§ 68 Übertragung auf andere Stellen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 21.03.2023 – 25 W 3/23
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2022 – 20 W 116/22
3 Entscheidungen zu § 68 BeurkG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.