Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 138 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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