§ 41 Berechnung der Fristen
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Hessen, 14.04.2011 – 9 TaBV 198/10Zitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 07.02.2024 – 8 TaBV 49/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 10/20Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für WahlvorschlägeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/41#abs-1 (1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/41#abs-2 (2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.