Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 1 Grundsätze
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-1 (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-2 (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-3 (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 BtMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 11.03.2025 – L 5 KR 294/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 62/19
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- BGH, 30.06.2025 – 2 StR 284/25Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Strafbarkeit des Handelns mit Methadonzubereitungen
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BtMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 403)
BGBl. 2017 I S. 403
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11.05.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.