Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.12.2025
Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
Änderungsverlauf
-
17.12.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381)
BGBl. 2025 I Nr. 381
-
05.04.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
-
01.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
-
22.09.2022 Ausfertigung
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.