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# § 11 BinSchPersV — Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

- 1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder

- 2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

- 1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder

- 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 11 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/11?asof=2021-12-07

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