Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2023, Nr. 105
BGBl. 2023 II Nr. 105 · 124.025 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil II
2023 Ausgegeben zu Bonn am 13. April 2023 Nr. 105
Erste Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer
Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
Vom 5. April 2023
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils
auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 6a, 7a und 9 bis 11, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, mit Absatz 2
Nummer 1, mit Absatz 6 und mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
– des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154):
Artikel 1
Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung
(Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV)
§1
Inkraftsetzung
(1) Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 8. November 2022 (PRE (22) 40 rev. 2; STF (22) 60 intern; 2022-II-9) über die Annahme der
Rheinschiffspersonalverordnung;
2. Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt über die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. August
2022 (BGBl. 2022 II S. 444, 446)) geändert worden ist.

(2) Im Anlageband1 zu dieser Verordnung werden veröffentlicht
1. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 1 als Anlage 1,
2. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 2 als Anlage 2.
§2
Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung
Soweit die Rheinschiffspersonalverordnung und die Dienstanweisungen zur Rheinschiffspersonalverordnung sowie
diese Verordnung keine eigenen Regeln enthalten, gelten die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 105) geändert worden ist, und der aufgrund der genannten Verordnung ergangenen Rechtsverordnungen
entsprechend.
§3
Ausnahmen von der Patentpflicht
Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein
Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche
Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer-
scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April
2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.
§4
Zuständige Behörden
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung
vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 der Rheinschiffspersonalverordnung
durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Rheinschiffspersonalverordnung
abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung der Rheinschiffspersonalverordnung ist die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt, sofern in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 4.01 Nummer 2 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für das Verlangen
weiterer Zeugnisse ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, sofern es sich um die Tauglichkeit von
Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 5.01 Nummer 2 und 3 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Erteilung
von Schifferdienstbüchern und die allgemeinen Angaben und Kontrollvermerke sind die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämter.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.01 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Zulassung von Ausbildungsprogrammen, deren Widerruf oder Aussetzung, für die Information der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt und für die Entgegennahme der Unterlagen ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur.
(7) Zuständige Behörden für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung im Sinne des § 7.03 Nummer 1
der Rheinschiffspersonalverordnung sind, für die Betriebsebene, die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der
Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in die
Aufgabenübertragung eingewilligt haben.
(8) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 1, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Aussetzung von Befähigungszeugnissen von Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene, von
Maschinenpersonal oder von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder von Sachkundigen für LNG und für die
Hinterlegung, Unterrichtung und Verwahrung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(9) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Vorlage von
Tauglichkeitsnachweisen sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, sofern es sich um Besatzungsmitglieder auf
Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.
1 Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.

(10) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.02 Nummer 7 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Mitteilung sind auch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Anordnung
der vorläufigen Sicherstellung sind, nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern, auch die Polizeikräfte der Länder.
(12) Die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ist zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem
1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.
(13) Zuständige Behörden für die Erteilung und die Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für
LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 2 und des § 15.06 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Ausstellung
und die Verlängerung von Befähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sind die Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter.
(15) Zuständige Behörden im Sinne des § 18.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 der Rheinschiffspersonalverordnung für
die Ausgabe der nachfolgenden Bordbücher und die Kennzeichnung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(16) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch
von Schifferdienstbüchern sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(17) Zuständig für den Umtausch der Bordbücher nach § 20.02 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(18) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.10 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch
in ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder für Sachkundige für LNG sind die
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
§5
Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und
§ 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der
oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist,
ausgestellt sein.
(2) Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der
Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt
worden ist.
§6
Befähigungszeugnisse
(1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle
des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend.
(2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer
Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder
seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der
Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der
Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des
Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als
besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung.
(4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden
bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt.
(5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen
im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht
ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise.

§7
Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
(1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55
Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.
(2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55
Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene
Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.
(4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das
nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
(5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung
zugelassene Ausbildungsprogramm.
(6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene
Ausbildungsprogramm.
(7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der
Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung
zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.
(8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken
im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus
Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts
anderes ergibt.
§8
Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder
(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 19.02 Nummer 1,
§ 19.03 Nummer 1, § 19.04 Nummer 1 bis 4, § 19.05 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 19.06 Nummer 1, § 19.07
Nummer 1, § 19.08 Satz 2 und § 19.09 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Besatzung
während der Fahrt ständig an Bord ist,
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 1 Satz 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen
ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 16.13 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene
Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5
Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Nummer 1 der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung
erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
2. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, ein Mitglied der Besatzung am Bunkervorgang
beteiligt wird, obwohl es nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas gemäß § 15.01 der Rheinschiffspersonal-
verordnung qualifiziert ist,
3. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 18.01 Nummer 1 und 3 Satz 1
der Rheinschiffspersonalverordnung nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
4. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 18.02 Nummer 5 erster Halbsatz der Rheinschiffspersonalverordnung
während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
5. nach § 18.03 Nummer 2 bis 5 der Rheinschiffspersonalverordnung die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher
ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der
Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 7 der
Rheinschiffspersonalverordnung nicht geführt wird.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1
der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde,
2. ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Befähigungszeugnis nach § 11.01 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -größe geführt wird,
3. ein Fahrzeug ohne die jeweils erforderliche besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung geführt wird,
4. ein mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenes Fahrzeug geführt wird, obwohl der Schiffsführer nicht als Sachkundiger für
Flüssigerdgas nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung qualifiziert ist.
(4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
1. die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach § 4.01 Nummer 3 der
Rheinschiffspersonalverordnung eingehalten werden,
2. die Eintragungen nach § 5.01 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung nach Maßgabe
der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorgenommen
werden,
3. das Befähigungszeugnis vor Beginn der Aussetzungsfrist nach § 8.01 Nummer 5 der Rheinschiffspersonal-
verordnung zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
4. die erforderliche Befähigung der nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung am Bunkervorgang beteiligten
Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, jederzeit durch das
Befähigungszeugnis nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden
kann,
5. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals auf Fahrgastschiffen nach § 16.01 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 16.10 Nummer 1 Satz 1,
Nummer 2 oder 3 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
6. das Bordbuch nach § 18.04 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechend der darin
enthaltenen Anleitung geführt wird,
7. das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5
Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord
aufbewahrt werden,
8. die in § 18.04 Nummer 4 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung genannte Bescheinigung gemäß § 18.04
Nummer 4 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
9. bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 18.04 Nummer 6 der
Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
10. die Eintragungen im Logbuch nach § 19.07 Nummer 2 Satz 5 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen
werden.
(5) Dem Schiffsführer ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
1. wenn die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung
ausgesetzt ist,
2. ohne ein nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenes Befähigungszeugnis als
Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe zu besitzen,
3. ohne eine nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche besondere Berechtigung zu
besitzen,
4. ohne die nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Befähigung für Sachkundige
für LNG zu besitzen, sofern das Fahrzeug mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird.
(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss jederzeit seine Befähigung nach § 15.02 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung nachweisen können, wenn es auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG)
betrieben wird, am Bunkervorgang beteiligt ist.
(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 16.12 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der
Rheinschiffspersonalverordnung die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln
und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
(8) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Schifferdienstbuches oder eines Bordbuches hat gemäß
§ 3.03 Satz 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes
Befähigungszeugnis oder Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern
oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.

§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der
Kontrollgang durchgeführt wird,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder
zulässt,
5. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,
6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,
8. entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung
eingehalten wird,
10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,
12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen
werden kann,
13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,
15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt
oder vorgewiesen wird,
16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
17. entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder
18. entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.
§ 10
Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt
werden von
1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
§ 11
Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse
auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung
durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.
§ 12
Umtausch von Schifferdienstbüchern
(1) Beim Umtausch eines Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach der Rheinschiffspersonalverordnung
nach § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung kann anstelle der bisherigen Befähigung eine höhere
Befähigung eingetragen werden, wenn folgende Fahrzeit nachgewiesen wurde:
1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein
Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
(2) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 1 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn
die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten
Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im
Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
§ 13
Nichtanwendung von Vorschriften
Die Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 2. und 3. Dezember 2020, Protokoll 22 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 2
Satz 1 der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994
II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:
„2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person
besetzt ist,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person
befindet,“.
c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:
„38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,“.
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 2a werden aufgehoben.
b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt
wird,“.
Artikel 3
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen“.
b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen“.
c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:
„§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden“.

d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren“.
e) Nach der Angabe zu Anlage 6 werden folgende Angaben zu Anlage 6a und den Anhängen 1, 2 und 3 eingefügt:
„Anlage 6a Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung
(zu § 24 Absatz 2) von Ärzten und Ärztinnen
Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit“.
f) Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 32 (weggefallen)“.
(zu § 137 Absatz 2)
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Rheinschiffspersonalverordnung,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 33 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffspersonal-
verordnung“ ersetzt.
b) Nummer 49 wird wie folgt gefasst:
„49. „Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1
Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;“.
c) Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
„61. „Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung;“.
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
a) von einem Land oder
b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
1. für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
a) von einem Land oder
b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist
a) von einem Land oder
b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
2. ein Rheinpatent.“
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
amtlichen Berechtigungsschein.“

c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das
Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der
See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.“
7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b) ein Sportschifferzeugnis oder
c) ein Behördenschifferzeugnis.
Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht
für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur
Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie
Fähren.“
8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Schifffahrtsverwaltung“ die Wörter „oder der
Fischereiverwaltung“ eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugart“ die Wörter „und das Fahrtgebiet“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der
Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend
von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.“
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1. ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden
ist,
2. ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes“ durch die Wörter „in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register
einzutragen.“
12. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der
Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin,
der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.“

13. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von
Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind.
Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von
Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder
eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung
bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit
Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen
sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu
veröffentlichen.“
14. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben
werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.“
15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33
des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die
erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.“
16. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach
den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes,
ausländisches Zeugnis verfügen.“
17. § 31 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausbildungsprogramm“ die Wörter „oder ein entsprechendes,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes, von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm“ eingefügt.
18. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes, von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
19. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen
haben,“.
20. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Fertigkeiten“ gestrichen.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Führungsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das
jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung
bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt
sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des
Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt
sind, und
2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in
Anlage 9 festgelegt sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022
erworben haben.“

23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des
§ 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,“.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. für
a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen
Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6
genanntes Befähigungszeugnis
besitzen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
1. der Kieler Förde,
2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens
berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der
betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person
1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens
500 Tagen nachweisen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen
Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-
verordnung,
2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als
Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrts-
straßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
4. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
5. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.“
25. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU)
2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde
nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art
einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.“

26. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Erwerb des
Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
1. mindestens 18 Jahre alt sein und
2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.“
27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einzelheiten des Verfahrens“ durch die Wörter „Einzelheiten des
Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens“ ersetzt.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der
Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren
Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten
Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2
erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht
der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.“
29. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71
Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen,
die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a
Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die
Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über
die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie
sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.“
30. In § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Weiterbildungsprogramms“ die Wörter „oder
eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen
Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms“ eingefügt.
31. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2
des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschiffer-
ausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die
zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese
Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von
Gebühren und Auslagen zuständig.“
32. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die
Zusatzprüfung bestanden hat.“
33. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildungsprogramms“ die Wörter „oder eines
entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms“
eingefügt.
34. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrgastschifffahrt“ durch das Wort
„Personenschifffahrt“ ersetzt.
35. In § 96 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort
„Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
36. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „§ 19.01 der
Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „§ 19.06
der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.

37. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der
Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der
Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17
bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach
§ 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung
verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit
den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen
Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der
Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
bb) Im neuen Satz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Seeleute-Befähigungsverordnung“ die Wörter „oder
ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und
Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.“
38. In § 109 Absatz 2 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffspersonal-
verordnung“ ersetzt.
39. § 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden
nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.“
40. § 130 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote,
schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
werden:
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem
Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit
dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach
Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität
nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das
60. Lebensjahr vollendet hat.“
41. § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131
Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent
nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes
Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die
Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur
Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschiffer-
patentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere
Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können
bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.“
42. § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137
Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum
17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf
Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum
17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach
den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine
Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.“
43. Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt:
„§ 138
Fortgelten von Prüfungsvorschriften;
Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie
§ 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der
Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2
der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert
worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.
(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung
durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis
gleich.“
44. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3
zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben
anerkannt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Befahren der Elbe;
Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit
maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich
die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter
den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.“

46. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 21 Absatz 1)
Muster des Tauglichkeitsnachweises
für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
Ärztlicher Nachweis
über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder
Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in
Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf
das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
Dauerhaft untauglich
Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis
Tauglich ohne Einschränkungen
Tauglichkeit befristet bis *
Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden
ist
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens
08 Beschränkter Bereich
09 Beschränkte Aufgabe
Stempel
(Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin)
* Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen
ist.“

47. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a
(zu § 24 Absatz 2)
Voraussetzungen und Verfahren
für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung
Betriebsmedizin,
1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder
durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von
mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung
der Zulassung,
1.5 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der
Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der
Zulassung,
1.6 mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als
Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in
betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und
1.7 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen,
personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen
sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung
der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt,
eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden
Anforderungen nachzuweisen.
4. Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer
Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung
Betriebsmedizin,
1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder
durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der
Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung
der Zulassung,
1.5 mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als
Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher
Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und
1.6 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen,
personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht
werden:
2.1 Erklärung über das Fortbestehen der
2.1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
2.1.2 arbeitsmedizinischen Fachkunde und
2.1.3 für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen
Ausstattung,

2.2 Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und
1.5.
3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf
Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes
Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser
Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1
können entsprechende Nachweise verlangt werden.
5. Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer
Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 3: Verfahren
1. Antrag
Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche
Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02
Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der
Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
2. Prüfung
Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit
der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die
apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.
3. Zulassung und Verlängerung
3.1 Zulassung
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach
dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
3.2 Verlängerung
Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder
elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser
Anlage enthalten.
Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage
erteilt.
4. Nebenbestimmungen
Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und
Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.
4.1 Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
4.2 Die zugelassene Person ist zu verpflichten
4.2.1 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden
rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der
medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,
4.2.2 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder
einzuleiten,
4.2.3 die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die
untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den
Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,
4.2.4 bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren
Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der
medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,
4.2.5 bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach
der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungs-
maßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums-
medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der
Rili-BÄK zu garantieren,

4.2.6 die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich
vorzunehmen,
4.2.7 die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu
dokumentieren,
4.2.8 die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser
benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,
4.2.9 sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der
Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufs-
genossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,
4.2.10 der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin
jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der
praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der
Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de),
4.2.11 der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede
Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei
4.2.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
4.2.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
4.2.11.3 Verzicht auf die Zulassung,
4.2.11.4 Ruhen der Approbation.
5. Widerruf der Zulassung
5.1. Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die
Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person
schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen
nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen
widerrufen.
5.2. Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.
6. Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach
Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen
der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des
Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung
in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.

Anhang 1 zu Anlage 6a
Muster des Antragsformulars
Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Hiermit beantrage ich die
Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise
nach 2.1 und 2.2 beizufügen.
Titel, Vorname, Name
Geburtsdatum
Dienstanschrift
Einrichtung
Straße
PLZ, Ort
Telefon Telefax E-Mail
Privatanschrift
(freiwillige Angabe)
Straße
PLZ, Ort

Angaben/Nachweise Beleg;
Nr.* gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a Angaben Seitenzahl
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV der Anlage
1.1 Zeitpunkt der Approbation Datum:
1.2 Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ Datum:
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ Datum:
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig? Datum:
1.3 Verkehrsmedizinische Erfahrungen
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen:
– welche?; – Anzahl pro Jahr
1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten
verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens
15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten
vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung
1.5 Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen Datum:
nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr
1.6 Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Datum:
Maschinenraum als Hospitant
oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen
(Binnen-, Küstenschiff)
1.7 Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22
BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV
Räumliche Größe der Praxis in qm
Ich verfüge über ein Sehtestgerät
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
mit den Untersuchungsmöglichkeiten
• Sehschärfe Ferne
• Dämmerungssehvermögen
• Stereosehen
• Farbsinn nach ISHIHARA
Anzahl der prüfbaren Farbtafeln:
Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach
CESNI erfüllt
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
Farbunterscheidungsvermögen
• Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden?
Anzahl der prüfbaren Tafeln:
• Velhagen-Test vorhanden?
• Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher?
* Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.

Angaben/Nachweise Beleg;
Nr.* gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a Angaben Seitenzahl
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV der Anlage
Gehöruntersuchung
Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1
Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach
ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
Angaben/Nachweise Belege;
Nr.** gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a Angaben Seitenzahl
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV der Anlage
1 Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs-
bis Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV
2.1.3 Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der
Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin
und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1
RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung
ergeben haben. Der nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche
Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.
Ort, Datum
Stempel/
Unterschrift
2.2 Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen Datum:
nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr
2.2 Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant Datum:
oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen 1.
2.
Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen
Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf
Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bg-verkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS
veröffentlicht.
Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.
(Ort, Datum)
(Stempel, Unterschrift)
Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:
Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche
Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung
und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
* Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
** Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.

Anhang 2 zu Anlage 6a
Muster für den Zulassungsbescheid
Zulassung
Frau/Herr
«Name»
geboren am … in «Ort»
wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im
Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2
und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffs-
personalverordnung vorzunehmen.
Diese Zulassung ist nicht übertragbar.
Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum …
Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen.
Nebenbestimmungen
1. Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1.1 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen
Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und
arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.
1.2 Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.
1.3 Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die
untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der
Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1
der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.
1.4 Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren
Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen
Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der
BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.
1.5 Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß
der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-
suchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen
einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.
1.6 Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich
vorzunehmen.
1.7 Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.
1.8 Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten
fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.
1.9 Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für
die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr
bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
1.10 Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit
als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres
nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der
Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet:
www.bg-verkehr.de).
1.11 Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten
fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei
1.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
1.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
1.11.3 Verzicht auf die Zulassung,
1.11.4 Ruhen der Approbation.

2. Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:
Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei
der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG
Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
Hinweise
Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell
notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der
Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,
einzulegen.

Anhang 3 zu Anlage 6a
Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit
Anonymisierte Meldung durchgeführter Tauglichkeitsuntersuchungen in der Binnenschifffahrt für das Jahr 20__ Blatt __
Name Ärztin/Arzt: PLZ: Ort:
*Internationale Klassifikation
Grund der Funktion der Krankheiten
Datum Proband*in Untersuchungsergebnis
Untersuchung an Bord der WHO
ICD-10 Diagnosecode
tt.mm.jjjj
Geburtsjahr
männlich
weiblich
divers
Erstuntersuchung
Erneute
Tauglichkeitsuntersuchung
Schiffsführer
Sonstiges
Besatzungsmitglied
Dauerhaft untauglich*
Vorübergehend untauglich,
voraussichtlich bis: mm.jjjj*
Tauglich ohne
Einschränkungen
Tauglichkeit befristet bis:
mm.jjjj*
Tauglich unter der
Voraussetzung, dass das
Patent der untersuchten Person
vor dem 01.04.2004 erteilt
worden ist.
Tauglich mit einer oder
mehreren Beschränkungen*/**
Grund für eingeschränkte
Tauglichkeit
oder
Untauglichkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 105, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2023
* Pflichtangabe ICD-10 Diagnosecode/**Angabe der Ziffer(n) 01 bis 09 gemäß Anhang 3 zu Anlage 4 BinSchPersV“.
Seite 24 von 38

48. Anlage 12 Teil 1 Nummer II wird wie folgt gefasst:
„II. Wasserstraßenkenntnisse:
Kenntnisse der beantragten Fährstrecke“.
49. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Teile III bis VII werden aufgehoben.
b) Der bisherige Teil VIII wird Teil III.
50. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
„1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt
entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen
erfüllt.“
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.“
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen“
durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte
natürliche Personen“ ersetzt.
dd) In Nummer 2.4 Buchstabe f und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Behörde“ jeweils durch
das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.2 Satz 4 wird das Wort „zuständige Behörde“ durch das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
bb) Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des
Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten
natürlichen Person vorzulegen.“
51. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
„1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt.“
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.“
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen“
durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte
natürliche Personen“ ersetzt.
dd) In Nummer 2.4 Buchstabe e und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde“ jeweils durch
das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 Nummer 3.3.1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des
Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten,
natürlichen Person vorzulegen.“
52. Anlage 32 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird in der
Anlage im Abschnitt 2 wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043,
1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der
Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.“
2. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1. I n d i v i d u e l l z u r e c h e n b a r e ö f f e n t l i c h e L e i s t u n g e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e r
Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101 Prüfungsverfahren für das
Unionspatent und das Rheinpatent
1011 Zulassung zur behördlichen § 67 BinSchPersV 145
Befähigungsprüfung §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
1012 Durchführung des theoretischen § 38 Absatz 2 BinSchPersV 134
Prüfungsteils § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
1013 Durchführung des praktischen § 38 Absatz 3 BinSchPersV 277
Prüfungsteils Reiseplanung § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
1014 Durchführung des praktischen § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
Prüfungsteils Reisedurchführung an § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
einem Simulator
1015 Durchführung des praktischen § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
Prüfungsteils Reisedurchführung an § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
Bord eines Fahrzeugs
1016 Ausstellen eines Zeugnisses über das § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10
Bestehen der praktischen Prüfung am
Simulator
102 Prüfungsverfahren für das
Fährschifferzeugnis
1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111
1022 Durchführung des theoretischen § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
Prüfungsteils
1023 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
Prüfungsteils an Bord einer Fähre
1024 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
Prüfungsteils an einem Simulator
103 Prüfungsverfahren für das
Sportschifferzeugnis und Sportpatent
1031 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
1032 Durchführung des theoretischen § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
Prüfungsteils § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
1033 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 3 BinSchPersV 160
Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1034 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 3 BinSchPersV 160
Prüfungsteils an einem Simulator § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
104 Prüfungsverfahren für das
Kleinschifferzeugnis
1041 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1042 Durchführung des theoretischen § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 84
Prüfungsteils
1043 Durchführung des theoretischen § 40 Absatz 5 Satz 3 163
Prüfungsteils für das Führen von
Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU)
2017/2397
1044 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 175
Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs BinSchPersV
1045 Durchführung des praktischen § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 175
Prüfungsteils an einem Simulator BinSchPersV
105 Prüfungsverfahren für besondere
Berechtigungen
1051 Zulassung zur behördlichen § 67 BinSchPersV 63
Befähigungsprüfung, falls diese Leistung §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
nicht mit einer Leistung nach der
Nummer 1011 verbunden ist
1052 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 2 BinSchPersV 25
Durchführung der Theorieprüfung § 13.02 RheinSchPersV
1053 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 3 BinSchPersV 146
Durchführung der praktischen Prüfung § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
an einem Simulator
1054 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 3 BinSchPersV 246
Durchführung der praktischen Prüfung § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
an Bord eines Fahrzeugs der WSV
1055 Besondere Berechtigung für Radar auf § 41 Absatz 4 BinSchPersV 102
Fähren: Durchführung der praktischen
Prüfung
1056 besondere Berechtigung für § 42 Absatz 2 BinSchPersV 13
Wasserstraßenabschnitte mit § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5
besonderen Risiken: Durchführung der RheinSchPersV
Prüfung, je angebrochener
10 km-Streckenabschnitt
1057 besondere Berechtigung für § 43 Absatz 2 BinSchPersV 130
Wasserstraßen mit maritimem § 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV
Charakter: Durchführung der Prüfung
106 Erteilung von
Schiffsführerzeugnissen und
besonderen Berechtigungen
1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. 129
§ 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3
BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV
1062 Erst- oder Folgeausstellung im §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV 89
elektronischen Format § 12.07 RheinSchPersV

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1063 Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 143
als Karte Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2
BinSchPersV
1064 Erteilung nach §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV 103
Tauglichkeitsverlängerung im § 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
elektronischen Format RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3
und 4 BinSchPersV
1065 Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 § 126 Absatz 3 BinSchPersV 150
ausgestellten Fahrerlaubnis der
Klasse F und Ausstellung eines
Bescheides über die Tauglichkeit
1066 Erteilung einer besonderen § 79 Absatz 1 BinSchPersV 129
Berechtigung als Karte, falls diese § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV
Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1061 oder 1063 verbunden
ist
1067 Erteilung oder Verlängerung eines § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 89
Befähigungszeugnisses für Sachkundige BinSchPersV
für die Fahrgastschifffahrt (nur im § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV
elektronischen Format)
1068 Erteilung oder Verlängerung eines § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 89
Befähigungszeugnisses für Sachkundige BinSchPersV
für Flüssigerdgas (nur im elektronischen § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV
Format)
107 Ausstellung eines
Schifferdienstbuches oder
Fahrtenheftes und Erteilung von
Befähigungszeugnissen
1071 Erstausstellung und Ausgabe eines §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 104
Folgebuches ohne Eintragung eines Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV
Befähigungszeugnisses § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV
1072 Erstausstellung eines Fahrtenheftes und § 7 Nummer 1 RheinLotsO 66
Ausgabe eines Folgeheftes
1073 Validierung von Fahrzeiten ohne § 27 BinSchPersV 1,50
Eintragung eines § 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV Mindestens
Befähigungszeugnisses, je angefangene aber 5
Seite § 7 Nummer 3 RheinLotsO
1074 Eintragung und Verlängerung eines §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 27
Befähigungszeugnisses auf Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3
Einstiegsebene oder Betriebsebene BinSchPersV
oder des Maschinenpersonals § 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV;
§ 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 64 BinSchPersV
108 Umtausch alter
Befähigungszeugnisse
1081 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
oder C oder eines Rheinpatentes in ein
Unionspatent nach der BinSchPersV
oder in ein Rheinpatent nach der
RheinSchPersV – als Karte

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1082 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV 89
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
oder C oder eines Rheinpatentes in ein
Unionspatent nach der BinSchPersV
oder in ein Rheinpatent nach der
RheinSchPersV – im elektronischen
Format
1083 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 3 BinSchPersV 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in
ein Behördenschifferzeugnis nach
BinSchPersV oder in ein
Behördenpatent nach RheinSchPersV
1084 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 4 BinSchPersV 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in
ein Sportschifferzeugnis nach
BinSchPersV oder in ein Sportpatent
nach der RheinSchPersV
1085 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in
ein Fährschifferzeugnis
1086 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV, 104
nach der BinSchPatentV oder der § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV
Personalverordnung für den Rhein
ausgegebenen Schifferdienstbuches in
ein Schifferdienstbuch nach
BinSchPersV oder RheinSchPersV
1087 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 131 Absatz 2 BinSchPersV 129
erteilten Radarpatentes in eine § 20.09 RheinSchPersV
besondere Berechtigung für Radar als
Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
Leistung nach der Nummer 1081, 1083,
1084 oder 1085 verbunden ist
1088 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 131 Absatz 2 BinSchPersV 89
erteilten Radarpatentes in eine § 20.09 RheinSchPersV
besondere Berechtigung für Radar im
elektronischen Format, falls diese
Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1082 verbunden ist
1089 Umtausch nach den Ziffern 1081 § 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV Zuzüglich
bis 1088, wenn ein § 20.03 Nummer 2 Satz 5 14 Euro
Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden RheinSchPersV
muss
109 Änderungen von nach Nummern 106
bis 108 erteilten
Befähigungszeugnissen
1091 Anordnen des Beibringens eines § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 112
Tauglichkeitsnachweises Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch
i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV
§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV
1092 Nachträgliche Erteilung oder Löschung § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 150
von Auflagen und medizinischen Absatz 2 BinSchPersV
Beschränkungen als Karte § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
BinSchPersV

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1093 Nachträgliche Erteilung oder Löschung § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 110
von Auflagen und medizinischen Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV
Beschränkungen im elektronischen § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
Format RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
BinSchPersV
1094 Aussetzung oder Entzug eines §§ 94 – 97 BinSchPersV 238
Befähigungszeugnisses §§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV
110 Zulassung von Lehrgängen
1101 Zulassung eines Basis- oder § 56 BinSchPersV 275 – 545
Auffrischungslehrgangs für Sachkundige § 16.05 RheinSchPersV
für die Fahrgastschifffahrt
1102 Zulassung eines Lehrgangs für § 56 BinSchPersV 275 – 545
Sachkundige für Flüssigerdgas § 15.04 RheinSchPersV
1103 Zulassung eines Lehrgangs § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV 275 – 545
grundlegende Sicherheitsausbildung
1104 Zulassung eines Lehrgangs § 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV 275 – 545
Maschinenkundige
1105 Zulassung eines Grund- oder § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV 275 – 545
Wiederholungslehrgangs
atemschutzgerättragende Personen
111 Zulassung von Simulatoren
1101 Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 5531
1102 Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 2777
112 Befreiung von Fahrerlaubnissen
1121 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen § 14 BinSchPersV 112
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis,
Zulassung einer Ausnahme
113 Zulassung von Ärzten
1131 Erteilung einer Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a 607 – 830
BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a
BinSchPersV
1132 Verlängerung einer Zulassung; § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch 373 – 467
Umwandlung einer Ermächtigung in eine i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV
Zulassung § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a,
auch i. V. m. § 137 Absatz 2,
BinSchPersV
114 UKW-Sprechfunkzeugnisse
1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV 14,85
1142 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 65,45
BinSchSprFunkV
1143 Teilprüfung oder Wiederholung von § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 42,65/65,45
1 Teil/2 Teilen BinSchSprFunkV
1144 Erteilung des UKW- § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV 21,30
Sprechfunkzeugnisses

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1145 Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses § 10 BinSchSprFunkV 31,20
durch FVT
1146 Umschreibung oder Ersatzausfertigung §§ 10, 11 BinSchSprFunkV 41,10“.
von Berufszeugnissen
3. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 2 in Nummer 203 wie folgt gefasst:
„203 Andere Untersuchungen, Prüfungen und § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 nach
Zulassungen von Gleichwertigkeiten und und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO Zeitaufwand“.
Abweichungen ES-TRIN
Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08.
Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07
Nummer 1, Artikel 27.01
Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 45 werden die Wörter „§§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter
„§§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
b) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
„51. „Rheinschiffspersonalverordnung“:
Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023
(BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;“.
2. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffs-
personalverordnung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die
Wörter „Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung,“.
3. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „Teil III der
Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort
„Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
c) In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige“ gestrichen.
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Erholungszwecke“ durch das Wort „Freizeitzwecke“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffs-
personalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung
zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,“.
b) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch
wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
cc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen“ gestrichen.
6. Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. April 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 (zu Artikel 7 Nummer 6)
Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Nachweises
über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit
eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt


Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
Muster des ärztlichen Nachweises
über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt


Anhang 2 (zu Artikel 7 Nummer 7)
Anlage 9
(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
Vorläufiger Sportbootführerschein

Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 II Nr. 105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 2c0a93fbcfef4347….