§ 1 Wahlvorstand
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 14.01.2011 – 9 TaBV 65/10Zitiert von 8
- BAG, 20.05.2020 – 7 ABR 42/18Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der FreiumschlägeZitiert von 7
- LAG Hamm, 15.03.2010 – 10 TaBVGa 5/10Zitiert von 1
- LAG Hessen, 04.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25
- LAG Düsseldorf, 16.09.2011 – 10 TaBV 33/11Zitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 16.07.2025 – 18 BVGa 9/25
- LAG Nürnberg, 12.10.2023 – 3 TaBV 3/23
- ArbG Hamburg, 08.11.2022 – 9 Ca 192/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1#abs-1 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1#abs-5 (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.