§ 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 – 5 L 6/15
- VG Magdeburg, 31.08.2015 – 11 A 7/15
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2021 – 21 TaBVGa 1658/21Zitiert von 1
- LAG Hessen, 04.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 24.11.2025 – 16 TaBV 27/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 27.10.2025 – 16 TaBVGa 111/25Zitiert von 1
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/10#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/10#abs-2 (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.