Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 1 Betäubungsmittel
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/1#abs-1 (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/1#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
Wird zitiert von 466 Entscheidungen zu § 1 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.11.2018 – 14 K 106.15Zitiert von 1
- VG Köln, 02.07.2024 – 7 K 3847/21
- BVerfG, 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 · CannabisZitiert von 207
- BGH, 20.09.2017 – 1 StR 64/17Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erkennbarkeit der Betäubungsmitteleigenschaft; Vorhersehbarkeit des Umstands, mit Betäubungsmitteln tatbestandlich umzugehenZitiert von 11
- OLG Hamm, 21.06.2016 – 4 RVs 51/16Zitiert von 1
- BVerfG, 16.03.2006 – 2 BvR 954/02Strafrecht: Bestimmtheit des Arzneimittelbegriffs bei Designerdrogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG); Beweisverwertung nach verfristeter Durchsuchung; Besetzung von Auffangstrafkammern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- OVG NRW, 23.04.2026 – 16 A 1842/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I 4791)
BGBl. 2021 I S. 4791
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.