§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.