§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
Stand: 10.06.2019
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
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- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024 – 3 Sa 103/23Zitiert von 2
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