Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-1 (1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-2 (2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-3 (3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-4 (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-5 (5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-6 (6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11#abs-7 (7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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