Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bevölkerungsstand wird
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1649)
BGBl. 2021 I S. 1649
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2014 I S. 1926
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.