§ 46 Ersetzung der Urschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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