Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1.
§ 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder
2.
§ 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

1.
von der zuständigen Behörde eines Landes oder
2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

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