Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Kassel, 28.09.2012 – 4 Qs 24/12
- BGH, 16.03.2023 – 2 ARs 487/22Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der BewährungZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 – 11 S 2307/11Zitiert von 14
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
- AG Frankfurt (Oder), 23.09.2020 – 412 Cs 6/20, 412 Cs 226 Js 25048/19 (6/20)
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 – OVG 6 B 5.13Zitiert von 1
- KG, 04.06.2013 – 2 Ws 224/13, 2 Ws 224/13 - 141 AR 187/13Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 26.07.2007 – 8 K 1339/06
9 Entscheidungen zu § 38 BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/38#abs-1 (1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/38#abs-2 (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.