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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1518

BGBl. 2022 I S. 1518 · 56.872 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
                                                  Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
                                 und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts1
                                                          Vom 22. September 2022

  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver-
  bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I

  S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313

  Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des

  Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
  S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336
  der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 bis 6a und 8 bis 11 in
  Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1
  jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
  jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1
  und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1

  im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April
  2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a
  durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
  22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6
1
    Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Um-
    setzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
    Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung
    der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345
    vom 27.12.2017, S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl.
    L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist.

  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-
  ändert und § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch
  Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
  3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden sind,

– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):

                       Artikel 1
                  Änderung der
         Binnenschiffspersonalverordnung

  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-

vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9

der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

      „§ 36 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 6
                        Zulassung von
             Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
               und Weiterbildungsprogrammen“.

   c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie

      folgt gefasst:

      „§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbil-
            dungsprogramme
      § 56     Voraussetzungen für die Zulassung von
               Lehrgängen für Sachkundige

      § 57     Verfahren zur Zulassung von Lehrgän-
               gen“.

   d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

      „§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeug-
            nisses nach Abschluss eines zugelasse-
BGBl. 2022, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
             nen Ausbildungsprogramms oder Weiter-
             bildungsprogramms“.
  e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
     „§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und
           den Widerruf der Zulassung von Simula-
           toren“.
  f) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
     „§ 138 (weggefallen)“.

  g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

     „§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen“.

  h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt:
     „§ 142 Befahren der Elbe“.
  i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 1   (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“.

  j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 3   (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)“.
  k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)

                Muster Kleinschifferzeugnis“.

  l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)“.
  m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 33 (weggefallen)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 24 wird das Wort „Erholungs-
     zwecke“ durch das Wort „Freizeitzwecke“ er-
     setzt.
  b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a

     eingefügt:

     „44a. „Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das

           dem Inhaber oder der Inhaberin die

           nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für

           eine bestimmte Funktion beim Betrieb

           eines Fahrzeuges bestätigt;“.

3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Dem Unions-
   befähigungszeugnis“ durch die Wörter „Dem Be-
   fähigungszeugnis“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von
  Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahr-
  zeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer
  Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zu-
  ständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden
  eines Landes oder seiner Gemeinden oder Ge-
  meindeverbände steht einem Behördenschiffer-

  zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit

  die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zu-

  ständigen Behörde den Anforderungen an die
  Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
         Nummern 1 bis 3.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das
     Wort „Strecke“ jeweils durch das Wort „Fähr-
     stelle“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Befähigungs-
     zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerin-
     nen“ durch das Wort „Fährschifferzeugnis“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Rahmen
     behördlicher Maßnahmen“ gestrichen.
7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1
   bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1, 3 bis 5“ er-

   setzt.

8. Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 an-
   gefügt:
     „(5) Eine besondere Berechtigung für Risiko-
  strecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer
  nach Landesrecht zuständigen Behörde für Be-
  schäftigte von Behörden eines Landes oder seiner

  Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer
  besonderen Berechtigung für Risikostrecken im
  Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, so-
  weit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht

  zuständigen Behörde den Anforderungen an die

  Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.

     (6) Die zuständige Behörde kann durch All-
  gemeinverfügung für Teilstrecken einer Risiko-
  strecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen be-
  grenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht
  zum Besitz einer solchen besonderen Berechti-
  gung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teil-
  strecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich
  ist.“
9. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-

     gefügt:

        „(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschiff-

     fahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf

     Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen

     der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anfor-

     derungen eines Befähigungszeugnisses nach
     Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem
     STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem
     STCW-Übereinkommen anerkannt ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
     sätze 4 bis 6.
  c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Atemschutzgerättragende Personen be-
     dürfen
     1. einer Bescheinigung

         a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelas-

            senen Lehrgangs über die Teilnahme an

            einem Grundlehrgang sowie

         b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich
            einer Bescheinigung über die Teilnahme

            an einem Wiederholungslehrgang,

         jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder

     2. eines Schulungsnachweises für atem-
        schutzgerättragende Personen einer an-
        erkannten Ausbildungsstelle eines anderen
        Mitgliedstaates der Zentralkommission für
        die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt
        gemacht worden ist.“
BGBl. 2022, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforde-
   rungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes
   Schifferdienstbuch nachgewiesen.“
11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses
   Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer
   der nachfolgend genannten Behörden im Schiffer-
   dienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk
   versehen (validiert) worden sein:

   1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

   2. von der zuständigen Behörde
       a) eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
          päischen Union,

       b) eines anderen Mitgliedstaates der Zentral-
          kommission für die Rheinschifffahrt oder
       c) eines Staates, der nicht der Europäischen
          Union angehört und dessen Schifferdienst-

          buch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von

          der Kommission der Europäischen Union
          anerkannt worden ist.“

12. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern „im
      Schifferdienstbuch“ die Wörter „vorbehaltlich
      des Satzes 3“ eingefügt.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber
       des Schifferdienstbuches Steuermann oder
       Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Fol-
       gendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den
       Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffs-
       führer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss
       von dem Inhaber oder der Inhaberin des
       Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.“
13. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbil-

           dung nach Anlage 7 teilgenommen haben,
           die nach § 53 zugelassen wurde.“

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die
       über ein Befähigungszeugnis oder einen Be-

       fähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der
       Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.“

14. § 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Folgendes vorweisen können:

       a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines
          nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder
          Absatz 2 zugelassenen Ausbildungspro-

          gramms oder

       b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach
          § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs-
          programms für die Betriebsebene.“
15. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Aus-
           bildungsprogramm erfolgreich abgeschlos-
           sen haben und“.

    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Ab-
           satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“
           und das Wort „Ausbildungsprogramm“
           durch das Wort „Weiterbildungsprogramm“
           ersetzt.

       bb) In den Buchstaben b und c werden jeweils
           das Wort „Ausbildungsprogramms“ durch
           das Wort „Weiterbildungsprogramms“ er-
           setzt.
16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe

    „§ 55 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 1“
    ersetzt.
17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

    „a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zu-
        gelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich
        abgeschlossen haben,“.
18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde“

       durch das Wort „Maschinenkundige“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Elektro-
       nikgewerbe“ die Wörter „oder als Schiffsmecha-

       niker oder als Schiffsmechanikerin“ eingefügt.
    c) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch
       ein Komma ersetzt.

    d) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

       „5. den erfolgreichen Abschluss eines nach
           § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Aus-
           bildungsprogramms mit dem Schwerpunkt
           Güterschifffahrt oder

       6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder
          Maschinistin in der Seeschifffahrt.“
19. In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die
    Prüfung wird in“ die Wörter „schriftlicher oder“ ein-
    gefügt.

20. § 36 wird aufgehoben.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe

    „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden
    Satzteil nach dem Wort „Ausbildungsprogramm“

    die Wörter „oder Weiterbildungsprogramm“ ein-
    gefügt.

23. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt
       gefasst:

       „Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung

       zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theore-
       tischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes
       verfügt:“.

    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Er-
       weiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine
       praktische Prüfung für diese Fährstelle ab-
       zulegen.“
24. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber
    oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne
    oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach
    dem STCW-Übereinkommen.“
BGBl. 2022, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
25. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung
      zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnen-
      schifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschluss-
      prüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung
      für die besondere Berechtigung bereits ablegen.
      Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn
      innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist
      die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan-
      den wird, muss die Prüfung für die besondere
      Berechtigung erneut abgelegt werden.“
26. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
      gabe „Absatz 1“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be-
      standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro-
      zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
      hat.“
27. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
      gabe „Absatz 1“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be-
      standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro-
      zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
      hat.“
28. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die An-
          gabe „Absatz 1“ werden gestrichen.

      bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
          „§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
29. In § 52 wird das Wort „Ausbildungsprogramms“
    durch das Wort „Lehrgangs“ ersetzt.

30. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort
    „Ausbildungsprogrammen“ durch die Wörter „Lehr-
    gängen, Ausbildungsprogrammen und Weiter-
    bildungsprogrammen“ ersetzt.
31. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das
   Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu.“
32. § 55 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55
                 Ausbildungsprogramme
              und Weiterbildungsprogramme

     (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die
   Betriebsebene sind
   1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über
      die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und
      zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I
      S. 257),
   2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende
      Abschnitt einer Berufsausbildung nach Num-
      mer 1 oder Absatz 2,

   3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über
      die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur
      Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
      S. 121, 925).

      (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die
   Führungsebene ist die Berufsausbildung nach
   der Verordnung über die Berufsausbildung zum
   Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff-
   fahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
     (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelas-
   sen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden,
      eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Ein-
      satz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind
      ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen
      den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen
      Befähigungsstandards;
   2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen
      Befähigungen wird von befähigten Personen
      durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des
      Weiterbildungsprogramms verfügen;

   3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der
      jeweiligen Befähigungsstandards wird von be-
      fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von
      Interessenskonflikten betroffen sind.
     (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3
   muss Folgendes enthalten:

   1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe
      des Inhalts und der Dauer der unterrichteten
      Fächer sowie der Lehrmethode;

   2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich
      des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der
      Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

   3. Informationen über den Standort der Weiterbil-
      dung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen,
      die für Übungen zur Verfügung stehen;

   4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbil-
      dung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmen-
      den;

   5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms
      und der für das Bestehen der Prüfung erforder-
      lichen Ergebnisse;
   6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte
      sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde
      unverzüglich über jede Änderung der im Zulas-
      sungsantrag enthaltenen Informationen zu infor-
      mieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt
      oder eine Zulassung erteilt wurde.

      (5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3
   ist das Bundesministerium für Digitales und Ver-
   kehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen
   Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger.
   § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“

33. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
      programmen“ durch das Wort „Lehrgängen“
      ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       bb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
           fasst:

           „Basislehrgänge oder Auffrischungslehr-
           gänge lässt die zuständige Behörde unter
           den folgenden Voraussetzungen zu:“.

       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Ausbildungs-
           programms“ durch das Wort „Lehrgangs“
           ersetzt.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
34. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
      programmen“ durch das Wort „Lehrgängen“
      ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-
           programmen für Basislehrgängen oder Auf-
           frischungslehrgängen“ durch die Wörter
           „Basislehrgängen oder Auffrischungslehr-
           gängen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechts-
           verordnung“ die Wörter „die Anforderungen
           an den Antrag, insbesondere die erforder-
           lichen Angaben und beizufügenden Unter-
           lagen, sowie“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) in Satz 1 wird das Wort „Ausbildungspro-
           grammen“ durch das Wort „Lehrgängen“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri-
           chen.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildungspro-
      gramme“ durch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt
           gefasst:
           „Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen
           des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige
           Behörde die Zulassung“.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungspro-
           gramms“ durch das Wort „Lehrgangs“ er-
           setzt.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Ausbildungsprogramme“ wird
           durch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Hierzu sind die zuständige Behörde und die
           von ihr beauftragten natürlichen Personen
           während der üblichen Betriebs- und Ge-
           schäftszeiten    berechtigt,  Ausbildungs-
           räume, Ausbildungseinrichtungen, Unter-
           richtsmittel sowie die Durchführung der
           Ausbildungsprogramme sowie der ent-
           sprechenden Prüfungen zu prüfen.“

35. In § 58 wird das Wort „Auffrischungslehrgängen“
    durch das Wort „Wiederholungslehrgängen“ er-
    setzt.

36. In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort „schriftlich“
    das Wort „mündlich,“ eingefügt und die Wörter
    „mit dem von ihm bereitgestellten Formular“ ge-
    strichen.

37. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-
      programms“ durch die Wörter „Ausbildungs-
      programms oder Weiterbildungsprogramms“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein zugelasse-
      nes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene
      erfolgreich abgeschlossen“ durch die Wörter
      „in einem Ausbildungsprogramm oder Weiter-
      bildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und
      Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben“
      ersetzt.

   c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. den Nachweis erbringt über den erfolg-
          reichen Abschluss
          a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
             oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Aus-
             bildungsprogramms oder eines nach § 55
             Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs-
             programms durch ein Abschlusszeugnis
             oder
          b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zu-
             gelassenen Ausbildungsprogramms durch
             die schriftliche Mitteilung einer Industrie-
             und Handelskammer über die Teilnahme
             an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Be-
             rufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Num-
             mer 1 oder Absatz 2 mit mindestens aus-
             reichenden Leistungen.“
38. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 20“
    durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“ ersetzt.
39. § 65 Absatz 3 wird aufgehoben.
40. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „oder von
    einem Teil der praktischen Prüfung“ durch die
    Wörter „oder von einem Teil dieser Prüfungsteile“
    ersetzt.
41. In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
    gefasst:
   „Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu
   formulierenden Antworten bewertet die Prüfungs-
   kommission. Die Prüfungsleistung einer im
   Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung
   bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Ver-
   waltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde,
   auf der Grundlage der von der zuständigen Be-
   hörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen.“
42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „werden“
    durch die Wörter „sein und gilt befristet, längstens
    bis zum Erhalt des Zeugnisses“ ersetzt.
43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Voraus-
      setzungen“ die Wörter „des Kapitels 2 Ab-
      schnitt 1 und des“ eingefügt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. den Nachweis über den erfolgreichen Ab-
          schluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelas-
BGBl. 2022, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
          senen Ausbildungsprogramms durch ein
          Abschlusszeugnis erbringt.“
44. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 20“
      durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“
      ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Ab-

      satz 2“ durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2

      und 4“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
45. § 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4
   und § 81 Absatz 3 entsprechend.“

46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
   auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für
   Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach
   Satz 2, wenn
   1. die antragstellende Person
      a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach

         § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder

      b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelas-
         sene Ausbildungsprogramm mit dem Schwer-

         punkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abge-

         schlossen hat,

   2. die antragstellende Person die Schulungsnach-

      weise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und

   3. die antragstellende Person ihre Identität nach-
      weist.“
47. In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
    „Absatz 1“ gestrichen und das Wort „Ausbildungs-
    programms“ durch das Wort „Auffrischungslehr-
    gangs“ ersetzt.
48. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an
    einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenom-
    men haben“ durch die Wörter „im Rahmen eines
    nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs
    eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg ab-
    gelegt haben“ ersetzt.

49. § 88 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 88

           Ablaufen der Befähigungszeugnisse

         für atemschutzgerättragende Personen;

                 Wiederholungslehrgang

      (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerät-

   tragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1

   über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei
   Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

      (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen
   Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teil-
   nahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern,
   sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Beschei-
   nigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen
   Grundlehrgang teilgenommen hat.
      (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Be-
   scheinigung für atemschutzgerättragende Perso-
   nen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen
   Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbie-
   ter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheini-
   gung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.“

50. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort
      „Zulassung“ die Wörter „und den Widerruf der
      Zulassung“ eingefügt.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die zuständige Behörde hat die Zulas-

      sung eines Simulators auszusetzen oder zu

      widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der
      Anlage 30 nicht mehr erfüllt.“
51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Wörtern „erteilt worden ist“ wer-
          den die Wörter „oder weitergilt“ eingefügt.
      bb) Nach den Wörtern „erforderlich ist“ werden
          die Wörter „oder die Unzuverlässigkeit nach
          § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist“ ein-
          gefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Binnenschifffahrtsstraßenord-

          nung“ wird jeweils durch das Wort „Binnen-
          schifffahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.

      bb) Das Wort „Seeschifffahrtsstraßenordnung“

          wird jeweils durch das Wort „Seeschiff-

          fahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.

52. In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „Berechtigung,“ die Wörter „das oder die nach
    dieser Verordnung erteilt worden ist oder weiter-
    gilt,“ eingefügt.
53. § 96 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Besatzung, die sich während der
      Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des
      § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsunter-
      suchungsordnung befinden muss (Mindest-
      besatzung), ergibt sich nach Maßgabe des
      Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften.
      Sie wird von der zuständigen Behörde in einer
      der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

      1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach

         Anlage 3 des ES-TRIN,

      2. in der Bescheinigung über die Besatzung für

         Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V

         der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

      3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V

         der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

      Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum
      Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be-
      triebsebene, ein Unionspatent oder ein Fähr-
      schifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere
      Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene
      eingesetzt werden.“
54. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitel“ durch das
          Wort „Teil“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
               den Wörtern „Teil II Kapitel 2 und 3“
               die Wörter „Abschnitt 2 und 3“ einge-
               fügt.
          bbb) In Nummer 2 wird am Satzende der
               Punkt durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                „3. statt eines Bordbuches nach
                    der     Schiffspersonalverordnung-
                    Rhein genügt ein Bordbuch nach
                    § 102.“

   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. durchgeführt wird von einer Person, die
              als Ausbilder oder Ausbilderin in einem
              für die Berufsausbildung für Berufe der
              Binnenschifffahrt geeigneten Ausbil-
              dungsbetrieb arbeitet und die Voraus-
              setzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6
              der Anlage 21 erfüllt.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 1 gilt nicht für Personen, die
          a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mit-
             glied der Besatzung in der Binnenschiff-
             fahrt tätig waren oder

          b) über ein Befähigungszeugnis oder einen
             Befähigungsnachweis nach den Teilen 2
             bis 5 der Seeleute-Befähigungsverord-
             nung verfügen.“
55. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr und
    Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und
    Verkehr“ ersetzt.
56. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort
      „Leichter“ durch das Wort „Schubleichter“ er-
      setzt.

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und je-
      weils das Wort „Leichter“ wird durch das Wort
      „Schubleichter“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
      folgt gefasst:
         „(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des
       Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind
       auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit ge-
       setzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.“

57. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4
      oder 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5
      oder 6“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
      gefügt:
       „7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98
           Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,“.

   c) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die
      Nummern 8 bis 16.
58. In § 122 werden die Wörter „Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und
    Verkehr“ ersetzt.

59. In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
    „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
    Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.
60. § 129 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von
      Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber
      oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder
      Streckenkundezeugnissen, die in einem ande-
      ren Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
      worden sind, können die Radarpatente oder
      Streckenkundezeugnisse zugleich in eine ent-
      sprechende besondere Berechtigung nach
      § 16 umgetauscht werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Umtausch von unbeschränkten
      Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbe-
      schränktes Unionspatent erfordert den Nach-
      weis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen
      als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahr-
      zeit wird ein Unionspatent oder ein Schiffer-
      zeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt
      wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.“

   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
      gefügt:

         „(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen
      mit Beschränkungen oder Auflagen sind die
      Beschränkungen oder Auflagen in das neue Be-
      fähigungszeugnis zu übernehmen.“
   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

61. § 130 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
      gefasst:

      „Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte
      Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als
      20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe,
      Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34
      der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur
      Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
      Schub- und Schleppboote, schwimmende Ge-
      räte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar
      2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
      werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem
      18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zustän-
      dige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vor-
      lage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und
      eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen
      oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschiffer-
      zeugnis mit dem entsprechenden Geltungs-
      bereich aus. Dabei kann abweichend von § 15
      Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt wer-
      den, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1
      und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportboot-
      führerschein nur zum Befahren der Wasser-
      straßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.“
BGBl. 2022, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 131

                    Gültigkeit und
              Umtausch der Radarpatente
      (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
   § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend
   ein Radarpatent nach der Verordnung über die Er-
   teilung von Radarpatenten auf den Bundeswasser-
   straßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000

   (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
   Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)
   geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar
   2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
   erteiltes Radarpatent.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente
   bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung
   von Radarfahrten gültig.
      (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
   Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnen-

   schifferpatentverordnung oder eines Rheinpaten-

   tes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich
   in eine besondere Berechtigung für Radar nach
   dieser Verordnung umgetauscht.

                          § 132
                      Gültigkeit der
                bisherigen Streckenkunde

      (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
   § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend
   der Nachweis über die Streckenkunde nach der
   Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum
   17. Januar 2022 nach der Schiffspersonal-
   verordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über
   die Streckenkunde.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind
   bis zum 17. Januar 2032 gültig.
      (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
   Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschif-
   ferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes
   wird der Nachweis zugleich in eine besondere Be-
   rechtigung für das Befahren der entsprechenden
   Risikostrecke umgetauscht.

                          § 133
                    Gültigkeit der
              besonderen Berechtigung
   für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
      (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
   § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend
   eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach
   der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis
   zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalver-
   ordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines
   Rheinpatent.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind
   bis zum 17. Januar 2032 gültig.
      (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
   Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschiffer-
   patentverordnung oder eines Großen oder Kleinen
   Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Be-
   rechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

     (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der
   Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis
   zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren
   der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle,
   wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit
   maritimem Charakter befindet.“
63. In § 134 Absatz 1 werden die Wörter „mit den
    Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „mit den
    Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

64. § 135 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4“
      durch die Angabe „§ 17 Absatz 5“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 17 Absatz 6“ ersetzt.
65. § 138 wird aufgehoben.
66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139
    bis 142 ersetzt:
                         „§ 139

                   Sicherheitspersonal

                   auf Fahrgastschiffen

     (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis
   zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für
   Fahrgastschiffe befinden.
     (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen
   zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheini-
   gung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Be-
   scheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
   nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsunter-
   suchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig,
   wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI
   der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der
   Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

                          § 140
                     Anrechnung
              und Nachweis von Fahrzeiten
      (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahr-
   zeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie
   vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
     (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022
   erbracht worden sind, können auch durch andere
   Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen
   werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

                          § 141
                      Umtausch
               von Radarbescheinigungen
     Bescheinigungen über eine bestandene Radar-
   befähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4
   Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die
   Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator
   der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durch-
   geführt worden ist.

                          § 142
                    Befahren der Elbe
     Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungs-
   zeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt
   wurden und die zum Befahren der auf den im
   Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie
   des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Ab-
BGBl. 2022, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
   schnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum
   17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.“
67. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 12 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(zu § 12 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter „von

    Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)“ durch
    die Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse
    Iffezheim)“ ersetzt.

69. In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5
    Nummer 1)“ durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6
    Nummer 1)“ ersetzt.
70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des
    Arztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt.

71. In Anlage 6 wird vor den Wörtern „Unterschrift des

    Arztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt.

72. In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II
    Wasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern
    „Betonnungssystemen“ und „Gezeitenlehre“ je-
    weils das Zeichen „*“ eingefügt und mit folgender
    Fußnote versehen:

   „*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschiffer-
   prüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fähr-
   stelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem
   Charakter bezieht.“

   c) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
       „Anhang 2 zu Anlage 21

       Lernziele

                   Unterrichts- Unterrichts-
         Lfd.         einheit    einheit in

       Nummer      in Stunden    Stunden
                     Theorie      Praxis

73. In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die
    Wörter „von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frank-
    reich)“ durch die Wörter „von Rhein-km 335,92
    (Schleuse Iffezheim)“ ersetzt.
74. Anlage 21 wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Prüfung

               Die zuständige Behörde und von ihr
               beauftragte natürliche Personen sind
               während der üblichen Betriebs- und
               Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangs-
               räume, Lehrgangseinrichtungen, Unter-

               richtsmittel sowie die Durchführung der

               Lehrgänge zu prüfen.“

       bb) In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach
           dem Wort „erfolgt“ die Wörter „, und wenn
           diese Personen die personellen Voraus-
           setzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt“
           eingefügt.

    b) Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b wer-
       den nach dem Wort „Binnenschifffahrt“ die
       Wörter „oder für die Seeschifffahrt“ eingefügt.

           Unterrichtseinheit
       1                                       Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
       a                1           1,5        Rettungsmittel an Bord
                                               Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an
                                               Bord und ihrer Funktion
       b               1,5                     Gefahren nach
einem Sturz ins Wasser
                                               Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-
                                               verkehrs beim
                                               Kälteschocks;
                                               Maßnahmen bei
       c                             2         Rettungsweste
Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des
Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-
Unterkühlung
                                               Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz-
                                               bereitschaft;
korrektes Anlegen der Rettungsweste
       2                                       Besondere Arbeitsumgebung
       a                1                      Sicheres Bewegen an Bord
                                               Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand-
                                               und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be-
                                               engten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von
                                               Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen
                                               (z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen,
                                               Steuerhaus oder Radarantenne)
       b                1                      Umgang mit Notsituationen an Bord
                                               Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen
                                               an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß-
                                               nahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige
                                               Kommunikation
in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser
                                               Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
BGBl. 2022, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
           Unterrichts- Unterrichts-
  Lfd.        einheit    einheit in

Nummer     in Stunden    Stunden
             Theorie      Praxis
c                              1

3
a                1

b                              2

4
a                1

b               0,5

c                             0,5

5

a                1

b                1

c               0,5            1

6

                               3

* Dieses Element kann auch von einer

                                      Unterrichtseinheit

   Arbeiten mit Tauen und Drähten
   Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden,
   Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand-
   schuhs
   Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs*
   Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
   Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
   eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
   Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
   Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
   Gefahren an Bord durch Lärm
   Lärmquellen an Bord
   Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie-
   denen Beispielen
   Gehörschädigende Wirkung des Lärms
   Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf
   die Gesundheit
   Gehörschutz
   Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen

   Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs*

   Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord
   Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit
   Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von
   Gefahrgütern

   Gesundheitsgefahren
   Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper

   Schutz gegen die Gesundheitsgefahren
   Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen?
   Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem-
   schutz, Hautschutz, Augenschutz

   Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* **

   Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
   Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen
   bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)

nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen
  nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Be-
   scheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein.

The ship is on fire.

The ship is aground.

The ship has collided.

The ship is flooding.

Someone has fallen overboard.

I need assistance.

There is a medical emergency.

Verwendung von Standardredewendungen
                            Das Schiff brennt.

                            Das Schiff ist auf Grund gelaufen.

                            Das Schiff ist kollidiert.

                            Das Schiff erleidet Wassereinbruch.

                            Jemand ist über Bord gegangen.

                            Ich benötige Unterstützung.

                            Es besteht ein medizinischer Notfall.“
BGBl. 2022, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
75. In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und
    im Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buch-
    stabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter
    „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils
    durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ er-
    setzt.

76. In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt
    gefasst:
   „3. Prüfung

        Die zuständige Behörde und von ihr be-
        auftragte natürliche Personen sind während
        der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
        berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangsein-
        richtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durch-
        führung der Lehrgänge zu prüfen.“

77. In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort
    „Kleinschifferzeugnis“ das Wort „Muster“ einge-
    fügt.

78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)“ durch die
    Wörter „(zu § 89 Absatz 1)“ ersetzt.

79. Anlage 33 wird aufgehoben.

                          Artikel 2

                  Änderung der
              BMDV-Wasserstraßen
 und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

   Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere
Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
   eingefügt:

  „6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
       (BinSchAufgG),“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist
  der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September
  2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt ge-
         ändert:
         aaa) In Nummer 1031 werden in der Spalte
              „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die An-
              gaben „§ 7.11 RheinSchPersV“ ange-
              fügt.
         bbb) In Nummer 1032 werden in der
              Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“
              die Angaben „§ 7.12 Nummer 2
              RheinSchPersV“ angefügt.
         ccc) Nummer 1033 wird in der Spalte „Abge-
              kürzte Rechtsgrundlage“ wie folgt ge-
              ändert:

                aaaa) Die Angabe „BinSchPatentV“ wird
                      durch die Angabe „BinSchPersV“
                      ersetzt.
                bbbb) Die Angabe „§ 7.12 Nummer 2
                      RheinSchPersV“ wird angefügt.

         ddd) In Nummer 104 werden die Angaben in
              der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-
              lage“ gestrichen.
         eee) In Nummer 1081 wird vor dem Wort
              „Befähigungszeugnisses“ das Wort
              „neuen“ eingefügt.

         fff)   In Nummer 1083 wird in der Spalte „Ab-
                gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe
                „§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV“ an-
                gefügt.
         ggg) In Nummer 1084 wird in der Spalte „Ab-
              gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe
              „§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV“
              angefügt.
         hhh) In den Nummern 1097 und 1098 wird in
              der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-
              lage“ die Angabe „§ 131 Absatz 2
              BinSchPersV“ jeweils durch die Angabe
              „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV“ ersetzt.
         iii)   In Nummer 1104 werden in der Spalte
                „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die
                Angaben „§ 3.07 Nummer 2 Buch-
                stabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2
                RheinSchPersV“ angefügt.
          jjj)   Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:
                  „1105     Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis- § 98 Absatz 10 Satz 2    238“.
                            tung nicht mit einer Leistung
                            verbunden ist
nach Nummer 1104 BinSchPersV
          kkk) Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.
       bb) In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die
           Angaben wie folgt gefasst:
          „§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
          § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
          § 8.01 MoselSchPV
          § 9.05 DonauSchPV“.
BGBl. 2022, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
   b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
           bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                „d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1
                    durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben.
                    Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14
                    wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben.“
   c) In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:

      „10     Fahrerlaubnis
      11      Fahrerlaubnis ohne Prüfung

      12      Nachträgliche Erteilung oder Streichung von
      13      Ersatzausfertigung

                        Artikel 3
                    Änderung der
                Talsperrenverordnung
   Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März
2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I
S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Ab-
satz 7 angefügt:
   „(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches
dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen
der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.“

                        Artikel 4
                   Änderung der
    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
   Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020
(BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die
      Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
      Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ durch

                                Berlin, den 22. September

            § 8 Absatz 8 SpFV                 27,20
            § 3 Absatz 5 bis 7,               39,20
            § 4 Absatz 5 bis 7 SpFV
Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV                    22,20
            § 11 SpFV                        39,20“.

       die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
       Schifffahrt“ ersetzt.
    b) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
       ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
       durch die Wörter „Bundesministerium für
       Digitales und Verkehr“ ersetzt.
  2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben.
  3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
       „oder“ ersetzt.

    b) Nummer 2 wird aufgehoben.
    c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

                         Artikel 5
              Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
  kann den Wortlaut der Binnenschiffspersonalverord-
  nung in der vom 30. September 2022 an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2022
                                            Der Bundesminister
                                         für Digitales und Verkehr
                                               Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 376222ff8b0574aa….