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Artikel 5 · BT-Drs. 16/12256 · S. 59
Zu Artikel 5 (Änderung des Betäubungsmittelge-
Zu Artikel 5 (Änderung des Betäubungsmittelge- setzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 8. Zu Nummer 2 (§ 2) Die Neufassung passt den Stoffbegriff im Betäubungsmittel- gesetz (BtMG) der entsprechenden Begriffsdefinition im Arzneimittelgesetz (AMG) an, indem sie die Definition des § 3 AMG weitestgehend übernimmt. Durch die Anpassung an den Stoffbegriff des AMG wird klargestellt, dass auch chemische Elemente (Buchstabe a), Algen, Pilze und Flech- ten (Buchstabe b), Tierkörper sowie Körperteile etc. von Mensch oder Tier (Buchstabe c) und Mikroorganismen ein- schließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwech- selprodukte (Buchstabe d) Stoffe im Sinne des BtMG sind und damit Betäubungsmittel sein können. Dies ist bereits nach bislang geltendem Recht der Fall, weil am Ende von Anlage I des BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmit- tel), fünfter Spiegelstrich, Organismen und Teile von Orga- nismen genannt sind, die Betäubungsmittel sein können, wenn sie einen in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoff enthalten. Gegenüber der arzneimittelrechtlichen Definition wird in Buchstabe b klargestellt, dass auch Teile und Be- standteile von Algen, Pilzen und Flechten Stoffe im Sinne des BtMG sind. Zu Nummer 3 (§ 4) Zu Buchstabe a Durch die Streichung wird klargestellt, dass § 4 Absatz 1 auch für Erlaubnisse nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt. Zu Buchstabe b Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Elften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3348). Durch dieses Gesetz wurden die Befug- nisse der Tierärztinnen und -ärzte zur Herstellung von Arz- neimitteln eingeschränkt. Nach § 59a Absatz 2 Satz 1 AMG dürfen Tierärztinnen und -ärzte apothekenpflichtige Stoffe, also auch Betäubungsmittel, nur beziehen und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.991 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.449–294.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….
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