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Artikel 5 · BT-Drs. 16/12256 · S. 59

Zu Artikel 5 (Änderung des Betäubungsmittelge-

Zu Artikel 5 (Änderung des Betäubungsmittelge-
setzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Neufassung passt den Stoffbegriff im Betäubungsmittel-
gesetz (BtMG) der entsprechenden Begriffsdefinition im
Arzneimittelgesetz (AMG) an, indem sie die Definition des
§ 3 AMG weitestgehend übernimmt. Durch die Anpassung
an den Stoffbegriff des AMG wird klargestellt, dass auch
chemische Elemente (Buchstabe a), Algen, Pilze und Flech-
ten (Buchstabe b), Tierkörper sowie Körperteile etc. von
Mensch oder Tier (Buchstabe c) und Mikroorganismen ein-
schließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwech-
selprodukte (Buchstabe d) Stoffe im Sinne des BtMG sind
und damit Betäubungsmittel sein können. Dies ist bereits
nach bislang geltendem Recht der Fall, weil am Ende von
Anlage I des BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmit-
tel), fünfter Spiegelstrich, Organismen und Teile von Orga-
nismen genannt sind, die Betäubungsmittel sein können,
wenn sie einen in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoff
enthalten. Gegenüber der arzneimittelrechtlichen Definition
wird in Buchstabe b klargestellt, dass auch Teile und Be-
standteile von Algen, Pilzen und Flechten Stoffe im Sinne
des BtMG sind.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Durch die Streichung wird klargestellt, dass § 4 Absatz 1
auch für Erlaubnisse nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 gilt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Elften Gesetz zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3348). Durch dieses Gesetz wurden die Befug-
nisse der Tierärztinnen und -ärzte zur Herstellung von Arz-
neimitteln eingeschränkt. Nach § 59a Absatz 2 Satz 1 AMG
dürfen Tierärztinnen und -ärzte apothekenpflichtige Stoffe,
also auch Betäubungsmittel, nur beziehen und

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.991 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.449–294.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….

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