Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/126#abs-1 (1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/126#abs-2 (2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.

§ 178 § 180