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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1926

BGBl. 2014 I S. 1926 · 7.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
                                       Zweites Gesetz
                         zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
                            und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
                                              Vom 2. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
             Mikrozensusgesetzes 2005

  In dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert
worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:

                         „§ 13a

                 Experimentierklausel

   (1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es

zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten

1. auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten
   und
2. mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchfüh-
   rung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu
   den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegange-
   nen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck
   dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus
   den vorangegangenen Befragungen mit den Anga-
   ben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusam-
   mengeführt werden.
Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhe-
bungseinheiten, auch in der Form von telefonischen
Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen
befragt.
  (2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt
mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erpro-
bung nach Absatz 1 teilnehmen.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
            Bevölkerungsstatistikgesetzes
  Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

          „c) Anschrift der Eheleute.“
   b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) Anschrift der Lebenspartner.“

   c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

          „d) Anschrift der Eltern.“
   d) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) Anschrift, unter der die verstorbene Per-

              son zuletzt gemeldet war.“

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem

      Wort „Ehesachen“ das Wort „und“ durch die
      Wörter „sowie für“ ersetzt, werden nach dem
      Wort „Aufhebungen“ die Wörter „von Lebenspart-
      nerschaften und Feststellungen des Nichtbeste-
      hens“ eingefügt und wird nach dem Wort „von“
      das Wort „eingetragene“ gestrichen.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
          dem Wort „Aufhebungen“ die Wörter „und
          Feststellungen des Nichtbestehens“ einge-
          fügt.
      bb) In Buchstabe a werden die Wörter „und Tag
          der Rechtskraft ihrer Aufhebung“ durch ein
          Komma und die Wörter „Inhalt der Entschei-
          dung und Tag der Rechtskraft der Entschei-
          dung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4
                   Wanderungsstatistik
     (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung
   oder der Hauptwohnung
   1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder
      Hauptwohnung,
   2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung
      oder Hauptwohnung,
   3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer
      Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder
      Hauptwohnung

   über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die
   nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
   Stellen den statistischen Ämtern der Länder die
   Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2
   und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich
   elektronisch mittels eines dem Stand der Technik
   entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu er-
   folgen.
BGBl. 2014, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1927
  (2) Erhebungsmerkmale sind:
1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung
   oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus
   der bisherigen alleinigen Wohnung oder Haupt-
   wohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungs-
   status einer Nebenwohnung zur alleinigen Woh-
   nung oder Hauptwohnung,
2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungs-
   status am bisherigen und neuen Wohnort,

3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei
   Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,

     (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmelde-
   verfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die
   Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des
   Rückmeldeverfahrens.“
4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
       a) Bezeichnung der Meldebehörde,

       b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
       c) Anschrift.“
5. § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

   „Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem
5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-      9. Mai 2011 zu liefern:
   lichen Religionsgesellschaft,

6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des
   letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An-
   gabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne
   Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs
   aus dem Ausland,
8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts we-
   gen.
  (3) Hilfsmerkmale sind:

1. Bezeichnung der Meldebehörde,

2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3. letzte frühere und derzeitige Anschrift.

                               Die verfassungsmäßigen
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz

      a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der
         Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
         sowie
      b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-
         nahme der Angaben zu Feststellungen des Nicht-
         bestehens von Lebenspartnerschaften.
      Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
      sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
      sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern.“

                             Artikel 3

                           Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 2. Dezember

2014
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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