§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausfertigungen können verlangen
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.