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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2023, Nr. 105

BGBl. 2023 II Nr. 105 · 124.025 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil II

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 13. April 2023                                     Nr. 105

                                  Erste Verordnung
          zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer
                      Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

                                                 Vom 5. April 2023


  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils
  auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 6a, 7a und 9 bis 11, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, mit Absatz 2
  Nummer 1, mit Absatz 6 und mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
– des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154):


                                                     Artikel 1

                                         Verordnung
                     zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung
               (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV)

                                                        §1

                                                  Inkraftsetzung
  (1) Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 8. November 2022 (PRE (22) 40 rev. 2; STF (22) 60 intern; 2022-II-9) über die Annahme der
   Rheinschiffspersonalverordnung;
2. Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die
   Rheinschifffahrt über die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
   Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
   die zuletzt durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. August
   2022 (BGBl. 2022 II S. 444, 446)) geändert worden ist.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  (2) Im Anlageband1 zu dieser Verordnung werden veröffentlicht
1. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 1 als Anlage 1,
2. der Beschluss nach Absatz 1 Nummer 2 als Anlage 2.


                                                                   §2

                                     Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Soweit die Rheinschiffspersonalverordnung und die Dienstanweisungen zur Rheinschiffspersonalverordnung sowie
diese Verordnung keine eigenen Regeln enthalten, gelten die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 105) geändert worden ist, und der aufgrund der genannten Verordnung ergangenen Rechtsverordnungen
entsprechend.


                                                                   §3

                                                Ausnahmen von der Patentpflicht
  Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein
Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche
Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer-
scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April
2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.


                                                                   §4

                                                       Zuständige Behörden
  (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung
vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 der Rheinschiffspersonalverordnung
durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Rheinschiffspersonalverordnung
abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
 (2) Zuständige Behörde für die Durchführung der Rheinschiffspersonalverordnung ist die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt, sofern in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
 (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 4.01 Nummer 2 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für das Verlangen
weiterer Zeugnisse ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, sofern es sich um die Tauglichkeit von
Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.
  (5) Zuständige Behörden im Sinne des § 5.01 Nummer 2 und 3 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Erteilung
von Schifferdienstbüchern und die allgemeinen Angaben und Kontrollvermerke sind die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämter.
   (6) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.01 Nummer 1, 3, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Zulassung von Ausbildungsprogrammen, deren Widerruf oder Aussetzung, für die Information der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt und für die Entgegennahme der Unterlagen ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur.
   (7) Zuständige Behörden für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung im Sinne des § 7.03 Nummer 1
der Rheinschiffspersonalverordnung sind, für die Betriebsebene, die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der
Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in die
Aufgabenübertragung eingewilligt haben.
  (8) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 1, 4 und 5 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Aussetzung von Befähigungszeugnissen von Besatzungsmitgliedern auf Einstiegsebene oder Betriebsebene, von
Maschinenpersonal oder von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder von Sachkundigen für LNG und für die
Hinterlegung, Unterrichtung und Verwahrung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (9) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Vorlage von
Tauglichkeitsnachweisen sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, sofern es sich um Besatzungsmitglieder auf
Einstiegsebene oder Betriebsebene oder um Maschinenpersonal handelt.


1 Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  (10) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.02 Nummer 7 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für die
Mitteilung sind auch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (11) Zuständige Behörden im Sinne des § 8.03 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Anordnung
der vorläufigen Sicherstellung sind, nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern, auch die Polizeikräfte der Länder.
   (12) Die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ist zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem
1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.
  (13) Zuständige Behörden für die Erteilung und die Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für
LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 2 und des § 15.06 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind die
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (14) Zuständige Behörden im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung für die Ausstellung
und die Verlängerung von Befähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sind die Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter.
  (15) Zuständige Behörden im Sinne des § 18.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 der Rheinschiffspersonalverordnung für
die Ausgabe der nachfolgenden Bordbücher und die Kennzeichnung sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (16) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch
von Schifferdienstbüchern sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (17) Zuständig für den Umtausch der Bordbücher nach § 20.02 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sind
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
  (18) Zuständige Behörden im Sinne des § 20.10 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung für den Umtausch
in ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder für Sachkundige für LNG sind die
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.


                                                        §5

                    Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
  (1) Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und
§ 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der
oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist,
ausgestellt sein.
  (2) Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der
Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt
worden ist.


                                                        §6

                                             Befähigungszeugnisse
  (1) Zum Führen von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ist im Falle
des § 13 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend.
  (2) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen oder Feuerlöschbooten aufgrund einer
Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder
seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenpatent nach § 11.02 Buchstabe c der
Rheinschiffspersonalverordnung gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 12.03 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 2 der
Rheinschiffspersonalverordnung entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
  (3) Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des
Radarpatentes gelten, in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein oder einem Behördenpatent, als
besondere Berechtigung für Radar im Sinne des § 13.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung.
  (4) Befähigungszeugnisse für Sachkundige für LNG im Sinne des § 15.02 Nummer 1 und Befähigungszeugnisse für
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.10 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden
bei erstmaliger Erteilung oder bei Verlängerung im elektronischen Format ausgestellt.
  (5) Behördliche Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer oder als atemschutzgerättragende Personen
im Sinne des § 16.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung werden nicht
ausgestellt oder verlängert; es genügen die Schulungsnachweise.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                        §7

                                Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
  (1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55
Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.
  (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55
Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
 (3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene
Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.
  (4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das
nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
  (5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung
zugelassene Ausbildungsprogramm.
  (6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der
Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene
Ausbildungsprogramm.
  (7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der
Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung
zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.
  (8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken
im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus
Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts
anderes ergibt.


                                                        §8

                 Pflichten der Eigentümer, Ausrüster, Schiffsführer und Besatzungsmitglieder
  (1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 19.02 Nummer 1,
   § 19.03 Nummer 1, § 19.04 Nummer 1 bis 4, § 19.05 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 19.06 Nummer 1, § 19.07
   Nummer 1, § 19.08 Satz 2 und § 19.09 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Besatzung
   während der Fahrt ständig an Bord ist,
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 17.01 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 1 Satz 1 der
   Rheinschiffspersonalverordnung jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen
   ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 16.13 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene
   Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
3. ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5
   Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Nummer 1 der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.
  (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung
   erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
2. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird, ein Mitglied der Besatzung am Bunkervorgang
   beteiligt wird, obwohl es nicht als Sachkundiger für Flüssigerdgas gemäß § 15.01 der Rheinschiffspersonal-
   verordnung qualifiziert ist,
3. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 18.01 Nummer 1 und 3 Satz 1
   der Rheinschiffspersonalverordnung nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
4. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 18.02 Nummer 5 erster Halbsatz der Rheinschiffspersonalverordnung
   während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
5. nach § 18.03 Nummer 2 bis 5 der Rheinschiffspersonalverordnung die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher
   ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der
   Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 7 der
   Rheinschiffspersonalverordnung nicht geführt wird.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1
   der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde,
2. ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Befähigungszeugnis nach § 11.01 Nummer 1 der
   Rheinschiffspersonalverordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -größe geführt wird,
3. ein Fahrzeug ohne die jeweils erforderliche besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 der
   Rheinschiffspersonalverordnung geführt wird,
4. ein mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenes Fahrzeug geführt wird, obwohl der Schiffsführer nicht als Sachkundiger für
   Flüssigerdgas nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung qualifiziert ist.
     (4) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
1.     die   Risikominderungsmaßnahmen        und    Beschränkungen         nach     §   4.01   Nummer      3    der
       Rheinschiffspersonalverordnung eingehalten werden,
2.     die Eintragungen nach § 5.01 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung nach Maßgabe
       der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorgenommen
       werden,
3.     das Befähigungszeugnis vor Beginn der Aussetzungsfrist nach § 8.01 Nummer 5 der Rheinschiffspersonal-
       verordnung zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
4.     die erforderliche Befähigung der nach § 15.01 der Rheinschiffspersonalverordnung am Bunkervorgang beteiligten
       Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben werden, jederzeit durch das
       Befähigungszeugnis nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden
       kann,
5.     die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals auf Fahrgastschiffen nach § 16.01 Nummer 1 der
       Rheinschiffspersonalverordnung jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 16.10 Nummer 1 Satz 1,
       Nummer 2 oder 3 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord nachgewiesen werden kann,
6.     das Bordbuch nach § 18.04 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechend der darin
       enthaltenen Anleitung geführt wird,
7.     das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 18.04 Nummer 3 und 5
       Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord
       aufbewahrt werden,
8.     die in § 18.04 Nummer 4 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung genannte Bescheinigung gemäß § 18.04
       Nummer 4 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,
9.     bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 18.04 Nummer 6 der
       Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
10. die Eintragungen im Logbuch nach § 19.07 Nummer 2 Satz 5 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen
    werden.
     (5) Dem Schiffsführer ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
1. wenn die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung
   ausgesetzt ist,
2. ohne ein nach § 11.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebenes Befähigungszeugnis als
   Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe zu besitzen,
3. ohne eine nach § 13.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche besondere Berechtigung zu
   besitzen,
4. ohne die nach § 15.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgeschriebene Befähigung für Sachkundige
   für LNG zu besitzen, sofern das Fahrzeug mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird.
  (6) Jedes Mitglied der Besatzung muss jederzeit seine Befähigung nach § 15.02 Nummer 1 der
Rheinschiffspersonalverordnung nachweisen können, wenn es auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas (LNG)
betrieben wird, am Bunkervorgang beteiligt ist.
  (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 16.12 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der
Rheinschiffspersonalverordnung die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln
und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
  (8) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Schifferdienstbuches oder eines Bordbuches hat gemäß
§ 3.03 Satz 3 der Rheinschiffspersonalverordnung ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes
Befähigungszeugnis oder Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern
oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                         §9

                                               Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.   entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
2.   entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der
     Kontrollgang durchgeführt wird,
3.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,
4.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder
     zulässt,
5.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,
6.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
7.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,
8.   entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9.   entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung
     eingehalten wird,
10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,
12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen
    werden kann,
13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht
    mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,
15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt
    oder vorgewiesen wird,
16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
17. entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder
18. entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.


                                                        § 10

                           Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
  Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt
werden von
1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.


                                                        § 11

                               Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse
                       auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
  Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung
durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.


                                                        § 12

                                       Umtausch von Schifferdienstbüchern
  (1) Beim Umtausch eines Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach der Rheinschiffspersonalverordnung
nach § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung kann anstelle der bisherigen Befähigung eine höhere
Befähigung eingetragen werden, wenn folgende Fahrzeit nachgewiesen wurde:
1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein
   Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
  (2) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 1 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn
die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten
Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im
Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.


                                                         § 13

                                           Nichtanwendung von Vorschriften
  Die Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 2. und 3. Dezember 2020, Protokoll 22 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 2
Satz 1 der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.


                                                       Artikel 2

                                      Änderung der Verordnung
                        zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
   Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994
II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:
     „2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
        „6.   entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person
              besetzt ist,“.
     b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
        „6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person
             befindet,“.
     c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:
        „38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,“.
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummern 2 und 2a werden aufgehoben.
     b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
        „g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt
            wird,“.


                                                       Artikel 3

                             Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
         „§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen“.
      b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
         „§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen“.
      c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:
         „§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden“.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8

     d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
        „§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren“.
     e) Nach der Angabe zu Anlage 6 werden folgende Angaben zu Anlage 6a und den Anhängen 1, 2 und 3 eingefügt:
        „Anlage 6a             Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung
        (zu § 24 Absatz 2)     von Ärzten und Ärztinnen
        Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
        Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
        Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit“.
     f) Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst:
        „Anlage 32          (weggefallen)“.
        (zu § 137 Absatz 2)
2.   § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Rheinschiffspersonalverordnung,“.
3.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 33 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffspersonal-
        verordnung“ ersetzt.
     b) Nummer 49 wird wie folgt gefasst:
        „49. „Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1
             Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;“.
     c) Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
        „61. „Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
             einführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und
             anzuwendenden Fassung;“.
4.   § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
     1. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
        a) von einem Land oder
        b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
     2. ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der
        Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
5.   § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
     1. für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
        a) von einem Land oder
        b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
     2. für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die
        Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
6.   § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
        1. ein Unionspatent, das erteilt worden ist
           a) von einem Land oder
           b) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
        2. ein Rheinpatent.“
     b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
        „Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
        amtlichen Berechtigungsschein.“
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


     c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
          „(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das
        Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
          (7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der
        See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
        vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.“
7.   § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
     1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
        a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
        b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
        c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
     2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
        a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
        b) ein Sportschifferzeugnis oder
        c) ein Behördenschifferzeugnis.
        Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht
        für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur
        Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie
        Fähren.“
8.   In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Schifffahrtsverwaltung“ die Wörter „oder der
     Fischereiverwaltung“ eingefügt.
9.   § 15 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugart“ die Wörter „und das Fahrtgebiet“ eingefügt.
     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der
        Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend
        von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
        nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.“
     c) Absatz 7 wird aufgehoben.
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
     1. ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden
        ist,
     2. ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die
        Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des
        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes“ durch die Wörter „in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrts-
        aufgabengesetzes“ ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register
        einzutragen.“
12. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       (5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der
     Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin,
     der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die
     Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.“
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


13. § 24 wird wie folgt gefasst:

                                                          „§ 24
                           Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
       (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von
    Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind.
    Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von
    Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder
    eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
       (2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung
    bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit
    Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen
    sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
      (3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu
    veröffentlichen.“
14. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben
    werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.“
15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33
    des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die
    erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.“
16. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach
    den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes,
    ausländisches Zeugnis verfügen.“
17. § 31 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausbildungsprogramm“ die Wörter „oder ein entsprechendes,
       von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
    b) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes, von
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm“ eingefügt.
18. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes, von
    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
19. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem
        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen
        haben,“.
20. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Fertigkeiten“ gestrichen.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Führungsebene“ die Wörter „oder ein entsprechendes,
    von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm“ eingefügt.
22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das
    jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung
    bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt
    sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des
    Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
    1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt
       sind, und
    2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in
       Anlage 9 festgelegt sind.
    Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022
    erworben haben.“
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11

23. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des
               § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,“.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. für
               a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
                     aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
                     bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
                     cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen
                         Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
               b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6
                  genanntes Befähigungszeugnis
              besitzen.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
       1. der Kieler Förde,
       2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
       3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
       4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
       5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens
       berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der
       betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person
       1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
       2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
       3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens
          500 Tagen nachweisen.“
    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen
       Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
       1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-
          verordnung,
       2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als
          Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
       3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrts-
          straßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
       4. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
       5. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
       6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.“
25. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU)
    2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde
    nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art
    einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.“
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


26. § 48 wird wie folgt gefasst:

                                                            „§ 48
                                                    Erwerb des
                        Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
       Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
    1. mindestens 18 Jahre alt sein und
    2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
       zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.“
27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einzelheiten des Verfahrens“ durch die Wörter „Einzelheiten des
    Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens“ ersetzt.
28. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz wird angefügt:
          „(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der
       Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren
       Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten
       Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2
       erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht
       der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.“
29. § 59 wird wie folgt gefasst:

                                                            „§ 59
                                    Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
       Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71
    Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
    zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen,
    die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a
    Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die
    Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über
    die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie
    sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.“
30. In § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Weiterbildungsprogramms“ die Wörter „oder
    eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen
    Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms“ eingefügt.
31. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2
    des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschiffer-
    ausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrts-
    aufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die
    zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese
    Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von
    Gebühren und Auslagen zuständig.“
32. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die
    Zusatzprüfung bestanden hat.“
33. In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildungsprogramms“ die Wörter „oder eines
    entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms“
    eingefügt.
34. In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrgastschifffahrt“ durch das Wort
    „Personenschifffahrt“ ersetzt.
35. In § 96 Absatz 2 Satz 3 wird das                 Wort    „Schiffspersonalverordnung-Rhein“    durch    das   Wort
    „Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
36. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „§ 19.01 der
       Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „§ 19.06
       der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


37. § 98 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der
       Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der
       Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17
       bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
       1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach
          § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
       2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung
          verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit
          den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
       3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.“
    b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen
           Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der
           Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
       bb) Im neuen Satz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Seeleute-Befähigungsverordnung“ die Wörter „oder
           ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis“ eingefügt.
    c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und
       Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.“
38. In § 109 Absatz 2 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffspersonal-
    verordnung“ ersetzt.
39. § 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
       „(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden
    nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.“
40. § 130 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
    ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffs-
    untersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote,
    schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
    werden:
    1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
       nach der Sportbootführerscheinverordnung,
    2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem
       Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
      (3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit
    dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach
    Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität
    nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das
    60. Lebensjahr vollendet hat.“
41. § 131 wird wie folgt gefasst:

                                                        „§ 131
                         Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
       (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent
    nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
    vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
    S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes
    Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die
    Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur
    Durchführung von Radarfahrten gültig.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


       (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschiffer-
    patentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere
    Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können
    bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.“
42. § 137 wird wie folgt gefasst:

                                                          „§ 137
                          Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen
      (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum
    17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
    1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf
       Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum
       17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
    2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
       des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
    3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
      (2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach
    den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine
    Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.“
43. Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt:

                                                        „§ 138
                                         Fortgelten von Prüfungsvorschriften;
                                       Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
       (1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie
    § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der
    Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2
    der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021
    (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert
    worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.
       (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung
    durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis
    gleich.“
44. § 140 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3
       zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben
       anerkannt.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. § 142 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                                          „§ 142
                                                    Befahren der Elbe;
                                     Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren“.
    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit
       maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich
       die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter
       den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.“
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


46. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                             „Anlage 5
                                                                                                                     (zu § 21 Absatz 1)
                                              Muster des Tauglichkeitsnachweises
                                      für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

                                                  Ärztlicher Nachweis
                      über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

     Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten


     Geburtsdatum und -ort                                              Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder
                                                                        Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)



     Name und Vorname des untersuchenden Arztes


     Anschrift                                                          Telefonische Erreichbarkeit



    Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in
    Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf
    das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:

       Dauerhaft untauglich

       Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis

       Tauglich ohne Einschränkungen

       Tauglichkeit befristet bis                                *

       Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden
       ist

       Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen

          01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

          02 Hörhilfe erforderlich

          03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

          04 Kein Alleindienst im Steuerhaus

          05 Nur bei Tageslicht

          06 Keine Navigationsaufgaben zulässig

          07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens

          08 Beschränkter Bereich

          09 Beschränkte Aufgabe

                                                                                                          Stempel




            (Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin)



    * Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen
      ist.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16

47. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
                                                                                                        „Anlage 6a
                                                                                                 (zu § 24 Absatz 2)

                                       Voraussetzungen und Verfahren
               für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

    Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
    1. Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
       1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
       1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung
           Betriebsmedizin,
       1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder
           durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
       1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von
           mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung
           der Zulassung,
       1.5 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der
           Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der
           Zulassung,
       1.6 mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als
           Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in
           betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und
       1.7 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen,
           personellen und räumlichen Voraussetzungen.
    2. Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen
       sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
    3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung
       der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt,
       eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden
       Anforderungen nachzuweisen.
    4. Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer
       Erfahrungen ersetzt werden.

    Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
    1. Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
       1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
       1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung
           Betriebsmedizin,
       1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder
           durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
       1.4 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der
           Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung
           der Zulassung,
       1.5 mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als
           Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher
           Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und
       1.6 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen,
           personellen und räumlichen Voraussetzungen.
    2. Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht
       werden:
       2.1 Erklärung über das Fortbestehen der
            2.1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin,
            2.1.2 arbeitsmedizinischen Fachkunde und
            2.1.3 für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen
                  Ausstattung,
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17

       2.2 Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und
           1.5.
    3. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf
       Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes
       Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser
       Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
    4. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1
       können entsprechende Nachweise verlangt werden.
    5. Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer
       Erfahrungen ersetzt werden.

    Abschnitt 3: Verfahren
    1. Antrag
       Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche
       Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02
       Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der
       Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
    2. Prüfung
       Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit
       der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die
       apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.
    3. Zulassung und Verlängerung
       3.1 Zulassung
            Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach
            dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
       3.2 Verlängerung
            Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder
            elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser
            Anlage enthalten.
            Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage
            erteilt.
    4. Nebenbestimmungen
       Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und
       Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.
       4.1 Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der
           nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
       4.2 Die zugelassene Person ist zu verpflichten
            4.2.1    die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden
                     rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der
                     medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,
            4.2.2    die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder
                     einzuleiten,
            4.2.3    die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die
                     untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den
                     Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der
                     Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,
            4.2.4    bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren
                     Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der
                     medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
                     sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,
            4.2.5    bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach
                     der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
                     Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungs-
                     maßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums-
                     medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der
                     Rili-BÄK zu garantieren,
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18

            4.2.6   die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich
                    vorzunehmen,
            4.2.7   die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu
                    dokumentieren,
            4.2.8   die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser
                    benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,
            4.2.9   sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der
                    Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufs-
                    genossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,
            4.2.10 der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin
                   jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der
                   praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der
                   Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de),
            4.2.11 der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede
                   Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei
                    4.2.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
                    4.2.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
                    4.2.11.3 Verzicht auf die Zulassung,
                    4.2.11.4 Ruhen der Approbation.
    5. Widerruf der Zulassung
       5.1. Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die
            Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person
            schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen
            nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen
            widerrufen.
       5.2. Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.
    6. Erlöschen der Zulassung
       Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
       Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach
       Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen
       der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des
       Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung
       in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                                                        Anhang 1 zu Anlage 6a
                                              Muster des Antragsformulars
    Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der
    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
    Hiermit beantrage ich die
      Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
      Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
    Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise
    nach 2.1 und 2.2 beizufügen.

    Titel, Vorname, Name

    Geburtsdatum

    Dienstanschrift
                                Einrichtung

                                Straße

                                PLZ, Ort

                                Telefon                       Telefax               E-Mail

    Privatanschrift
    (freiwillige Angabe)
                                Straße

                                PLZ, Ort
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                            Angaben/Nachweise                                                                     Beleg;
       Nr.*                            gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a                                         Angaben           Seitenzahl
                                        zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV                                                              der Anlage

    1.1        Zeitpunkt der Approbation                                                            Datum:
    1.2        Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“                                       Datum:
               oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“                                  Datum:
               Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig?                                         Datum:
    1.3        Verkehrsmedizinische Erfahrungen
               Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben
               oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen:
               – welche?; – Anzahl pro Jahr
    1.4        Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten
               verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens
               15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten
               vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung
    1.5        Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen        Datum:
               nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr
    1.6        Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
               Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand,                                  Datum:
               Maschinenraum als Hospitant
               oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen
               (Binnen-, Küstenschiff)
    1.7        Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22
               BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV
               Räumliche Größe der Praxis in qm
               Ich verfüge über ein Sehtestgerät
               • Fabrikat/Hersteller
               • Typ
               • Baujahr
               mit den Untersuchungsmöglichkeiten
               • Sehschärfe Ferne
               • Dämmerungssehvermögen
               • Stereosehen
               • Farbsinn nach ISHIHARA
                 Anzahl der prüfbaren Farbtafeln:
               Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach
               CESNI erfüllt
               • Fabrikat/Hersteller
               • Typ
               • Baujahr
               Farbunterscheidungsvermögen
               • Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden?
                 Anzahl der prüfbaren Tafeln:
               • Velhagen-Test vorhanden?
               • Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher?


    * Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                            Angaben/Nachweise                                                                      Beleg;
       Nr.*                            gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a                                         Angaben            Seitenzahl
                                        zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV                                                               der Anlage

                Gehöruntersuchung
                Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1
                Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach
                ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?
                • Fabrikat/Hersteller
                • Typ
                • Baujahr


                                            Angaben/Nachweise                                                                     Belege;
      Nr.**                            gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a                                         Angaben            Seitenzahl
                                        zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV                                                               der Anlage

    1           Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs-
    bis         Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV
    2.1.3       Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der
                Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin
                und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1
                RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung
                ergeben haben. Der nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche
                Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.

                Ort, Datum


                Stempel/
                Unterschrift

    2.2         Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen Datum:
                nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr
    2.2         Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
                Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant                        Datum:
                oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen                                       1.
                                                                                                    2.

    Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der
    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen
    Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf
    Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bg-verkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS
    veröffentlicht.
    Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.


    (Ort, Datum)



    (Stempel, Unterschrift)


    Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:
    Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche
    Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
    Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung
    und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

    * Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
    ** Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                                                            Anhang 2 zu Anlage 6a

                                        Muster für den Zulassungsbescheid

                                                      Zulassung

                                                       Frau/Herr
                                                        «Name»
                                                geboren am … in «Ort»

    wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der
    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft
    Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im
    Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2
    und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffs-
    personalverordnung vorzunehmen.
    Diese Zulassung ist nicht übertragbar.
    Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum …
    Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung
    oder Ergänzung von Auflagen.
    Nebenbestimmungen
    1. Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
       1.1   Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen
             Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und
             arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.
       1.2   Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.
       1.3   Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die
             untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der
             Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1
             der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.
       1.4   Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren
             Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen
             Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der
             BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.
       1.5   Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß
             der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Unter-
             suchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen
             einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
             an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.
       1.6   Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich
             vorzunehmen.
       1.7   Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.
       1.8   Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten
             fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.
       1.9   Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für
             die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr
             bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
       1.10 Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit
            als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres
            nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der
            Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet:
            www.bg-verkehr.de).
       1.11 Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten
            fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei
             1.11.1   Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
             1.11.2   Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
             1.11.3   Verzicht auf die Zulassung,
             1.11.4   Ruhen der Approbation.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


    2. Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:
       Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen
       Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei
       der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG
       Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
    Hinweise
    Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell
    notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der
    Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,
    einzulegen.

BGBl. 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Anhang 3 zu Anlage 6a

                                                                                                        Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit

Anonymisierte Meldung durchgeführter Tauglichkeitsuntersuchungen in der Binnenschifffahrt für das Jahr 20__                                                                                                                                                                                                                                                         Blatt __
Name Ärztin/Arzt:                                                                                             PLZ:                                        Ort:


                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 *Internationale Klassifikation
                                                                     Grund der                                                   Funktion                                                                                                                                                                                               der Krankheiten
      Datum                          Proband*in                                                                                                                                                                          Untersuchungsergebnis
                                                                    Untersuchung                                                 an Bord                                                                                                                                                                                                   der WHO
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ICD-10 Diagnosecode




     tt.mm.jjjj




                       Geburtsjahr
                                     männlich
                                                weiblich
                                                           divers
                                                                    Erstuntersuchung
                                                                                       Erneute
                                                                                       Tauglichkeitsuntersuchung
                                                                                                                     Schiffsführer
                                                                                                                                     Sonstiges
                                                                                                                                     Besatzungsmitglied
                                                                                                                                                          Dauerhaft untauglich*
                                                                                                                                                                                  Vorübergehend untauglich,
                                                                                                                                                                                  voraussichtlich bis: mm.jjjj*
                                                                                                                                                                                                                  Tauglich ohne
                                                                                                                                                                                                                  Einschränkungen
                                                                                                                                                                                                                                    Tauglichkeit befristet bis:
                                                                                                                                                                                                                                    mm.jjjj*
                                                                                                                                                                                                                                                                  Tauglich unter der
                                                                                                                                                                                                                                                                  Voraussetzung, dass das
                                                                                                                                                                                                                                                                  Patent der untersuchten Person
                                                                                                                                                                                                                                                                  vor dem 01.04.2004 erteilt
                                                                                                                                                                                                                                                                  worden ist.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Tauglich mit einer oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   mehreren Beschränkungen*/**
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Grund für eingeschränkte
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Tauglichkeit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Untauglichkeit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 105, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2023




* Pflichtangabe ICD-10 Diagnosecode/**Angabe der Ziffer(n) 01 bis 09 gemäß Anhang 3 zu Anlage 4 BinSchPersV“.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Seite 24 von 38
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25

48. Anlage 12 Teil 1 Nummer II wird wie folgt gefasst:
    „II. Wasserstraßenkenntnisse:
    Kenntnisse der beantragten Fährstrecke“.
49. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
    a) Die Teile III bis VII werden aufgehoben.
    b) Der bisherige Teil VIII wird Teil III.
50. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
           „1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt
                entscheidet die Berufsgenossenschaft.
           1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen
               erfüllt.“
       bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
           „2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.“
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen“
           durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte
           natürliche Personen“ ersetzt.
       dd) In Nummer 2.4 Buchstabe f und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Behörde“ jeweils durch
           das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
    b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2.2 Satz 4 wird das Wort „zuständige Behörde“ durch das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
       bb) Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des
           Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten
           natürlichen Person vorzulegen.“
51. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
           „1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
                entscheidet die Berufsgenossenschaft.
           1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden
               Voraussetzungen erfüllt.“
       bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
           „2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.“
       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen“
           durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte
           natürliche Personen“ ersetzt.
       dd) In Nummer 2.4 Buchstabe e und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde“ jeweils durch
           das Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
    b) Abschnitt 2 Nummer 3.3.1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des
       Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten,
       natürlichen Person vorzulegen.“
52. Anlage 32 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                           Artikel 4

                                    Änderung der
            BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird in der
Anlage im Abschnitt 2 wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe d Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
   „Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043,
   1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der
   Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.“
2. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 1 wie folgt gefasst:

    „Nummer                     Gegenstand                              Abgekürzte Rechtsgrundlage                Gebühr in Euro

   1. I n d i v i d u e l l z u r e c h e n b a r e ö f f e n t l i c h e L e i s t u n g e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t d e r
      Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
   101        Prüfungsverfahren für das
              Unionspatent und das Rheinpatent
   1011       Zulassung zur behördlichen                       § 67 BinSchPersV                                         145
              Befähigungsprüfung                               §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
   1012       Durchführung des theoretischen                   § 38 Absatz 2 BinSchPersV                                134
              Prüfungsteils                                    § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
   1013       Durchführung des praktischen                     § 38 Absatz 3 BinSchPersV                                277
              Prüfungsteils Reiseplanung                       § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
   1014       Durchführung des praktischen                     § 38 Absatz 3 BinSchPersV                                255
              Prüfungsteils Reisedurchführung an               § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
              einem Simulator
   1015       Durchführung des praktischen                     § 38 Absatz 3 BinSchPersV                                255
              Prüfungsteils Reisedurchführung an               § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
              Bord eines Fahrzeugs
   1016       Ausstellen eines Zeugnisses über das             § 38 Absatz 3 BinSchPersV                                 10
              Bestehen der praktischen Prüfung am
              Simulator
   102        Prüfungsverfahren für das
              Fährschifferzeugnis
   1021       Zulassung zur Prüfung                            § 67 BinSchPersV                                         111
   1022       Durchführung des theoretischen                   § 40 Absatz 2 BinSchPersV                                 84
              Prüfungsteils
   1023       Durchführung des praktischen                     § 40 Absatz 3 BinSchPersV                                175
              Prüfungsteils an Bord einer Fähre
   1024       Durchführung des praktischen                     § 40 Absatz 3 BinSchPersV                                175
              Prüfungsteils an einem Simulator
   103        Prüfungsverfahren für das
              Sportschifferzeugnis und Sportpatent
   1031       Zulassung zur Prüfung                            § 67 BinSchPersV                                          82
                                                               §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
   1032       Durchführung des theoretischen                   § 40 Absatz 2 BinSchPersV                                 84
              Prüfungsteils                                    § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
   1033       Durchführung des praktischen                     § 40 Absatz 3 BinSchPersV                                160
              Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs            § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


    Nummer                  Gegenstand                       Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro

   1034      Durchführung des praktischen             § 40 Absatz 3 BinSchPersV                        160
             Prüfungsteils an einem Simulator         § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
   104       Prüfungsverfahren für das
             Kleinschifferzeugnis
   1041      Zulassung zur Prüfung                    § 67 BinSchPersV                                 82
   1042      Durchführung des theoretischen           § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV                 84
             Prüfungsteils
   1043      Durchführung des theoretischen           § 40 Absatz 5 Satz 3                             163
             Prüfungsteils für das Führen von
             Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU)
             2017/2397
   1044      Durchführung des praktischen             § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3           175
             Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs    BinSchPersV
   1045      Durchführung des praktischen             § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3           175
             Prüfungsteils an einem Simulator         BinSchPersV
   105       Prüfungsverfahren für besondere
             Berechtigungen
   1051      Zulassung zur behördlichen               § 67 BinSchPersV                                 63
             Befähigungsprüfung, falls diese Leistung §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
             nicht mit einer Leistung nach der
             Nummer 1011 verbunden ist
   1052      besondere Berechtigung für Radar:        § 41 Absatz 2 BinSchPersV                        25
             Durchführung der Theorieprüfung          § 13.02 RheinSchPersV
   1053      besondere Berechtigung für Radar:        § 41 Absatz 3 BinSchPersV                        146
             Durchführung der praktischen Prüfung     § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
             an einem Simulator
   1054      besondere Berechtigung für Radar:        § 41 Absatz 3 BinSchPersV                        246
             Durchführung der praktischen Prüfung     § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
             an Bord eines Fahrzeugs der WSV
   1055      Besondere Berechtigung für Radar auf     § 41 Absatz 4 BinSchPersV                        102
             Fähren: Durchführung der praktischen
             Prüfung
   1056      besondere Berechtigung für               § 42 Absatz 2 BinSchPersV                        13
             Wasserstraßenabschnitte mit              § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5
             besonderen Risiken: Durchführung der     RheinSchPersV
             Prüfung, je angebrochener
             10 km-Streckenabschnitt
   1057      besondere Berechtigung für               § 43 Absatz 2 BinSchPersV                        130
             Wasserstraßen mit maritimem              § 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV
             Charakter: Durchführung der Prüfung
   106       Erteilung von
             Schiffsführerzeugnissen und
             besonderen Berechtigungen
   1061      Erst- oder Folgeausstellung als Karte    §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m.        129
                                                      § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3
                                                      BinSchPersV
                                                      § 12.07 RheinSchPersV
   1062      Erst- oder Folgeausstellung im           §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV           89
             elektronischen Format                    § 12.07 RheinSchPersV
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


    Nummer                  Gegenstand                         Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro

   1063      Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82         143
             als Karte                                Absatz 2 BinSchPersV
                                                        § 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
                                                        RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3
                                                        und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2
                                                        BinSchPersV
   1064      Erteilung nach                             §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV              103
             Tauglichkeitsverlängerung im               § 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
             elektronischen Format                      RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3
                                                        und 4 BinSchPersV
   1065      Verlängerung einer bis zum 17.01.2022      § 126 Absatz 3 BinSchPersV                    150
             ausgestellten Fahrerlaubnis der
             Klasse F und Ausstellung eines
             Bescheides über die Tauglichkeit
   1066      Erteilung einer besonderen             § 79 Absatz 1 BinSchPersV                         129
             Berechtigung als Karte, falls diese    § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV
             Leistung nicht mit einer Leistung nach
             der Nummer 1061 oder 1063 verbunden
             ist
   1067      Erteilung oder Verlängerung eines     § 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2                       89
             Befähigungszeugnisses für Sachkundige BinSchPersV
             für die Fahrgastschifffahrt (nur im   § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV
             elektronischen Format)
   1068      Erteilung oder Verlängerung eines        § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2                    89
             Befähigungszeugnisses für Sachkundige BinSchPersV
             für Flüssigerdgas (nur im elektronischen § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV
             Format)
   107       Ausstellung eines
             Schifferdienstbuches oder
             Fahrtenheftes und Erteilung von
             Befähigungszeugnissen
   1071      Erstausstellung und Ausgabe eines          §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129          104
             Folgebuches ohne Eintragung eines          Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV
             Befähigungszeugnisses                      § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV
   1072      Erstausstellung eines Fahrtenheftes und § 7 Nummer 1 RheinLotsO                          66
             Ausgabe eines Folgeheftes
   1073      Validierung von Fahrzeiten ohne       § 27 BinSchPersV                                  1,50
             Eintragung eines                      § 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV                  Mindestens
             Befähigungszeugnisses, je angefangene                                                  aber 5
             Seite                                 § 7 Nummer 3 RheinLotsO

   1074      Eintragung und Verlängerung eines          §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123            27
             Befähigungszeugnisses auf                  Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3
             Einstiegsebene oder Betriebsebene          BinSchPersV
             oder des Maschinenpersonals                § 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV;
                                                        § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
                                                        i. V. m. § 64 BinSchPersV
   108       Umtausch alter
             Befähigungszeugnisse
   1081      Umtausch einer bis zum 17.01.2022          § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV              129
             erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B   § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
             oder C oder eines Rheinpatentes in ein
             Unionspatent nach der BinSchPersV
             oder in ein Rheinpatent nach der
             RheinSchPersV – als Karte
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


    Nummer                  Gegenstand                         Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro

   1082      Umtausch einer bis zum 17.01.2022          § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV               89
             erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B   § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
             oder C oder eines Rheinpatentes in ein
             Unionspatent nach der BinSchPersV
             oder in ein Rheinpatent nach der
             RheinSchPersV – im elektronischen
             Format
   1083      Umtausch einer bis zum 17.01.2022          § 129 Absatz 3 BinSchPersV                     129
             erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in
             ein Behördenschifferzeugnis nach
             BinSchPersV oder in ein
             Behördenpatent nach RheinSchPersV
   1084      Umtausch einer bis zum 17.01.2022          § 129 Absatz 4 BinSchPersV                     129
             erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in
             ein Sportschifferzeugnis nach
             BinSchPersV oder in ein Sportpatent
             nach der RheinSchPersV
   1085      Umtausch einer bis zum 17.01.2022          § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV              129
             erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in
             ein Fährschifferzeugnis
   1086      Umtausch eines bis zum 17.01.2022          § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV,              104
             nach der BinSchPatentV oder der            § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV
             Personalverordnung für den Rhein
             ausgegebenen Schifferdienstbuches in
             ein Schifferdienstbuch nach
             BinSchPersV oder RheinSchPersV
   1087      Umtausch eines bis zum 17.01.2022           § 131 Absatz 2 BinSchPersV                    129
             erteilten Radarpatentes in eine             § 20.09 RheinSchPersV
             besondere Berechtigung für Radar als
             Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
             Leistung nach der Nummer 1081, 1083,
             1084 oder 1085 verbunden ist
   1088      Umtausch eines bis zum 17.01.2022          § 131 Absatz 2 BinSchPersV                     89
             erteilten Radarpatentes in eine            § 20.09 RheinSchPersV
             besondere Berechtigung für Radar im
             elektronischen Format, falls diese
             Leistung nicht mit einer Leistung nach
             der Nummer 1082 verbunden ist
   1089      Umtausch nach den Ziffern 1081         § 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV               Zuzüglich
             bis 1088, wenn ein                     § 20.03 Nummer 2 Satz 5                          14 Euro
             Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden RheinSchPersV
             muss
   109       Änderungen von nach Nummern 106
             bis 108 erteilten
             Befähigungszeugnissen
   1091      Anordnen des Beibringens eines             § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22              112
             Tauglichkeitsnachweises                    Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch
                                                        i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV
                                                        § 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV
   1092      Nachträgliche Erteilung oder Löschung      § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22        150
             von Auflagen und medizinischen             Absatz 2 BinSchPersV
             Beschränkungen als Karte                   § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
                                                        RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
                                                        und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
                                                        BinSchPersV
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


    Nummer                 Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro

   1093      Nachträgliche Erteilung oder Löschung    § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22          110
             von Auflagen und medizinischen           Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV
             Beschränkungen im elektronischen         § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
             Format                                   RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
                                                      und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
                                                      BinSchPersV
   1094      Aussetzung oder Entzug eines             §§ 94 – 97 BinSchPersV                           238
             Befähigungszeugnisses                    §§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV
   110       Zulassung von Lehrgängen
   1101      Zulassung eines Basis- oder            § 56 BinSchPersV                               275 – 545
             Auffrischungslehrgangs für Sachkundige § 16.05 RheinSchPersV
             für die Fahrgastschifffahrt
   1102      Zulassung eines Lehrgangs für            § 56 BinSchPersV                             275 – 545
             Sachkundige für Flüssigerdgas            § 15.04 RheinSchPersV
   1103      Zulassung eines Lehrgangs                § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV          275 – 545
             grundlegende Sicherheitsausbildung
   1104      Zulassung eines Lehrgangs                § 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV          275 – 545
             Maschinenkundige
   1105      Zulassung eines Grund- oder              § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV          275 – 545
             Wiederholungslehrgangs
             atemschutzgerättragende Personen
   111       Zulassung von Simulatoren
   1101      Zulassung eines Fahrsimulators           § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV             5531
   1102      Zulassung eines Radarsimulators          § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV             2777
   112       Befreiung von Fahrerlaubnissen
   1121      Erteilung einer Erlaubnis zum Führen     § 14 BinSchPersV                                 112
             von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis,
             Zulassung einer Ausnahme
   113       Zulassung von Ärzten
   1131      Erteilung einer Zulassung                § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a             607 – 830
                                                      BinSchPersV
                                                      § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
                                                      Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
                                                      i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a
                                                      BinSchPersV
   1132      Verlängerung einer Zulassung;         § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch          373 – 467
             Umwandlung einer Ermächtigung in eine i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV
             Zulassung                             § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
                                                   Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
                                                   i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a,
                                                   auch i. V. m. § 137 Absatz 2,
                                                   BinSchPersV
   114       UKW-Sprechfunkzeugnisse
   1141      Zulassung zu einer Prüfung               § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV                     14,85
   1142      Prüfung                                  § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2                     65,45
                                                      BinSchSprFunkV
   1143      Teilprüfung oder Wiederholung von        § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2                 42,65/65,45
             1 Teil/2 Teilen                          BinSchSprFunkV
   1144      Erteilung des UKW-                       § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV               21,30
             Sprechfunkzeugnisses
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


    Nummer                   Gegenstand                       Abgekürzte Rechtsgrundlage          Gebühr in Euro

   1145       Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses     § 10 BinSchSprFunkV                            31,20
              durch FVT
   1146       Umschreibung oder Ersatzausfertigung     §§ 10, 11 BinSchSprFunkV                      41,10“.
              von Berufszeugnissen

3. Die Tabelle nach der Nummer 5 der Vorbemerkung wird im Tabellenabschnitt 2 in Nummer 203 wie folgt gefasst:

   „203       Andere Untersuchungen, Prüfungen und § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2                nach
              Zulassungen von Gleichwertigkeiten und und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO                Zeitaufwand“.
              Abweichungen                           ES-TRIN
                                                       Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
                                                       Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08.
                                                       Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07
                                                       Nummer 1, Artikel 27.01


                                                     Artikel 5

                          Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 45 werden die Wörter „§§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter
      „§§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
   b) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
      „51. „Rheinschiffspersonalverordnung“:
           Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023
           (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;“.
2. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort „Rheinschiffs-
   personalverordnung“ ersetzt.


                                                     Artikel 6

                         Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die
   Wörter „Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-
      einführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und
      anzuwendenden Fassung,“.
3. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch die Wörter „Teil III der
   Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ durch das Wort
   „Rheinschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                       Artikel 7

                              Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
 Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
   c) In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige“ gestrichen.
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Erholungszwecke“ durch das Wort „Freizeitzwecke“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffs-
          personalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
          vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung
          zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,“.
   b) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:
      „6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch
          wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
      cc) In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen“ gestrichen.
6. Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.


                                                       Artikel 8

                                                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 5. April 2023

                                              Der Bundesminister
                                         f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                  Vo l k e r W i s s i n g




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                    Anhang 1 (zu Artikel 7 Nummer 6)

                                                                                             Anhang 1 zu Anlage 2
                                                                                        (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)

                                    Muster des ärztlichen Nachweises
                             über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit
                       eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                                                          Anhang 2 zu Anlage 2
                                                                                        (zu § 10 Absatz 1 Satz 2)

                                   Muster des ärztlichen Nachweises
           über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
                      um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                    Anhang 2 (zu Artikel 7 Nummer 7)

                                                                                                      Anlage 9
                                                                                        (zu § 8 Absatz 8 Satz 2)

                                      Vorläufiger Sportbootführerschein
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 II Nr. 105. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2c0a93fbcfef4347….