Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 13/8586 · S. 9
Zu Artikel 4 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) Nach geltendem Recht wird zu Beginn des Vollzuges eine Behandlungsuntersuchung durchgeführt, um die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen zu erforschen. Diese Untersuchung er- streckt sich dabei auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen und für seine Resozialisierung erforderlich sind. Der Entwurf sieht vor, daß bei Sexualstraftätern be- reits bei Strafantritt besonders gründlich zu prüfen ist, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist, so daß behandlungsfähige und behandlungsbedürftige Gefangene möglichst früh- zeitig Behandlungsmaßnahmen zugeführt werden können. Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 4 StVollzG) Die auf der Grundlage der Behandlungsuntersu- chung nach § 6 Strafvollzugsgesetz für den einzelnen Gefangenen zu erstellende Vollzugsplanung erfor- dert nach derzeitiger Rechtslage u. a. bereits Aus - sagen darüber, ob die Verlegung in eine sozialthera- peutische Anstalt sowie besondere Hilfs- und Be- handlungsmaßnahmen vorzusehen sind. Die in Aus- sicht genommenen Maßnahmen sind mit der Ent- wicklung des Gefangenen in Einklang zu halten und entsprechend fortzuschreiben: Ergänzend hierzu sieht der Entwurf bei Sexualstraf - tätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und bei denen auf- grund des Ergebnisses der Behandlungsuntersu- chung von einer Verlegung in eine sozialtherapeu- tische Anstalt abgesehen worden ist, eine zwingende Überprüfung dieser Entscheidung jeweils nach sechs Monaten vor. Hierdurch wird in erhöhtem Maße sichergestellt, daß die Erkenntnisse und Veränderun- gen während des Vollzuges berücksichtigt werden. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.916 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/8586, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.430–34.346 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 74f0da1bf0e2908a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP