Gesetze / Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG§ 4 Wanderungsstatistik
Stand: 21.07.2023
Wird zitiert von 4
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- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 – OVG 10 B 8.13
- VG Sigmaringen, 29.11.2016 – 4 K 1431/13
- BVerfG, 21.09.2010 – 1 BvR 1865/10Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> einer gegen Vorschriften über den Zensus 2011 <ZensG 2011, § 4 MZG 2005, § 4 BevStatG, § 16 ZensVorbG 2011> gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - unzureichende Bezeichnung der angegriffenen Normen, Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend dargelegtZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4#abs-1 (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BevStatG%202013/4#abs-4 (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.