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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1649

BGBl. 2021 I S. 1649 · 23.751 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
                                    Gesetz
                       zur Erprobung von Verfahren eines
         Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 9. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                     Gesetz
               zur Erprobung von
         Verfahren eines Registerzensus

(Registerzensuserprobungsgesetz – RegZensErpG)

                   Abschnitt 1
          Allgemeine Regelungen

                         §1
                Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren
eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen
Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus),
sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatis-
tiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.

                         §2

                   Aufgaben des
           Statistischen Bundesamtes
      und der statistischen Ämter der Länder
  (1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Be-
nehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die
Erprobung des Registerzensus methodisch vor.

   (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwick-
lung der für die Erprobung des Registerzensus und die
Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4
benötigten zentralen technischen Anwendungen ver-

antwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statis-
tischen Ämter der Länder in der Verbundprogram-
mierung sollen dabei genutzt werden. Das Statistische
Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informa-
tionstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und

Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. Die

Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder

für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige

IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.

                         §3
                  Kosten der
Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

   Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an
das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht
erstattet.

                   Abschnitt 2

             Bevölkerungsdaten

                         §4

             Daten der Meldebehörden
   (1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-
ständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den

statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung er-
gänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezem-
ber 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum
Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit
alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete
Person die Daten zu folgenden Merkmalen:

 1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,

 2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und
    Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-
    schriftenzusätze,
 4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel
    und frühere Gemeindenamen,
 5. Geburtsdatum,
 6. Geburtsort,

 7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
 8. Geschlecht,
 9. Staatsangehörigkeiten,

10. Familienstand,

11. Datum des Einzugs in die Wohnung,
12. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
13. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-
    register,

14. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,

15. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

17. Datum des Zuzugs in den Kreis,

18. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die
    Bundesrepublik Deutschland,
19. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

20. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Be-

    richtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleit-

    zahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere

    Gemeindenamen,

21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikations-
    nummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I
    S. 591), übergangsweise die Identifikationsnummer
    für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3
    Nummer 1 der Abgabenordnung einschließlich des
    vorläufigen Bearbeitungsmerkmals der Meldebe-
    hörden.

Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von
vier Wochen nach dem Stichtag.

   (2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten wer-
den die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerk-
male und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom
Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden
die Angaben des Monats und des Jahres als Er-
BGBl. 2021, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
hebungsmerkmale und die Angaben des Tages als
Hilfsmerkmale erfasst.
   (3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungs-
merkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen
und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu
speichern. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburts-
datum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe
des Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprü-
fung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens
drei Jahre nach dem Stichtag. Die Daten zu den Hilfs-
merkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Auf-
bereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre
nach dem Stichtag.
   (4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
innerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stich-
tag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der
Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen
technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf
Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und
übermitteln sie an das Statistische Bundesamt.
  (5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die
übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzube-
wahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag
zu löschen.

                         §5
              Mehrfachfallprüfung;
       Ergänzende Bevölkerungsstatistiken
   (1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der
Daten nach § 4, ob Personen für mehr als eine alleinige

Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und
bereinigt die Daten, falls erforderlich. Sofern hierfür
manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die
statistischen Ämter der Länder diese für ihren je-
weiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische
Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten
zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der
Länder.
   (2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach
§ 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den
Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistik-

gesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat,

zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Haupt-

wohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen
Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölke-
rungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu
erstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union
die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.

                         §6

           Verarbeitung von Daten
 aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
  Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den
Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur
Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf
das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merk-
malen nach

1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2
   Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,

3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensus-
   gesetzes 2022 und
4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes
   2022

einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie
sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum
31. Dezember 2026 zu löschen.

                           §7

             Übermittlung von Daten
          aus Vergleichsdatenbeständen
   (1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den
dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensus-
stichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeit-
raums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Ver-
waltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen
nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das
Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 ge-
nannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Mo-
nate zu verkürzen.
  (2) Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Daten-
bestände nach Absatz 1 sind:

1. gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der
   Alterssicherung der Landwirte:
  a) Stammsatzdatei der Rentenversicherung,
  b) Versichertenkonten der Rentenversicherungs-
     träger einschließlich des Trägers der Alterssiche-
     rung der Landwirte,

2. Bundesagentur für Arbeit:

  a) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
     Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,

  b) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
     Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,
  c) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den
     Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem
     Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistun-
     gen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,

  d) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den

     Teilnehmern von Aktivierungs-, Weiterbildungs-

     und Beschäftigungsmaßnahmen,

3. Kraftfahrt-Bundesamt:

  a) Zentrales Fahrzeugregister,
  b) Zentrales Fahrerlaubnisregister,

4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Auslän-
   derzentralregister,

5. personalabrechnende Stellen des Bundes und der
   Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber in Bund,
   Ländern und Kommunen,
6. gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unterneh-
   merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Information zur jeweils absendenden datenführen-
den Stelle wird für Zwecke der Einschätzung möglicher
Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und ge-
sondert gesichert aufbewahrt.
BGBl. 2021, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
   (3) Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen
sind, soweit vorhanden, die Daten zu den folgenden

Merkmalen zu übermitteln:

1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-
   namen vor Änderung, Doktorgrad,
2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-
   schriftenzusätze,

3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel

   und frühere Gemeindenamen,

4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten.
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3
werden gesondert gesichert aufbewahrt.

   (4) Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen

unbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb des Zeit-

raums vom 16. November 2020 bis zum Zensus-

stichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt,
übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum
Zensusstichtag gespeicherten Daten nach Absatz 3
Satz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen an das
Statistische Bundesamt. Die Familienkasse der Bun-
desagentur für Arbeit übermittelt die bei ihr ge-
speicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldbe-
rechtigten, demgegenüber das Kindergeld festgesetzt
wurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz für mindestens
einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020
bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensus-
gesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt
worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Das
Statistische Bundesamt ist befugt, den in den Sätzen 1
und 2 genannten Zeitraum zu verkürzen.

   (5) Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten

dürfen für die Entwicklung von Verfahren zur zuverläs-

sigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Daten-

beständen und die Erprobung eines registerbasierten

Verfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden.
Für diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 ge-
nannten Datenbestände und die Merkmale nach
Absatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Per-
sonendatensätzen und für Verfahren der Qualitäts-
sicherung untersucht.
   (6) Die Übermittlungen erfolgen     innerhalb   von
fünf Monaten nach dem Stichtag.

   (7) Das Statistische Bundesamt prüft die Daten
auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Sofern hierfür
manuelle Prüfungen erforderlich sind, nehmen die
statistischen Ämter der Länder diese für ihren je-
weiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische
Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten
zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der
Länder.

  (8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zu-
ordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes
zu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre
nach der Übermittlung zu löschen.

                          §8

                Zusammenführungen

  (1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4
genannten Daten für die Erstellung ergänzender
Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen
Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölke-
rungsstatistikgesetzes zusammenführen.
   (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für

Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt

werden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich
sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese
für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das
Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforder-
lichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen
Ämter der Länder.
   (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6
Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der
Entwicklung der Methoden der ergänzenden Be-

völkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Be-

völkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungs-

statistikgesetzes zusammenführen.

   (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen
Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter
der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten
Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die
Hilfsmerkmale.

                          § 8a

            Klärung von Unstimmigkeiten
   (1) Soweit bei der Zusammenführung von Daten
nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die
Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen
Ämter der Länder bei bis zu 100 000 Personen zur
Klärung der Unstimmigkeiten elektronisch oder schrift-
lich erfragen, ob sie zum Zensusstichtag an einer be-
stimmten Anschrift wohnhaft gewesen sind und welche

weiteren Wohnsitze gegebenenfalls in Deutschland

bestanden. Personen, die in der Haushaltebefragung

des Zensus 2022 befragt wurden, dürfen nicht erneut

befragt werden. Es besteht Auskunftspflicht.

   (2) Auskunftspflichtig sind alle Volljährigen und alle
Minderjährigen, die ohne Erziehungsberechtigten an
einer Anschrift wohnhaft sind. Sie sind jeweils auch
auskunftspflichtig für minderjährige Personen, die in
der gleichen Wohnung wohnen.
   (3) Für volljährige Personen, die insbesondere we-
gen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst
Auskunft geben können, ist jede andere in der Woh-
nung wohnende auskunftspflichtige Person auskunfts-
pflichtig. Gibt es keine andere auskunftspflichtige
Person in der Wohnung und ist für die nicht auskunfts-
fähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin be-
stellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, so-
weit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich
fällt.

   (4) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behin-
derung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauens-
person und erteilt diese die erforderliche Auskunft für
die nicht auskunftsfähige Person, so erlischt die Aus-
kunftspflicht nach den Absätzen 2 und 3.
BGBl. 2021, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
                    Abschnitt 3
             Weitere Regelungen

                          §9

            Verarbeitung von Daten

         aus dem Zensus 2022 und dem
     Mikrozensus für Zwecke europäischer
  Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus

   (1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatis-
tiken einschließlich Zensus speichern die statistischen
Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeits-
bereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16
bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.
   (2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2
des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den
Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2
bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensus-
gesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert
aufbewahrt. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensus-
stichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.
   (3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu
den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16
bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statis-
tischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständig-
keitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des
jeweiligen Mikrozensus die Daten nach:
1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3,
   Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee
   und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Num-
   mer 8 des Mikrozensusgesetzes,
2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensus-
   gesetzes.

Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind
frühestmöglich, spätestens jedoch sechs Jahre nach
Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikro-
zensus zu löschen.

                          § 10
                Einrichtungsregister
   (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-
reitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatis-
tiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über
Sonderbereiche (Einrichtungsregister). Zum Aufbau
und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen An-
gaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus

allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der

Pflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es

nutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1

erforderlich ist.
  (2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu fol-
genden Merkmalen:

1. Ordnungsnummer der Einrichtung,

2. Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2
   des Bundesstatistikgesetzes,
3. Art der Einrichtung,
4. Name und Anschrift der Einrichtung,

5. Anzahl der Einrichtungsplätze,
6. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers,
   Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,

7. Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigen-

   tümers der Einrichtung,

8. Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.

  (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. „Sonderbereiche“ insbesondere Wohnheime und
   Gemeinschaftsunterkünfte;

2. „Wohnheime“ Einrichtungen, die dem Wohnen be-
   stimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene
   Haushaltsführung ermöglichen;
3. „Gemeinschaftsunterkünfte“ Einrichtungen, die be-
   stimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung
   und Versorgung von Personen dienen und in denen
   Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt
   führen.

                        § 11

                  Durchführung
               von Untersuchungen
      zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
   Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkun-
dungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung
von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Register-
zensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu
3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten
zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a
und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022
und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungs-
gesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale
verarbeiten. Die statistischen Ämter der Länder dürfen
diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur
Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese
Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes be-
ziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten
sind. Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchun-
gen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu
löschen.

                      Artikel 2

                 Änderung des
             Bundesstatistikgesetzes

   § 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I

S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Darüber hinaus dürfen folgende Daten im An-
     schriftenregister gespeichert werden:

     1. die Wohnraumeigenschaft,
     2. die Anzahl der Personen an der Anschrift,
BGBl. 2021, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
     3. die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen
        Gliederungen sowie
     4. die Arten von an der Anschrift vorhandenen
        Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder
        Verwaltungseinrichtungen.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 wer-
     den vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende
     des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Über-
     mittlung der Daten erfolgt ist.“
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
     „(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1

  und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie
  und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab
  dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November
  den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferen-
  zierte Adressdaten“, soweit vorhanden.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Bevölkerungsstatistikgesetzes
  Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden
   Nummern 4 und 5 angefügt:

  „4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum

      des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

  5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach
     unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Ge-
     meinde.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a
               Übermittlung von Tabellen
        an oberste Bundes- und Landesbehörden
      Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
   benden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
   nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
   dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der
   Länder den obersten Bundes- oder Landesbehör-
   den Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermit-
   teln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
   Fall ausweisen.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes“ die Wörter
„sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgeset-
zes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für
die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen
aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der
Qualitätssicherung eines Registerzensus“ eingefügt.

                       Artikel 5

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am

Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985
(BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt
am 1. Mai 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 9. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1649. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9ceca998d1aa5e0….