Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 6 Sachkenntnis
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/6#abs-1 (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/6#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 6 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.06.2014 – 13 A 414/11Zitiert von 11
- BVerwG, 06.04.2016 – 3 C 10/14Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen ZweckenZitiert von 11
- VG Köln, 15.10.2019 – 7 K 9784/17
- BVerwG, 19.05.2005 – 3 C 17.04Zitiert von 28
- VG Köln, 29.06.2023 – 7 K 5822/21
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4450/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.01.2023 – 7 L 1410/22Zitiert von 1
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4447/11Zitiert von 7
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 5217/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.