Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2317)
| I. | Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung | |
| 1. | Verwaltungskosten (Basiswerte) | |
| jährlich je Wohnung | 230 Euro | |
| jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 30 Euro | |
| 2. | Instandhaltungskosten (Basiswerte) | |
| jährlich je Quadratmeter Wohnfläche | 9 Euro | |
| jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 68 Euro | |
| 3. | Mietausfallwagnis | |
| jährlicher Rohertrag | 2 Prozent | |
| II. | Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung | |
| 1. | Verwaltungskosten | |
| jährlicher Rohertrag | 3 Prozent | |
| 2. | Instandhaltungskosten | |
| jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 | |
| jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) | 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 | |
| jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) | 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 | |
| 3. | Mietausfallwagnis | |
| jährlicher Rohertrag | 4 Prozent | |
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
Anlage 23 eingefügt durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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16.12.2022 Ausfertigung
Anlage 23 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.12.2008 Ausfertigung
Anlage 23 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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