Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 41 Berechnung der Fristen

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/41#abs-1 (1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/41#abs-2 (2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.

§ 40 § 42