigste Verordnung
          zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

                                  Vom 11. Mai 2011


    Die Bundesregierung verordnet
  – auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von
    Sachverständigen und
  – auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt
    durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009
    (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist:

                                        Artikel 1
               Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
    Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des
  Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wer-
  den wie folgt geändert:
  1. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position „Cannabis (Marihuana,
     Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“
     wie folgt geändert:
     a) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch
        ein Komma ersetzt.
     b) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich
        durch das Wort „oder“ ersetzt.
     c) Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt:
         „e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken –“.
  2. In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge ein-
     gefügt:
    INN                andere nicht geschützte             chemische Namen
                          oder Trivialnamen                    (IUPAC)
    „–           Cannabis                                  –
                 (Marihuana, Pflanzen und Pflan-
                 zenteile der zur Gattung Canna-
                 bis gehörenden Pflanzen)
     – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
     bestimmt sind –“.
  3. Anlage III wird wie folgt geändert:
     a) Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:
         INN             andere nicht geschützte           chemische Namen
                            oder Trivialnamen                  (IUPAC)
         „–         Cannabis                                –
                    (Marihuana, Pflanzen und
                    Pflanzenteile der zur Gattung
                    Cannabis gehörenden
                    Pflanzen)
         – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
     b) In der Position „Flunitrazepam“ wird der Zusatz „– ausgenommen in Zu-
        bereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abge-
        teilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zu-
        bereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben
        werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die
        Abgabe von Betäubungsmitteln. –“ gestrichen.

BGBl. 2011, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
                       Artikel 2

                 Änderung der

   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

   Die    Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stationsbe-
      darf“ die Wörter „ , den Notfallbedarf nach § 5c
      und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Ab-
      satz 1“ eingefügt und das Wort „Stationsver-
      schreibung“ durch die Wörter „Verschreibung
      für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
      den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäu-
      bungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

      1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapothe-

         ken,

      2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
      3. auf Stationen der Krankenhäuser und der
         Tierkliniken,
      4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und

         Einrichtungen der spezialisierten ambulanten
         Palliativversorgung,
      5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,

      6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie
      7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge
         führen.“

 2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 23
    folgende Nummer 23a eingefügt:

   „23a. Tapentadol                       18 000 mg,“.
 3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 9
    folgende Nummer 9a eingefügt:
   „9a. Tapentadol                         4 500 mg,“.
 4. § 5b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5b

                        Verschreiben für
                     Patienten in Alten- und
             Pflegeheimen, Hospizen und in der
       spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bewohner
          eines Alten- und Pflegeheimes oder eines
          Hospizes“ durch die Wörter „Patienten in
          einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz
          oder in der spezialisierten ambulanten Pallia-
          tivversorgung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Hos-
          pizes“ durch die Wörter „ , des Hospizes
          oder der Einrichtung der spezialisierten am-
          bulanten Palliativversorgung“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Hospi-
     zes“ durch die Wörter „ , des Hospizes oder der

     Einrichtung der spezialisierten ambulanten Pal-

     liativversorgung zu verabreichen oder“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder dem
     Hospiz“ durch die Wörter „ , dem Hospiz oder
     der Einrichtung der spezialisierten ambulanten
     Palliativversorgung“ ersetzt.

  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 ge-
     lagert wurden und nicht mehr benötigt werden,
     können von dem Arzt

     1. einem anderen Patienten dieses Alten- und
        Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser
        Einrichtung der ambulanten spezialisierten
        Palliativversorgung verschrieben werden,

     2. an eine versorgende Apotheke zur Weiter-
        verwendung in einem Alten- und Pflegeheim,

        einem Hospiz oder einer Einrichtung der spe-

        zialisierten ambulanten Palliativversorgung
        zurückgegeben werden oder
     3. in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1
        überführt werden.“

5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

                          „§ 5c

                     Verschreiben für
       den Notfallbedarf in Hospizen und in der
     spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

     (1) Hospize und Einrichtungen der spezialisier-
  ten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren
  Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln
  für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfris-
  tigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithal-
  ten. Berechtigte, die von der Möglichkeit nach
  Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,
  1. einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen,
     die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat
     benötigt werden, nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zu
     verschreiben,

  2. die lückenlose Nachweisführung über die Auf-
     nahme in den Notfallvorrat und die Entnahme
     aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen
     mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Ver-
     sorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln
     beteiligt sind, sicherzustellen und

  3. mit einer Apotheke die Belieferung für den Not-
     fallvorrat schriftlich zu vereinbaren und diese
     Apotheke zu verpflichten, den Notfallvorrat min-
     destens halbjährlich zu überprüfen, insbeson-
     dere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ord-
     nungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6
     Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

     (2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötig-
  ten Betäubungsmittel bis zur Menge des durch-
BGBl. 2011, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
  schnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens je-
  doch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.
  Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel
  den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle
  nicht überschreiten.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Rettungsdiens-
     tes“ das Wort „(Rettungsdienstbedarf)“ einge-
     fügt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stationsver-
     schreibungen“ durch die Wörter „Verschreibun-
     gen für den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.

7. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind
  nur zur Verwendung des anfordernden Arztes,
  Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen
  nur im Vertretungsfall übertragen werden.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sta-

         tionsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und
         § 4 Abs. 4“ ein Komma und die Wörter „den
         Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungs-
         dienstbedarf nach § 6 Absatz 1“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Stationsverschrei-
         bung“ durch die Wörter „Verschreibung für
         den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
         den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine
     werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben
     an:

     1. den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus
        oder eine Krankenhausabteilung leitet,

     2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,

     3. einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1
        Satz 2 Nummer 1,

     4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des
        Rettungsdienstes oder

     5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6
        Absatz 4.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die nummerierten Betäubungsmittelanfor-
         derungsscheine sind nur zur Verwendung in
         der Einrichtung bestimmt, für die sie ange-
         fordert wurden.“

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Leiter
         von Teileinheiten“ die Wörter „oder an einen
         weiteren beauftragten Arzt nach § 5c Ab-
         satz 1 Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Stations-
      verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft
      ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungs-
      scheine“ durch die Wörter „Verschreibung für
      den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
      Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von
      fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanfor-
      derungsscheinen“ ersetzt.

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die
      der Stationsbedarf bestimmt ist“ durch die Wör-
      ter „für die die Betäubungsmittel bestimmt sind“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Stationsver-
      schreibung“ durch die Wörter „Verschreibung für
      den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
      Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.

10. In § 12 wird jeweils das Wort „Stationsverschrei-
    bung“ durch die Wörter „Verschreibung für den Sta-
    tionsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungs-
    dienstbedarf“ und das Wort „Stationsverschreibun-
    gen“ durch die Wörter „Verschreibungen für den
    Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Ret-

    tungsdienstbedarf“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Ein-
          richtungen der spezialisierten ambulanten
          Palliativversorgung sowie von dem nach § 6
          Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen
          des Rettungsdienstes,“.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eines Ret-
      tungsdienstes“ durch die Wörter „einem Wech-
      sel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1
      Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1“ er-
      setzt.

12. § 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Num-
    mern 5 und 5a ersetzt:

   „5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Ver-
       schreibung für Patienten sowie für den Praxis-
       bedarf der Name und die Anschrift des ver-
       schreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarz-
       tes und die Nummer des Betäubungsmittelre-
       zeptes, im Falle der Verschreibung für den Sta-
       tionsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Ret-
       tungsdienstbedarf der Name des verschreiben-
       den Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die

       Nummer des Betäubungsmittelanforderungs-
       scheines,

   5a. in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen so-
       wie in Einrichtungen der spezialisierten ambu-
       lanten Palliativversorgung und des Rettungs-
       dienstes im Falle des Erwerbs auf Verschrei-
       bung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf
       sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des
       verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tier-
       arztes und die Nummer des Betäubungsmittel-
       anforderungsscheines,“.
BGBl. 2011, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „ , auch in Ver-
      bindung mit § 6 Absatz 1,“ gestrichen.
   b) In Nummer 6 wird das Wort „Stationsverschrei-
      bung“ durch die Wörter „der Verschreibung für
      den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
      Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe b tritt am 1. November 2011 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 11. Mai 2011
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 821. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e80d9513310381d1….