Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung

Bund4 Fassungen

Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend.

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