Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/67#abs-1 (1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1.
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/67#abs-2 (2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 66 § 68