§ 68 Übertragung auf andere Stellen
Stand: 01.08.2022
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 21.03.2023 – 25 W 3/23
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2022 – 20 W 116/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 68 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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27.06.1970 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I 911)
BGBl. 1970 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.