Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen
Stand: 01.11.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
- VG Bremen, 31.07.2014 – 4 V 824/14
- VG Sigmaringen, 29.11.2016 – 4 K 1431/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 – OVG 10 B 8.13
- VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13Zensus 2011: Anforderungen an die Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 135
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-1 (1) Der Bevölkerungsstand wird
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-3 (3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/5#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.