Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 22 Wahlverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
- BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 61/12Hauptschwerbehindertenvertretung - vereinfachtes Wahlverfahren - räumliche NäheZitiert von 7
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13 · Schwerbehindertenvertretung - KonzernZitiert von 12
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 39/08Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Hinweis- und Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Originalunterschrift auf WahlvorschlagslisteZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.10.2011 – 3 TaBV 51/11Zitiert von 2
- BAG, 24.05.2006 – 7 ABR 40/05Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/22#abs-1 (1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/22#abs-2 (2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/22#abs-3 (3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.