Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/189?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

§ 262 § 263