§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 189 aufgehoben durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 189 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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