§ 61 Absehen von Auszahlung
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 61 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2009 I S. 1798
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27.06.1970 Ausfertigung
§ 61 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I 911)
BGBl. 1970 I S. 911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.