Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2022-10-01#abs-3 (3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2022-10-01#abs-4 (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2022-10-01#abs-5 (5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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