Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

Stand: 31.12.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138#abs-1 (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138#abs-2 (2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/138#abs-3 (3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

§ 137 § 139