Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1926
BGBl. 2014 I S. 1926 · 7.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Vom 2. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Mikrozensusgesetzes 2005
In dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004
(BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert
worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es
zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten
1. auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten
und
2. mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchfüh-
rung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu
den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegange-
nen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck
dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus
den vorangegangenen Befragungen mit den Anga-
ben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusam-
mengeführt werden.
Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhe-
bungseinheiten, auch in der Form von telefonischen
Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen
befragt.
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt
mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erpro-
bung nach Absatz 1 teilnehmen.“
Artikel 2
Änderung des
Bevölkerungsstatistikgesetzes
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Anschrift der Eheleute.“
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Anschrift der Lebenspartner.“
c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) Anschrift der Eltern.“
d) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Anschrift, unter der die verstorbene Per-
son zuletzt gemeldet war.“
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
Wort „Ehesachen“ das Wort „und“ durch die
Wörter „sowie für“ ersetzt, werden nach dem
Wort „Aufhebungen“ die Wörter „von Lebenspart-
nerschaften und Feststellungen des Nichtbeste-
hens“ eingefügt und wird nach dem Wort „von“
das Wort „eingetragene“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
dem Wort „Aufhebungen“ die Wörter „und
Feststellungen des Nichtbestehens“ einge-
fügt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „und Tag
der Rechtskraft ihrer Aufhebung“ durch ein
Komma und die Wörter „Inhalt der Entschei-
dung und Tag der Rechtskraft der Entschei-
dung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Wanderungsstatistik
(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung
1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder
Hauptwohnung,
2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung,
3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer
Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die
nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
Stellen den statistischen Ämtern der Länder die
Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2
und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich
elektronisch mittels eines dem Stand der Technik
entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu er-
folgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung
oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus
der bisherigen alleinigen Wohnung oder Haupt-
wohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungs-
status einer Nebenwohnung zur alleinigen Woh-
nung oder Hauptwohnung,
2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungs-
status am bisherigen und neuen Wohnort,
3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei
Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmelde-
verfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die
Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des
Rückmeldeverfahrens.“
4. § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a) Bezeichnung der Meldebehörde,
b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c) Anschrift.“
5. § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem
5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht- 9. Mai 2011 zu liefern:
lichen Religionsgesellschaft,
6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des
letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An-
gabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne
Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs
aus dem Ausland,
8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts we-
gen.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1. Bezeichnung der Meldebehörde,
2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3. letzte frühere und derzeitige Anschrift.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der
Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie
b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-
nahme der Angaben zu Feststellungen des Nicht-
bestehens von Lebenspartnerschaften.
Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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