Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10#abs-1 (1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10#abs-2 (2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10#abs-3 (3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/10#abs-4 (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.