§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/90#abs-1 (1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/90#abs-2 (2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 90 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.