§ 187 Bewirtschaftungskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 187 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 187 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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