Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 42 Bereich der Seeschifffahrt

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.

§ 41 § 43