§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.