Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden
Stand: 23.06.2021
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1649)
BGBl. 2021 I S. 1649
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