Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 65 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65#abs-1 (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/65#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

§ 64 § 66