Außer Kraft — § 83 ist seit 01.01.2025 nicht mehr im BewG enthalten.
Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).