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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 821
BGBl. 2011 I S. 821 · 14.306 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Mai 2011
Die Bundesregierung verordnet
– auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von
Sachverständigen und
– auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1801) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wer-
den wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position „Cannabis (Marihuana,
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“
wie folgt geändert:
a) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich
durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt:
„e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken –“.
2. In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge ein-
gefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Cannabis –
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Canna-
bis gehörenden Pflanzen)
– sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt sind –“.
3. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Cannabis –
(Marihuana, Pflanzen und
Pflanzenteile der zur Gattung
Cannabis gehörenden
Pflanzen)
– nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.
b) In der Position „Flunitrazepam“ wird der Zusatz „– ausgenommen in Zu-
bereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abge-
teilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zu-
bereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben
werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die
Abgabe von Betäubungsmitteln. –“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stationsbe-
darf“ die Wörter „ , den Notfallbedarf nach § 5c
und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Ab-
satz 1“ eingefügt und das Wort „Stationsver-
schreibung“ durch die Wörter „Verschreibung
für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäu-
bungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapothe-
ken,
2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
3. auf Stationen der Krankenhäuser und der
Tierkliniken,
4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und
Einrichtungen der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung,
5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie
7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge
führen.“
2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 23
folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. Tapentadol 18 000 mg,“.
3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 9
folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Tapentadol 4 500 mg,“.
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5b
Verschreiben für
Patienten in Alten- und
Pflegeheimen, Hospizen und in der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bewohner
eines Alten- und Pflegeheimes oder eines
Hospizes“ durch die Wörter „Patienten in
einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz
oder in der spezialisierten ambulanten Pallia-
tivversorgung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Hos-
pizes“ durch die Wörter „ , des Hospizes
oder der Einrichtung der spezialisierten am-
bulanten Palliativversorgung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Hospi-
zes“ durch die Wörter „ , des Hospizes oder der
Einrichtung der spezialisierten ambulanten Pal-
liativversorgung zu verabreichen oder“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder dem
Hospiz“ durch die Wörter „ , dem Hospiz oder
der Einrichtung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 ge-
lagert wurden und nicht mehr benötigt werden,
können von dem Arzt
1. einem anderen Patienten dieses Alten- und
Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser
Einrichtung der ambulanten spezialisierten
Palliativversorgung verschrieben werden,
2. an eine versorgende Apotheke zur Weiter-
verwendung in einem Alten- und Pflegeheim,
einem Hospiz oder einer Einrichtung der spe-
zialisierten ambulanten Palliativversorgung
zurückgegeben werden oder
3. in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1
überführt werden.“
5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
„§ 5c
Verschreiben für
den Notfallbedarf in Hospizen und in der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) Hospize und Einrichtungen der spezialisier-
ten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren
Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln
für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfris-
tigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithal-
ten. Berechtigte, die von der Möglichkeit nach
Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,
1. einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen,
die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat
benötigt werden, nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zu
verschreiben,
2. die lückenlose Nachweisführung über die Auf-
nahme in den Notfallvorrat und die Entnahme
aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen
mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Ver-
sorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln
beteiligt sind, sicherzustellen und
3. mit einer Apotheke die Belieferung für den Not-
fallvorrat schriftlich zu vereinbaren und diese
Apotheke zu verpflichten, den Notfallvorrat min-
destens halbjährlich zu überprüfen, insbeson-
dere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ord-
nungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6
Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötig-
ten Betäubungsmittel bis zur Menge des durch-

schnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens je-
doch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.
Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel
den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle
nicht überschreiten.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Rettungsdiens-
tes“ das Wort „(Rettungsdienstbedarf)“ einge-
fügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stationsver-
schreibungen“ durch die Wörter „Verschreibun-
gen für den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
7. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind
nur zur Verwendung des anfordernden Arztes,
Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen
nur im Vertretungsfall übertragen werden.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sta-
tionsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und
§ 4 Abs. 4“ ein Komma und die Wörter „den
Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungs-
dienstbedarf nach § 6 Absatz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Stationsverschrei-
bung“ durch die Wörter „Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und
den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine
werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben
an:
1. den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus
oder eine Krankenhausabteilung leitet,
2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
3. einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1
Satz 2 Nummer 1,
4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des
Rettungsdienstes oder
5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6
Absatz 4.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nummerierten Betäubungsmittelanfor-
derungsscheine sind nur zur Verwendung in
der Einrichtung bestimmt, für die sie ange-
fordert wurden.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Leiter
von Teileinheiten“ die Wörter „oder an einen
weiteren beauftragten Arzt nach § 5c Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Stations-
verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft
ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungs-
scheine“ durch die Wörter „Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von
fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanfor-
derungsscheinen“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die
der Stationsbedarf bestimmt ist“ durch die Wör-
ter „für die die Betäubungsmittel bestimmt sind“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Stationsver-
schreibung“ durch die Wörter „Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
10. In § 12 wird jeweils das Wort „Stationsverschrei-
bung“ durch die Wörter „Verschreibung für den Sta-
tionsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungs-
dienstbedarf“ und das Wort „Stationsverschreibun-
gen“ durch die Wörter „Verschreibungen für den
Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Ret-
tungsdienstbedarf“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Ein-
richtungen der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung sowie von dem nach § 6
Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen
des Rettungsdienstes,“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eines Ret-
tungsdienstes“ durch die Wörter „einem Wech-
sel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
12. § 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Num-
mern 5 und 5a ersetzt:
„5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Ver-
schreibung für Patienten sowie für den Praxis-
bedarf der Name und die Anschrift des ver-
schreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarz-
tes und die Nummer des Betäubungsmittelre-
zeptes, im Falle der Verschreibung für den Sta-
tionsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Ret-
tungsdienstbedarf der Name des verschreiben-
den Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die
Nummer des Betäubungsmittelanforderungs-
scheines,
5a. in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen so-
wie in Einrichtungen der spezialisierten ambu-
lanten Palliativversorgung und des Rettungs-
dienstes im Falle des Erwerbs auf Verschrei-
bung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf
sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des
verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tier-
arztes und die Nummer des Betäubungsmittel-
anforderungsscheines,“.

13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „ , auch in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1,“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Stationsverschrei-
bung“ durch die Wörter „der Verschreibung für
den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den
Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe b tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 821. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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