Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 6 Sachkenntnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.