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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8965 · S. 23

Zu Artikel 3 (Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)

Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 1 Satz 1 sieht bisher vor, dass die in Anlage III BtMG bezeichneten Betäubungsmittel grundsätzlich
nur in Form (arzneilicher) betäubungsmittelrechtlich sogenannter „Zubereitungen", d. h. nicht als „Reinstoff"
verschrieben werden dürfen. Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form getrockneter Blüten, der in der bisher
nach Deutschland importierten Form arzneimittelrechtlich ein Fertigarzneimittel ist, erfüllt den betäubungsmit-
telrechtlichen Zubereitungsbegriff nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BtMG nicht. Vielmehr handelt es sich betäu-
bungsmittelrechtlich um einen „Stoff" nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BtMG, der nach gegenwärtiger
Rechtslage, auch aus diesem Grund nicht verschrieben werden durfte. Die mit den Änderungen in den Anlagen I
bis III BtMG bezweckte Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabisarzneimittel bedarf deshalb im Wege einer
eng begrenzten Sonderregelung der Ergänzung um eine Ausnahme im Hinblick auf den Anwendungsbereich von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 für solche Arzneimittel auf Cannabisbasis, die betäubungsmittelrechtlich keine Zubereitun-
gen, sondern Stoffe sind.

Zu Nummer 2
Die Höchstmenge für Cannabis, die eine Ärztin bzw. ein Arzt für eine Patientin oder einen Patienten innerhalb
von 30 Tagen verschreiben darf, wird durch die neu eingefügte Nummer 2a auf 100 000 Milligramm begrenzt.
Dies ist aus Erfahrungswerten abgeleitet, die das BfArM im Rahmen der nach bisheriger betäubungsmittelrecht-
licher Rechtslage erforderlichen Ausnahmeerlaubnisse für Patientinnen und Patienten zum Erwerb der monatlich
benötigten Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form getrockneter Blüten aus Apotheken gewon-
nen hat. Da bei unterschiedlichen Krankheitsbildern und Indi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.576 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8965, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.607–71.183 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 504e6459fb3a4c95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP