Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.